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3 provisions
§ 1 und Akademischer Titel
1 Das Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich (D-GESS) und die Philosophische Fakultät der
Universität Zürich (PhF) sind gemeinsam Träger des spezialisierten
Joint Degree Masterstudiengangs Comparative and International Studies (Studiengang), wobei der Studiengang administrativ der ETH Zürich angegliedert ist. Leading House ist die ETH Zürich.
2 Sie verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: Master of Arts ETH UZH in Comparative and International Studies (MA ETH UZH CIS).
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Das Studienreglement für den Joint Degree Masterstudiengang Comparative and International Studies der ETH Zürich vom
13. Oktober 2015 regelt den gemeinsamen Studiengang am D-GESS
und an der PhF.
2 Die Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität
Zürich3 sowie die entsprechende Studienordnung sind anwendbar für
alle Modalitäten, welche im Zusammenhang mit der Erbringung von
Leistungen an der PhF stehen (insbesondere die Regelungen zu Modulen, dem Erwerb von ECTS Credits und Leistungsnachweisen).
3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung geregelt.
§ 3 Abschlussdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Alle Dokumente werden von der ETH Zürich erstellt. Das Zeugnis wird auf Deutsch ausgestellt und mit einer englischen Übersetzung ergänzt. Die Urkunde
wird auf Deutsch und das Diploma Supplement zweisprachig Deutsch/
Englisch erstellt.
415.455.81 Rahmenverordnung – Joint Degree Masterstudiengang
2 Die Urkunde trägt das Siegel der ETH Zürich und der Universität Zürich sowie die Unterschriften der Rektorinnen oder Rektoren
der ETH Zürich und der Universität Zürich sowie der Vorsteherin
oder des Vorstehers des D-GESS und der Dekanin oder des Dekans
der PhF.
1 OS 71, 416; Begründung siehe ABl 2016-07-22.
2 Inkrafttreten: 1. November 2015.
3 LS 415.455.1.