Betreuung von schutzsuchenden Personen
1 Kanton und Gemeinden stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von schutzsuchenden Personen zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für
a die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen,
b die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen Aufnahme- und Betreuungszentren,
c die Verteilung von schutzsuchenden Personen auf die Gemeinden.
3 Er kann Gemeinden verpflichten, schutzsuchende Personen kurzfristig unterzubringen, zu verpflegen und zu betreuen.
4 Mit der Verpflegung und Betreuung von schutzsuchenden Personen können
Kanton und Gemeinden geeignete Dritte beauftragen.
Art. 42
Psychologische und seelsorgerliche Betreuung
1 Der Regierungsrat legt die Massnahmen zur psychologischen und seelsorgerlichen Betreuung des eingesetzten Personals sowie der Betroffenen und deren
Angehörigen durch Verordnung fest.
521.1 14
6.3 Requisition
Art. 43
Befugnisse
1 Die Behörden sind befugt, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere
durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastrophen, Notlagen oder bewaffneten Konflikten die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private
Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden
können.
2 Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über
die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörden über.
3 Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 44
Haftung und Entschädigung
1 Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder
des Halters geht auf die requirierende Behörde über.
2 Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung entrichtet.
6.4 Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 45
Allgemeine Aufgaben
1 Der Kanton und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen
Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die
ständige Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.
Art. 46
Kanton
1 Der Kanton koordiniert die wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich der
ihm durch den Bund übertragenen Zuständigkeiten.
2 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen und der Staatskanzlei wahrgenommen.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.
4 Der Regierungsrat kann den Vollzugsorganen je nach Situation und so lange
erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.
15 521.1
Art. 47
Gemeinden
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden in schweren Mangellagen gemäss
dem LVG Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zuweisen und Aufträge erteilen.
Art. 48
Wirtschaft
1 Die Wirtschaft ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen über
den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen
Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu erteilen.
Art. 49
Bevölkerung
1 Der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund sensibilisiert und informiert die
Bevölkerung zur Förderung der Resilienz.
6.5 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen
Art. 50
Durchführung von obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion führt mit Unterstützung der
Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes obligatorische Sicherheitsveranstaltungen durch, an denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zum Thema der öffentlichen Sicherheit und insbesondere des Bevölkerungsschutzes sensibilisiert und informiert werden.
Art. 51
Obligatorische Teilnahme
1 Für im Kanton wohnhafte Schweizerinnen sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung, die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, ist die Teilnahme an einer Sicherheitsveranstaltung obligatorisch.
2 Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Art. 52
Massnahmen und Sanktionen
1 Wer trotz Aufgebot nicht teilnimmt, wird durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erneut aufgeboten und verwarnt.
2 Wer auch dem zweiten Aufgebot keine Folge leistet, wird mit einer Busse von
300 bis 600 Franken bestraft.
521.1 16
Art. 53
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich das
Aufgebot, die Ausnahmen von der Teilnahmepflicht, die Kontrollführung und
die Durchführung der Veranstaltung.
Art. 54
Überprüfung der Wirksamkeit
1 Der Regierungsrat prüft die Wirksamkeit und den Nutzen der obligatorischen
Sicherheitsveranstaltungen.
2 Insbesondere prüft er
a die Auswirkungen auf Qualität und Bestand der Partnerinnen und Partner
des Bevölkerungsschutzes,
b die Akzeptanz bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
3 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
7 Infrastruktur
Art. 55
Einrichtungen und Material
1 Kanton, Gemeinden sowie Partnerinnen und Partner beschaffen und unterhalten in ihrem Zuständigkeitsbereich das zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen benötigte oder zur Verfügung gestellte Material sowie die erforderlichen Einrichtungen.
Art. 56
Kommunikation
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen sind verpflichtet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.
2 Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen dient das kantonale Sicherheitsfunknetz vor allem den Bedürfnissen der Partnerinnen und Partner sowie der Verwaltung von Kanton und Gemeinden.
