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6 provisions
Art. 1 <strong>*</strong> Grundsatz
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord werden für die Übernahme der Verantwortung, die strategischen Führungsaufgaben, die Überwachungsfunktion sowie die tatsächlichen Zeitaufwendungen gemäss diesem Reglement angemessen entschädigt. Weitere Entschädigungen sind ausgeschlossen.
2
Entschädigungsansprüche gemäss Art. 2 bis Art. 5 dieses Reglements werden den Mitgliedern des Verwaltungsrats direkt überwiesen.
3
Ausgenommen von Abs. 2 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.
Art. 2 Fixum
1
Die Aufwendungen für Akteneinsicht, Aktenstudium sowie Sitzungsvor- und ‑nachbereitung werden mit folgenden Fixentschädigungen pro Jahr abgegolten:
a)
Verwaltungsratspräsident /-in:
CHF 7'000.00
b)
Mitglieder des Verwaltungsrates:
CHF 2'000.00
2
Für Mitglieder des Verwaltungsrates werden zur Fixentschädigung folgende Zuschläge ausgerichtet:
a)
Vizepräsident /-in:
CHF 1'000.00
b)
Mitglieder im Ausschuss (ständiger Ausschuss):
CHF 1'000.00
Art. 3 Sitzungsgeld
1
Zusätzlich zur Fixentschädigung wird für jede Arbeitssitzung sowie weitere angeordnete Einsätze zu Gunsten der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord ein Sitzungsgeld von CHF 50.00 pro Stunde ausbezahlt.
Art. 4 Tagespauschalen
1
Für die Teilnahme von vereinbarten ganz- oder mehrtägigen Veranstaltungen, Kursen oder Tagungen wird eine Tagespauschalentschädigung von CHF 400.00 (halber Tag CHF 200.00) ausgerichtet.
Art. 5 Spesen
1
Es wird eine Kilometerentschädigung in der Höhe von CHF 0.70 ausgerichtet. Für längere Reisen wird das Zugbillet erster Klasse vergütet.
2
Weitere Spesen und Aufwendungen (z.B. für Verpflegung, Übernachtung, Teilnahmegebühren usw.) werden nach Aufwand entschädigt.
Art. 6 <strong>*</strong> Auszahlung
1
Die Entschädigungen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates halbjährlich und anteilmässig einem persönlichen Konto bei einer Schweizer Bank gutgeschrieben.
2
Ausnahmen von Abs. 1 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.