1 Dieses Gesetz regelt die dem Kanton, den Gemeinden und Dritten obliegenden Aufgaben im Bevölkerungsschutz.
2 Es enthält die Grundsätze für
a die Zusammenarbeit mit und zwischen den Partnerinnen und Partnern
des Bevölkerungsschutzes
1. bei der Vorbereitung auf Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen sowie deren Bewältigung,
2. bei bewaffneten Konflikten,
b die Vorbereitung und Durchführung planbarer Einsätze des Bevölkerungsschutzes.
3 Es legt die Zuständigkeiten und die Führung auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes fest.
1) SR 520.1
2) SR 531
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-102
521.1 2
1.2 Begriffe
Art. 2
Grossereignisse
1 Grossereignisse sind überraschend eintretende, lokal begrenzte Ereignisse
mit grossem Schadenausmass, zu deren Bewältigung mehrere Partnerinnen
und Partner des Bevölkerungsschutzes unterstützend beigezogen werden können.
Art. 3
Grossanlässe
1 Grossanlässe sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung, für die das Verbundsystem Bevölkerungsschutz durch
die zuständigen Stellen geplant eingesetzt werden kann.
Art. 4
Katastrophen
1 Katastrophen sind überraschend eintretende Ereignisse, die mit den für den
Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.
Art. 5
Notlagen
1 Notlagen sind unmittelbar drohende oder sich langsam entwickelnde Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Mangellagen oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.
Art. 6
Bewaffnete Konflikte
1 Bewaffnete Konflikte sind
a Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften verschiedener Staaten
oder
b anhaltende Auseinandersetzungen mit gewisser Intensität zwischen
Streitkräften, bewaffneten Gruppen oder privaten Sicherheits- und Militärunternehmen innerhalb eines Staates.
2 Grundsätze
Art. 7
Verbundsystem Bevölkerungsschutz
1 Im Bevölkerungsschutz arbeiten folgende Partnerinnen und Partner zusammen:
a die Polizeiorgane des Kantons und die Polizeiorgane der Gemeinden zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3 521.1
b die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr,
c Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, zur medizinischen
Versorgung der Bevölkerung und zur Versorgung von Menschen mit
Betreuungs- und Pflegebedarf,
d Betriebe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung,
e der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen, zur Führungsunterstützung, zur Unterstützung der anderen Partnerinnen und Partner sowie zum Schutz der
Kulturgüter,
f weitere staatliche und private Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die einen Beitrag zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen leisten können.
Art. 8
Ziele
1 Die Massnahmen im Bevölkerungsschutz richten sich nach den folgenden
Zielen:
a Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen,
b Wahrung der Handlungsfreiheit,
c Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
Art. 9
Aufgaben
1 Im Bevölkerungsschutz erfüllen die Partnerinnen und Partner namentlich die
folgenden Aufgaben:
a Rettung und Evakuierung der betroffenen Bevölkerung,
b medizinische Erstversorgung von verletzten und erkrankten Personen,
c medizinische Versorgung und Betreuung der betroffenen Bevölkerung.
2 Sie leisten einen Beitrag namentlich zur Gewährleistung, Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung in den folgenden Bereichen:
a Wasser- und Stromversorgung,
b Lebensmittelversorgung,
c Unterbringung von schutzsuchenden Personen,
d Kommunikation zwischen den Behörden sowie zwischen den Behörden
und der Bevölkerung,
e Mobilität von Personen sowie Gütertransport,
f Information der Behörden und der Bevölkerung,
g Bargeldbezug und Zahlungsverkehr,
521.1 4
h öffentliche Sicherheit und Ordnung,
i Entsorgung,
k Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung
von Folgeschäden.
Art. 10
Führungsorgane
1 Der Kanton und die Gemeinden bilden Führungsorgane für
a eine stufengerechte Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung auf der
Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinden,
b die Planung von Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen,
Katastrophen und Notlagen,
c die Koordination der zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen
und Notlagen zur Verfügung stehenden Mittel,
d die Beratung der politischen Behörden und die Vorbereitung ihrer Entscheide.