3 Die Benutzerinnen und Benutzer stellen das erforderliche Bedienungspersonal für die Kommunikationsmittel sicher und sorgen für die fachliche Ausbildung gemäss den Richtlinien der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
Art. 57
Kommunikationsmittel und Software
1 Der Regierungsrat bestimmt bei Katastrophen und Notlagen,
a welche Führungs- und Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den
Gemeinden sowie Partnerinnen und Partnern im Kanton betrieben werden,
17 521.1
b welche Software eingesetzt wird.
2 Er legt fest, welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikationsmitteln und Software bei Katastrophen und Notlagen zu erbringen haben.
3 Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage, so kann er das notwendige Personal zum Einsatz verpflichten.
8 Schutzbauten
8.1 Schutzräume und Schutzanlagen
Art. 58
Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion, unter Beachtung der Vorgaben
des Bundes,
a stellt die Steuerung des Schutzraumbaus sicher,
b führt die periodische Schutzraumkontrolle durch,
c erstellt die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu
den Schutzräumen,
d legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
Art. 59
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden
a sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist,
b prüfen bei grösseren Bauvorhaben den Bau öffentlicher Schutzräume,
c prüfen bei der Aufhebung bestehender Schutzanlagen deren Umnutzung
in öffentliche Schutzräume,
d zeigen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion periodisch auf, wie
sie ein allfälliges Schutzplatzdefizit beheben wollen,
e unterstützen die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 58,
f kommunizieren die Zuweisungsplanung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons,
g sorgen gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen.
Art. 60
Datenbearbeitung im Bereich Schutzbauten
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion führt eine zentrale Datenbank
über die Schutzräume und die Schutzanlagen (Schutzbautendatenbank).
521.1 18
2 In der Schutzbautendatenbank werden folgende Daten bearbeitet:
a die Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern aus dem Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS),
b weitere vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichnete Daten.
3 Die für die Baubewilligungen zuständigen Stellen, die für die Planung des
Schutzraumbaus zuständigen kommunalen Stellen, beauftragte Dritte und die
Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Schutzbautendatenbank, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
Art. 61
Datenbearbeitung im Bereich Zuweisungsplanung
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann die AHV-Nummer verwenden sowie besonders schützenswerte Personendaten über den Haushalt bearbeiten und aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons im Abruf-
oder Meldeverfahren beziehen, soweit dies für die Zuweisungsplanung gemäss
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.
2 Sie kann die Zuweisungsplanung gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c in
einer Personendatensammlung führen und den Gemeinden zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz benötigen.
Art. 62
Baupflicht und Ersatzbeiträge
1 Die Baupflicht für Schutzräume und die Höhe der Ersatzbeiträge richten sich
nach den Bestimmungen des Bundes.
2 Für die in der Entscheidkompetenz des Kantons liegenden Fälle gilt Folgendes:
a In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die
ein Schutzplatzdefizit ausweisen, können auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden.
b Bei Gebäuden, die in erheblich gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarte des Kantons liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag gemäss Artikel
66.
c Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen nicht der
Schutzraumpflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge gemäss Artikel 66 geschuldet.
19 521.1
Art. 63
Gemeinsame Schutzräume
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann anordnen, dass die für die
einzelnen Gebäude zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
2 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
3 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden. Ist dies nicht der
Fall, werden die Sicherheitsleistungen als Ersatzbeiträge gemäss Artikel 66
vereinnahmt.
Art. 64
Bau, Anpassung und Aufhebung von Schutzräumen und Schutzanlagen
1 Der Bau, die Anpassung und die Aufhebung von Schutzräumen und Schutzanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.
8.2 Ersatzbeiträge
Art. 65
Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist zuständig für
a das Inkasso der Ersatzbeiträge,
b das Führen des Ersatzbeitragsfonds gemäss Artikel 62 BZG als Spezialfinanzierung,
c die Bereitstellung und den Betrieb der notwendigen elektronischen Hilfsmittel.
