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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII wird nach Nummer 26 (Richtlinie 92/56/EWG des Rates) die folgende Nummer hinzugefügt:
"27. 394 L 0045: Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. Nr. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.)*"
"*) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/45/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)