Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Vorgehen bei gerichtlich bewilligten Räumungen von Liegenschaften (Exmissionen).
Bern · 222.100 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Vorgehen bei gerichtlich bewilligten Räumungen von Liegenschaften (Exmissionen).
Zuständigkeiten 1 Das Gericht erteilt der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter den Auftrag, die Exmission zu vollziehen. 2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet. 3 Das Gericht weist die ausgewiesene Partei auf die mögliche Verwertung bzw. Entsorgung des Exmissionsguts hin.
Umfeldabklärung 1 Zur Abklärung der Verhältnisse und insbesondere des Gefahrenpotentials erhebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterin, falls erforderlich, die hierzu notwendigen Daten bei den zuständigen Behörden. 2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. * 1) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-078 222.100 2 2 Durchführung der Exmission 2.1 Allgemeines
Koordination und Organisation 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist verantwortlich für die Koordination und Organisation der Exmission. 2 Sie oder er kann nach Bedarf geeignete Stellen sowie kantonale oder kommunale Behörden hinzuziehen. 3 Die kommunalen Behörden erhalten eine Entschädigung nach ihren Gebührentarifen.
Kostenvorschuss 1 Bei der ausweisenden Partei wird ein Kostenvorschuss erhoben. 2 Der Kostenvorschuss bemisst sich nach den mutmasslichen Gesamtkosten für die Räumung und den Abtransport sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren des Regierungsstatthalteramtes.
Inventar 1 Das Exmissionsgut wird in geeigneter Form inventarisiert. 2.2 Räumung und Einlagerung
Räumung und Abtransport 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beauftragt falls notwendig ein geeignetes Unternehmen mit der Räumung der Liegenschaft sowie dem Abtransport des einzulagernden Exmissionsguts an einen geeigneten Aufbewahrungsort. 2 Die an das Unternehmen ausgehändigten Gegenstände werden in geeigneter Form dokumentiert.
Einlagerung 1 Das Exmissionsgut wird auf den Namen und auf Kosten der ausgewiesenen Partei an einem geeigneten Aufbewahrungsort eingelagert. 2 Die Kosten für die Einlagerung werden durch das beauftragte Unternehmen festgelegt. 3 Die Versicherung des eingelagerten Exmissionsguts ist Sache der ausgewiesenen Partei. 3 222.100 4 Der Kanton übernimmt keine Verantwortung für die Sicherheit und Instandhaltung des eingelagerten Exmissionsguts.
Verzicht auf Einlagerung 1 Die ausgewiesene Partei kann bei der Räumung auf eine Einlagerung des Exmissionsguts verzichten und dieses in einer Erklärung zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigeben. 2.3 Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen 1 Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen werden sofort entsorgt. 2 Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und ohne grossen Aufwand eingelagert werden können.
Tiere 1 Tiere werden vom Veterinärdienst des Kantons abgeholt oder einer anderen geeigneten Stelle übergeben. 2 Das behördliche Einschreiten richtet sich nach der Gesetzgebung über den Tierschutz.
Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände 1 Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)2) werden der Kantonspolizei übergeben, sofern a diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, b ein Verdacht auf eine Straftat besteht. 2 Besteht keine Gefahren- oder Verdachtssituation nach Absatz 1, sind Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände wie das restliche Exmissionsgut zu behandeln.
Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände 1 Werden Sprengstoffe oder pyrotechnische Gegenstände vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert. 2) SR 514.54 222.100 4 2 Die Stoffe bzw. Gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)3) zu vernichten bzw. zu entsorgen.
Chemikalien und gefährliche Stoffe 1 Werden gefährliche oder unbekannte Chemikalien oder sonstige gefährliche Stoffe vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert. 2 Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.
Betäubungsmittel 1 Werden Betäubungsmittel vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert. 2 Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.
Ausweise und Kontrollschilder 1 Personenausweise werden dem Amt für Bevölkerungsdienste übergeben. * 2 Führer-, Lernfahr-, Fahrzeug- und Schiffsausweise sowie Kontrollschilder werden dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übergeben.
Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände 1 Bargeld, Wertpapiere und als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Rückgabe oder Verwertung sicher aufbewahrt.
Tresore 1 Tresore werden durch eine Fachperson geöffnet. 2 Der Inhalt gelangt unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel 17 zum übrigen Exmissionsgut. Der Tresor wird verwertet.
Elektronische Datenträger 1 Elektronische Datenträger werden vor der allfälligen Verwertung des übrigen Exmissionsguts fachgerecht entsorgt. 3) SR 941.411 5 222.100 2.4 Herausgabe und Verwertung
Herausgabe 1 Das Exmissionsgut kann während der gesamten Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten herausverlangt werden von a der ausgewiesenen Partei oder einer bevollmächtigten Person, b einer Drittperson für den Teil, an dem sie ihr Eigentum nachweist. 2 Die Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b hat sich bei den Rechten am Exmissionsgut mit der ausgewiesenen Partei nach Absatz 1 Buchstabe a zu einigen. 3 Die Herausgabe erfolgt erst, wenn die bisher entstandenen Kosten für die Räumung, den Abtransport und die Einlagerung bezahlt worden sind. 4 Bei der Herausgabe wird das aufbewahrte Bargeld mit den Kosten, die der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter entstanden sind, verrechnet.
Verwertung 1 Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht spätestens bei Ablauf der Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten und unter Begleichung der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Kosten herausverlangt wird. 2 Das aufbewahrte Bargeld wird zum Verwertungserlös hinzugezählt. 3 Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung nach Artikel 132 EG ZGB.
Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung 1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. 2 In besonderen Fällen kann das Exmissionsgut nach vorgängiger Androhung sofort verwertet werden.
Verwertungserlös 1 Aus dem Verwertungserlös sind alle Kosten zu decken, die der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind. 222.100 6 2 Werden die Kosten durch die Verwertung nicht gedeckt, auferlegt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Restkosten der ausgewiesenen Partei zur Bezahlung. 3 Ein allfälliger Überschuss wird der ausgewiesenen Partei zugesprochen.
Entsorgung 1 Zu verwertendes Exmissionsgut, das nicht verkauft werden konnte, wird fachgerecht entsorgt. 2 Die Kosten werden der ausgewiesenen Partei auferlegt. 2.5 Schlussverfügung
1 In der Schlussverfügung ist durch eine Schlussabrechnung festzuhalten, welche Kosten die ausgewiesene der ausweisenden Partei und dem Kanton zu ersetzen hat. 2 Ist die ausgewiesene Partei unbekannten Aufenthalts, wird die Verfügung nach Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4) ohne Begründung im Amtsblatt eröffnet. 3 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bern, 14. November 2018 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer 4) BSG 155.21 7 222.100 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung 18-078 02.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 20-088 24.06.2026 01.09.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 26-047 222.100 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.11.2018 01.01.2019 Erstfassung 18-078 Art. 3 Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047 Art. 16 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088