2 Sie kann die dafür benötigten Daten erheben und bearbeiten.
Art. 66
Höhe
1 Für jeden nicht erstellten Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag zu leisten.
2 Der Regierungsrat legt dessen Höhe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch Verordnung fest.
3 Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.
Art. 67
Fälligkeit
1 Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den
Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.
521.1 20
2 Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den
Vollzug der Schnurgerüstabnahme.
Art. 68
Ersatzbeitragsfonds und Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Die Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.
2 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge gemäss den
Vorgaben des Bundes durch Verordnung. Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.
3 Die durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten dieser Spezialfinanzierung.
4 Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes, das den Empfehlungen
des Kantons entspricht, können Beiträge aus dem Ersatzbeitragsfonds bewilligt
werden.
9 Finanzierung
9.1 Delegation von Ausgabenbefugnissen
9.1.1 Fälle von zeitlicher Dringlichkeit
Art. 69
Kanton
1 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für zeitlich dringende Massnahmen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie
bewaffneten Konflikten werden an den Regierungsrat übertragen.
2 Zeitlich dringende Massnahmen sind solche, die
a zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen,
b der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen
Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen, und
c keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das gemäss der ordentlichen Finanzkompetenz zuständige Organ dulden.
3 Die Finanzkommission des Grossen Rates ist vorgängig zu geplanten Ausgabenbeschlüssen zu konsultieren. Vorbehalten bleibt die vorgängige Information
gemäss Artikel 41a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den
Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)5).
5) BSG 151.21
21 521.1
4 Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse durch Verordnung übertragen.
Art. 70
Gemeinden
1 Artikel 69 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäss auch für die Gemeinden, falls diese
keine eigenen Regelungen getroffen haben.
9.1.2 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons
Art. 71
1 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Entnahmen
aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons werden an den Regierungsrat übertragen.
2 Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse durch Verordnung übertragen.
3 Entnahmen, welche die ordentliche Finanzkompetenz des Regierungsrates
übersteigen, sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
9.2 Kostenaufteilung
Art. 72
Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung
des KFO sowie für die eigenen Einsätze, insbesondere im Rahmen von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie bewaffneten Konflikten.
2 Er trägt die den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes entstandenen Kosten für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen
und Notlagen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und b, sofern
a er die Massnahmen angeordnet hat und
b die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.
3 Er kann Beiträge leisten an
a die Erstellung der Notfallplanungen,
b die Räumung und Instandstellung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 73
Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für
a die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung ihrer Führungsorgane,
521.1 22
b die eigenen Einsätze,
c die von ihnen angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.
Art. 74
Überörtliche Hilfe
1 Wird überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde oder Institution zu entschädigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Kostenaufteilung bei überörtlicher Hilfe durch Verordnung.
3 Er kann diese Befugnisse der jeweils zuständigen Direktion übertragen.
Art. 75
Rückforderungsrecht
1 Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die
Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
9.3 Einsatzkostenversicherung der Gemeinden
9.3.1 Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden»
Art. 76
1 Zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und Räumungskosten besteht die Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden», der
im Rahmen ihres Stiftungszwecks Verfügungskompetenz zukommt.
2 Die Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.
9.3.2 Verfahren
Art. 77
1 Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angelegenheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide
kantonal letztinstanzlich sind.
2 Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6) sinngemäss anwendbar.
6) BSG 155.21
23 521.1
9.4 Versicherung und Entschädigung Verpflichteter
Art. 78
1 Der Regierungsrat regelt Versicherung und Entschädigung der zu Dienstleistungen verpflichteten Personen durch Verordnung.
10 Vollzug und Rechtspflege
Art. 79
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 80
Rechtspflege
1 Die Vorschriften des VRPG gelten für Verfügungen gestützt auf das BZG sowie auf dieses Gesetz unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen.
2 Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die erste
Beschwerdeinstanz kantonal letztinstanzlich. Die Rechtsmittelfrist beträgt vorbehältlich anderslautender Bundesvorschriften zehn Tage.