Art. 11
Zuständigkeit des Kantons
1 Vorbehältlich anderslautender bundesrechtlicher Vorschriften liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes insbesondere für folgende Fälle beim Kanton:
a Tierseuchen und Epidemien,
b Gefährdung durch atomare, biologische oder chemische Ereignisse,
c Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d Gefährdung bei Talsperren,
e Umsetzung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
f Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,
g besondere Risiken.
Art. 12
Handlungsfähigkeit der Behörden
1 Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit sowie die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit möglichst innerhalb der ordentlichen Strukturen sicher.
2 Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft und treffen die nötigen Vorbereitungen, um wichtige Leistungen jederzeit erbringen zu können.
Art. 13
Überörtliche Hilfe
1 Unter Vorbehalt von Artikel 11 greifen die zuständigen Organe der übergeordneten Ebene erst dann ein, wenn diejenigen der untergeordneten Ebenen dazu
nicht mehr in der Lage sind oder über das zuständige Führungsorgan um Unterstützung ersuchen.
5 521.1
2 Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen und interkantonalen Hilfe sowie zur Hilfe im grenznahen Ausland verpflichtet.
Art. 14
Interkantonale Hilfe und Hilfe im grenznahen Ausland
1 Die Gewährung und die Inanspruchnahme interkantonaler Hilfe wird durch
den Kanton koordiniert.
2 Hilfe im grenznahen Ausland wird durch den Kanton im Auftrag des Bundes
koordiniert.
3 Der Regierungsrat schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.
3 Vorbereitungsmassnahmen
3.1 Vorbereitung auf Einsätze
Art. 15
1 Die Behörden bereiten sich auf der Basis der Gefährdungsanalyse unter Einbezug der Partnerinnen und Partner auf die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie auf die Durchführung von planbaren
Einsätzen vor.
2 Die Vorbereitung beinhaltet
a die Bildung von Führungsorganen,
b die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und
von funktionierenden Führungsstrukturen,
c Notfallplanungen,
d die Bereithaltung und Koordination von Material und Infrastrukturen durch
die Partnerinnen und Partner.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen.
4 Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Erstellung der Notfallplanungen
leisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3.2 Alarmierung
Art. 16
Kanton
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erfüllt die den Kantonen durch
den Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Alarmierung.
521.1 6
2 Sie überprüft periodisch die Vorbereitungen und die Einsatzbereitschaft der
kommunalen Führungsorgane und Einsatzformationen sowie der Alarmstellen
der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons.
Art. 17
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss
den Vorgaben des Bundes und des Kantons und unterhalten Alarmstellen.
2 Sie sorgen für
a den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen auf ihrem Gebiet,
b den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen
und stellen deren Einsatz sicher.
3 Sie unterstützen den Kanton bei der Erledigung der ihm durch den Bund
übertragenen Aufgaben.
Art. 18
Entschädigung
1 Für die Installation der stationären Sirenen auf Gebäuden oder Grundstücken
im Eigentum der öffentlichen Hand besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
3.3 Verträge
Art. 19
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Gemeinden, privaten Institutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge über die Vorbereitungsmassnahmen abschliessen, insbesondere in Bezug auf Ausbildungen und Übungen.
2 Die Partnerinnen und Partner gemäss Artikel 7 stellen das Personal für die
Teilnahme an vom Kanton organisierten Ausbildungen und Übungen zur Verfügung.
3 Der Regierungsrat kann Einzelheiten der Ausbildungen und Übungen gemäss
Absatz 2 durch Verordnung regeln.
