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Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN

Glarus Nord · 8.7-1.3 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 <strong>*</strong> Grundsatz
  2. Art. 2 Fixum
  3. Art. 3 Sitzungsgeld
  4. Art. 4 Tagespauschalen
  5. Art. 5 Spesen
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Auszahlung

6 provisions

Art. 1 <strong>*</strong> Grundsatz

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord werden für die Übernahme der Verantwortung, die strategischen Führungsaufgaben, die Überwachungsfunktion sowie die tatsächlichen Zeitaufwendungen gemäss diesem Reglement angemessen entschädigt. Weitere Entschädigungen sind ausgeschlossen. 2 Entschädigungsansprüche gemäss Art. 2 bis Art. 5 dieses Reglements werden den Mitgliedern des Verwaltungsrats direkt überwiesen. 3 Ausgenommen von Abs. 2 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.

Art. 2 Fixum

1 Die Aufwendungen für Akteneinsicht, Aktenstudium sowie Sitzungsvor- und ‑nachbereitung werden mit folgenden Fixentschädigungen pro Jahr abgegolten: a) Verwaltungsratspräsident /-in: CHF 7'000.00 b) Mitglieder des Verwaltungsrates: CHF 2'000.00 2 Für Mitglieder des Verwaltungsrates werden zur Fixentschädigung folgende Zuschläge ausgerichtet: a) Vizepräsident /-in: CHF 1'000.00 b) Mitglieder im Ausschuss (ständiger Ausschuss): CHF 1'000.00

Art. 3 Sitzungsgeld

1 Zusätzlich zur Fixentschädigung wird für jede Arbeitssitzung sowie weitere angeordnete Einsätze zu Gunsten der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord ein Sitzungsgeld von CHF 50.00 pro Stunde ausbezahlt.

Art. 4 Tagespauschalen

1 Für die Teilnahme von vereinbarten ganz- oder mehrtägigen Veranstaltungen, Kursen oder Tagungen wird eine Tagespauschalentschädigung von CHF 400.00 (halber Tag CHF 200.00) ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

1 Es wird eine Kilometerentschädigung in der Höhe von CHF 0.70 ausgerichtet. Für längere Reisen wird das Zugbillet erster Klasse vergütet. 2 Weitere Spesen und Aufwendungen (z.B. für Verpflegung, Übernachtung, Teilnahmegebühren usw.) werden nach Aufwand entschädigt.

Art. 6 <strong>*</strong> Auszahlung

1 Die Entschädigungen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates halbjährlich und anteilmässig einem persönlichen Konto bei einer Schweizer Bank gutgeschrieben. 2 Ausnahmen von Abs. 1 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.

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