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12 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und Förderung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung.
2 Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten
sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Personalrecht.
Art. 2
Grundsatz
1 Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung.
2 Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen
und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.
Art. 3
Elemente
1 Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente:
a. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung,
b. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch,
c. formelle Mitarbeiterbeurteilung.
Art. 4
Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung
1 Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der
Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
2 Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.
3 Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kontakt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.
Art. 5
Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch
1 Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die
Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit
zu würdigen und einzuschätzen.
SBE XII/4 316 1
Art. 6 IV C/2/4
Formelle Mitarbeiterbeurteilung
1 Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitarbeiterbeurteilung erstellt.
2 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten
und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiterbildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.
Art. 7
Zuständigkeit
1 Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich
2 Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.
Art. 8
Beurteilungskriterien
1 Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss
Berufsauftrag.
Art. 9
Beurteilungsfeld
1 Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten.
2 Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.
Art. 10
Mitwirkung
1 Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.
Art. 11
Prozess
1 Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und
führt Unterrichtsbesuche durch.
2 Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes
zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als
30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine
längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden.
3 Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.