7 521.1
4 Organe, Mittel und Zuständigkeiten
4.1 Kanton
4.1.1 Regierungsrat
Art. 20
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
1 Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
insbesondere über
a die kantonale Verwaltung, die Kantonspolizei und die kantonalen Betriebe,
b die kantonale Zivilschutzorganisation,
c die Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Erfüllung kantonaler Aufgaben,
d das Kantonale Führungsorgan (KFO),
e die Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens,
f die vom Bund zugewiesenen Mittel.
2 Er kann
a kommunale Einsatzmittel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, einsetzen und deren Entschädigung festlegen,
b private Institutionen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 21
Bewältigung von Grossereignissen
1 Die Bewältigung von Grossereignissen erfolgt in erster Linie durch die Blaulichtorganisationen.
2 Die Blaulichtorganisationen werden von den übrigen Partnerinnen und Partnern sowie den Führungsorganen der betroffenen Gemeinden unterstützt.
3 Die Einsatzkoordination erfolgt durch die Kantonspolizei.
Art. 22
Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte
1 Zur Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte verfügt der Regierungsrat über die Mittel gemäss Artikel 20.
4.1.2 Kantonales Führungsorgan (KFO)
Art. 23
Aufträge
1 Das KFO unterstützt den Regierungsrat bei der Koordination der Bewältigung
der Auswirkungen auf die Bevölkerung bei drohenden oder bereits eingetretenen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten.
521.1 8
2 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ordentlichen Strukturen parallel zum Einsatz des KFO so verstärkt werden, dass das KFO zeitgerecht wieder von seinen Aufgaben entbunden werden kann.
Art. 24
Organisation
1 Der Regierungsrat
a legt die Organisation des KFO, dessen Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für dessen Einsatz durch Verordnung fest,
b regelt insbesondere die Ausbildung, die Finanzierung, die Befugnisse sowie die Versicherung und umschreibt die Grundaufträge.
2 Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO, die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter sowie die Mitglieder des Kernstabs.
3 Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.
Art. 25
Befugnisse
1 Das KFO ist befugt, Aufträge auf kantonaler und kommunaler Stufe im Rahmen von Artikel 24 Absatz 1 zu erteilen.
2 Es kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung und nach
Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Gemeinden und bei Dritten
anfordern und einsetzen.
3 Ist Gefahr in Verzug oder liegt Dringlichkeit vor, handelt das KFO selbstständig im Rahmen von Artikel 24 Absatz 1 und informiert den Regierungsrat.
4.1.3 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 26
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
a erfüllen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Führungs- und
Koordinationsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b verfügen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen über die vom Kanton zugewiesenen Mittel und können weitere Mittel
beim KFO beantragen,
c unterstützen das KFO im Kontakt zu den Gemeinden,
d können zur Bewältigung ihrer Aufgaben ein Führungsorgan bilden.
9 521.1
4.2 Gemeinden
Art. 27
Verantwortung
1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für
a die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b die Umsetzung von Massnahmen, für deren Anordnung der Kanton gemäss Artikel 11 zuständig ist.
Art. 28
Aufgaben
1 Die Gemeinden ermitteln periodisch das Gefährdungspotenzial gemäss den
Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
2 Sie treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 15
und stellen die Mittel zur Ereignisbewältigung bereit.
3 Das zuständige Organ legt die Notorganisation, die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans sowie die zu treffenden Notfallplanungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c fest.
Art. 29
Organe und Mittel
1 Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
insbesondere über
a ein Führungsorgan,
b die Pikettdienste,
c die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe,
d die Polizeiorgane der Gemeinde,
e die Feuerwehr,
f die Zivilschutzorganisation (ZSO),
g die Alarmstelle der Gemeinde,
h die vom Kanton zugewiesenen Mittel,
i vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.
2 Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.
Art. 30
Regionales Führungsorgan (RFO)
1 Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion ein Regionales Führungsorgan (RFO) bilden.
521.1 10
Art. 31
Überörtliche Führung
1 Die Koordination der gemeinde- oder regionsübergreifenden Führung wird unter Vorbehalt von Artikel 11 durch das KFO oder in dessen Auftrag durch die
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sichergestellt.
