Law

Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung

Zürich (city) · 236.871 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 8902e932ee53570e21ac57574b9b8e94567947cc74ef2bfbfb23d5e165277922

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeiner Teil
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Besonderer Teil
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Wasserversorgung236.871
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 A. Allgemeiner Teil

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden und Anlagen der Wasserversorgung der Stadt Zürich (WVZ).

Art. 2

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt: a. den Schutz von Personen; b. den Schutz von Gebäuden und Anlagen der WVZ; c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.

Art. 3 B. Besonderer Teil

1 Im Anhang werden die überwachten Bereiche, die Art der Videoüberwachung und die Betriebszeiten bezeichnet. 2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 3 Die Qualität der Videoüberwachung wird so gewählt, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können. 4 Jede Videoüberwachung kann in Echtzeit in der Steuerzentrale des Grundwasserwerks Hardhof aufgeschaltet werden. 5 Im Falle von unerlaubten Zutritten oder Zutrittsversuchen wird die Videoaufzeichnung ausgelöst. Eine manuelle Aufzeichnung ist nicht möglich.

Art. 4

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen. 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Umfang und Art Kennzeichnung 2Reglement Videoüberwachung

Art. 5 Wasserversorgung236.871

Für die Videoüberwachung auf den Werkarealen der WVZ ist die Direktorin oder der Direktor der WVZ verantwortlich.

Art. 6

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist. 2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die oder der Betriebsleitende bei der Direktorin oder dem Direktor der WVZ schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Sicherung der Aufzeichnungen. Der Antrag beinhaltet den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich. 3 Nach dem schriftlichen Entscheid der Direktorin oder des Direktors der WVZ erfolgt die Einsichtnahme in der Steuerzentrale des Grundwasserwerks Hardhof. Die Einsichtnahme erfolgt durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung.

Art. 7

1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Direktorin oder dem Direktor der WVZ zuzustellen. 2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt der Bewilligung; b. Einsicht nehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen.

Art. 8

Videoaufzeichnungen werden ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet.

Art. 9

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 10 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrungsdauer gestützt auf Art. 6 – 8 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten Auszüge werden in diesen Fällen so lange gespeichert, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 10

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand Verantwortung Einsichtnahme Dokumentation Verwendung der Videoaufzeichnungen Aufbewahrung und Datenlöschung Sicherheitsmassnahmen 3Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung 236.871 und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung und den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors der WVZ zugegriffen werden.

Art. 11 C. Schlussbestimmungen

Jede Änderung dieses Reglements wird der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung zugestellt.

Art. 12

Das Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung vom 5. September 2019 wird aufgehoben.

Art. 13

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Änderung des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 4Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung236.871 Anhang Standort Überwachter Bereich Bemerkung Videoüberwachung mit Aufzeichnung Während Betriebszeit Ausserhalb Betriebszeit Grundwasserwerk Hardhof Hardhof 9 8064 Zürich Einfahrtsschranke und Arealtor Blick vom Werkareal in Richtung Strasse Hardhof x Eingangsbereich Dienstgebäude bei Parkkasse Blick von aussen auf die Eingangstüre x x Zufahrtsschranken Parkdeck Blick auf die beiden Parkdeckschranken und Teile des WVZ eigenen Parkdecks x x Seewasserwerk Lengg Enzenbühlstrasse 2 8008 Zürich Eingangstor Enzenbühlstrasse Blick auf Tor in Richtung Werkareal x Eingangstor Bleulerstrasse Blick vom Werkareal in Richtung Bleulerstrasse x Seewasserwerk Moos Zwängiweg 8038 Zürich Eingangstor Zwängiweg Blick auf das Tor in Richtung Werkareal x x

← Find another law

Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung