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Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

Glarus · IV C/2/4 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 IV C/2/4
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und Förderung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung. 2 Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Personalrecht.

Art. 2

Grundsatz 1 Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung. 2 Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.

Art. 3

Elemente 1 Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente: a. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung, b. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch, c. formelle Mitarbeiterbeurteilung.

Art. 4

Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung 1 Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 2 Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern. 3 Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kontakt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.

Art. 5

Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch 1 Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit zu würdigen und einzuschätzen. SBE XII/4 316 1

Art. 6 IV C/2/4

Formelle Mitarbeiterbeurteilung 1 Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitarbeiterbeurteilung erstellt. 2 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiterbildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.

Art. 7

Zuständigkeit 1 Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich 2 Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.

Art. 8

Beurteilungskriterien 1 Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss Berufsauftrag.

Art. 9

Beurteilungsfeld 1 Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten. 2 Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

Art. 10

Mitwirkung 1 Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.

Art. 11

Prozess 1 Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und führt Unterrichtsbesuche durch. 2 Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden. 3 Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

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