2 Die Einsatzverantwortung liegt bei der Exekutive der betroffenen Gemeinde,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
3 Die Einsatzführung wird durch die eingesetzten Formationen wahrgenommen.
5 Partnerinnen und Partner
5.1 Polizei
Art. 32
1 Die Kantonspolizei und die Polizeiorgane der Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen gemäss dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)3).
2 Ihnen obliegen die ersten Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.
3 Die Kantonspolizei
a betreibt die kantonale Alarmierungsplattform und stellt für das ganze
Kantonsgebiet den Empfang sowie die Weitergabe von Schaden-, Warn-
und Alarmmeldungen sicher,
b empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art, trifft erste Führungsmassnahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane und Einsatzmittel,
c sammelt die eingehenden Informationen, beschafft Nachrichten und bereitet diese zuhanden des KFO auf,
d betreibt das kantonale Lagezentrum zugunsten des KFO,
e gewährleistet insbesondere über die öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie über das kantonale Sicherheitsfunknetz die Verbindung vom
KFO zum Bund, zu den Direktionen und zur Staatskanzlei, zu den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern sowie zu den Alarmstellen und Führungsorganen der Gemeinden,
f hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen sicherzustellen
und mobile Kommandoposten zu betreiben,
g führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen und materiellen Einsatz- und Führungsmittel des Kantons.
3) BSG 551.1
11 521.1
5.2 Feuerwehr
Art. 33
1 Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen und
Notlagen gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar
1994 (FFG)4).
5.3 Gesundheitswesen
Art. 34
Institutionen des Gesundheitswesens
1 Die Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens, namentlich Spitäler, Rettungsdienste, Arztpraxen und Apotheken, erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zur Gewährleistung der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung.
Art. 35
Koordinierter Sanitätsdienst
1 Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) koordiniert bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die eingesetzten sanitätsdienstlichen Mittel des öffentlichen Gesundheitswesens, privater Organisationen und des Bundes.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
leitet den KSD und ordnet die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt von
Artikel 36 an.
Art. 36
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist bei Katastrophen und Notlagen ermächtigt,
a die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben,
b die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten zu verpflichten,
c das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz
oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
2 Er kann den Kanton in sanitätsdienstliche Räume unterteilen.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
a legt Anzahl, Standorte, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen gemäss den Vorgaben des Bundes
und in Absprache mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion fest,
4) BSG 871.11
521.1 12
b regelt den Unterhalt der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen
gemäss Buchstabe a durch einen Leistungsvertrag.
5.4 Betriebe
Art. 37
1 Die Betriebe gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen sicher.
2 Sie definieren die unverzichtbaren Prozesse und bereiten sich gestützt auf eine Risikobeurteilung auf Katastrophen und Notlagen vor.
5.5 Zivilschutz
Art. 38
1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
BZG als Partner des Bevölkerungsschutzes bei Grossereignissen, Grossanlässen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten.
5.6 Armee
Art. 39
1 Der Regierungsrat kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Armee zur Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen anfordern, wenn seine eigenen Mittel
nicht ausreichen.
2 Für Fälle zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat seine Befugnisse an
das KFO delegieren.
3 Spontanhilfe der Armee gemäss den Vorgaben des Bundes bleibt vorbehalten.
13 521.1
6 Besondere Aufgabengebiete
6.1 Information
Art. 40
1 Im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sind für die Information
der Öffentlichkeit verantwortlich
a auf Kantonsebene der Regierungsrat oder in dessen Auftrag die zuständige Direktion,
b auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
2 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei koordiniert die Information innerhalb
des Kantons, insbesondere mit den Fachorganen des Bundes, mit der Armee
und mit den Nachbarkantonen.
3 Sie berät den Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information
der Öffentlichkeit.
6.2 Betreuung