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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

Nidwalden · 311.311 · intercantonal agreement

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen: a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Lernenden sowie c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote. 2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

Art. 3

Grundsätze 1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge. 2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind. 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen. 4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Zahlungspflichtiger Kanton 1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt: a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende, b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben, c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. 2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang 2 nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren. 3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. 4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.

Art. 5

Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen 1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang 2) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Art. 6

Voraussetzungen für die Beitragsleistung 1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren. 2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen. 2 Beiträge

Art. 7

Höhe der Beiträge 1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang 1 aufgeführt. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen. 3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen. 4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres. 5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres. 3 Lernende

Art. 8

Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen * 1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Art. 9

Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen * 1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht. 3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten. 4 Vollzug

Art. 10

Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegt a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang 1), b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang 2) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien, c) der Erlass von Vollzugsvorschriften, d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle. 3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.

Art. 11

Geschäftsstelle 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge, b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen, c) die Nachführung der Anhänge 1 und 2, d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone, e) die Regelung von Verfahrensfragen, f) die Information der Vereinbarungskantone. 3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 12

Schiedsinstanz 1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691) * 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 1) Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt. Das Verfahren richtet sich heute nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 279). 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen. 3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 20112).

Art. 15

Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben: a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 19933) sowie b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 19984).

Art. 16

Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren. 2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden. 2) Vom Landrat genehmigt am 23. November 2011, A 2011, 1585; mit Beschluss der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) vom 9. März 2012; A 2012, 558; in Kraft seit 1. August 2012 3) A 1993, 1379 4) A 1999, 207

Art. 17

Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

Art. 18

Revision der Vereinbarung 1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden. 2 Der Anhang 1 kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7. 3 Der Anhang 2 wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen. A1 Anhang 1: Höhe der Beiträge und Regelung des Wohnsitzes Art. A1-1 Ausbildungstyp Beitrag pro Schuljahr5) Anwendbare Wohnsitzregelung 1 Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium) 16'700.- Art. 4 dieser Vereinbarung 2 Sekundarstufe II 2.1 Gymnasien (nach MAR) 19'800.- Art. 4 dieser Vereinbarung 2.2 Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung 18'000.- Art. 4 dieser Vereinbarung 5) Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in Rechnung gestellt Ausbildungstyp Beitrag pro Schuljahr) Anwendbare Wohnsitzregelung 2.3 Maturitätskurse für Erwachsene 8'400.- Art. 4 dieser Vereinbarung 2.4 Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion 670.- Art. 4 dieser Vereinbarung 3 Tertiärstufe 3.1 Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen 11'330.- Art. 4 dieser Vereinbarung 3.2 Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion 380.- Art. 4 dieser Vereinbarung 3.3 aufgehoben per 1.8.2015 3.4 Pädagogische Hochschulen Luzern und Zug: Diplomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt Je ECTS-Punkt 1/60 des jeweils geltenden FHV- Tarifs für die Lehrerbildung Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 1–3 … * A2 Anhang 2: Liste der Schulen Art. A2-1 1 Die Liste der Schulen und die jeweilige Übernahme des Kantonsbeitrags kann auf der Bildungsdirektion oder im Internet unter https://bildung-z.ch/bkz/arbeiten/schulabkommen eingesehen werden. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1585, 1587, A 2012, 558 14.02.2014 01.08.2014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Fachlich-individuelle Begleitung bei Attestausbildungen" aufgehoben - 10.02.2015 01.08.2015 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz" aufgehoben A 2015, 778 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert A 2017, 500; A 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert A 2017, 500; A 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert A 2017, 500; A 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert A 2017, 500; A 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert A 2017, 500; A 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert A 2017, 500; A 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitätskurse für Erwachsene" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2022-014 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale I" aufgehoben 2022-013 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale II" aufgehoben 2022-013 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale III" aufgehoben 2022-013 09.02.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2023-010 09.02.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert 2023-010 19.02.2024 01.08.2024 Art. 8 Titel geändert 2024-008 19.02.2024 01.08.2024 Art. 9 Titel geändert 2024-008 19.02.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 2024-008 19.02.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2024-008 20.02.2025 01.08.2025 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2025-020 06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 1a eingefügt 2026-012 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 1 aufgehoben 2026-012 06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 2 aufgehoben 2026-012 06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 3 aufgehoben 2026-012 06.03.2026 01.08.2026 Art. A2-1 Abs. 1 geändert 2026-012 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung A 2011, 1585, 1587, A 2012, 558 Art. 8 19.02.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-008 Art. 9 19.02.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-008 Art. 12 Abs. 3 19.02.2024 01.08.2024 geändert 2024-008 Art. A1-1 Abs. 1a 06.03.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-012 Art. A1-1 Abs. 1 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 2 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitätskurse für Erwachsene" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Fachlich-individuelle Begleitung bei Attestausbildungen" 14.02.2014 01.08.2014 aufgehoben - Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale I" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale II" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale III" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013 Art. A1-1 Abs. 3 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz" 10.02.2015 01.08.2015 aufgehoben A 2015, 778 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi- 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi- 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi- 09.02.2023 01.08.2023 geändert 2023-010 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi- 19.02.2024 01.08.2024 geändert 2024-008 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi- 20.02.2025 01.08.2025 geändert 2025-020 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 09.02.2023 01.08.2023 geändert 2023-010 Art. A2-1 Abs. 1 06.03.2026 01.08.2026 geändert 2026-012

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