Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Anstellungsbedingungen der an der Pädagogischen
Hochschule Thurgau tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest.
2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind namentlich:
1. Rektor oder Rektorin
2. Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin
3. Prorektoren und Prorektorinnen
4. Dozenten und Dozentinnen
5. Lehrbeauftragte
6. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
7. Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen
8. Fachpersonal
9. Lernende
10. Praktikanten und Praktikantinnen
§ 2
Ergänzendes Recht
1 Enthält das Reglement keine Regelung, gelten sinngemäss
1. * die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)2), ausser § 9 und § 10 sowie § 52 bis § 54 und
§ 65a,
2. * § 6 bis § 29 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO)3) sowie
3. * § 4 bis § 65 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung
(RRV BesVO)4) ausser § 8 und § 9.
1) RB 414.2
2) RB 177.112
3) RB 177.22
4) RB 177.223
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.27 Personalreglement PHTG
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements und des Gesetzes über die
tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)1) werden Kompetenzen sowie Rechte und
Pflichten gemäss den in Abs. 1 genannten Erlassen wie folgt wahrgenommen: *
1. jene des Kantons durch die Pädagogische Hochschule
2. jene des Regierungsrates oder des Departementes durch den Hochschulrat
3. jene der Amts-, Betriebs- oder Anstaltsleiter und -leiterinnen durch die Hochschulleitung
4. jene der Lohnzahlungsstelle, des Lohnbüros und des Personalamts durch die
§ 3 Verwaltungsdirektion
Allgemeine Personalführung
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist für die allgemeine Personalführung zuständig:
1. der Hochschulrat gegenüber dem Rektor oder der Rektorin
2. der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung
3. der Rektor oder die Rektorin und die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung
gegenüber allen in ihrem Führungsbereich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; in begründeten Fällen kann die Hochschulleitung die Zuständigkeit
einem Mitglied der Hochschulleitung oder einer Führungsperson mit höchster
§ 4 Funktionszulage zuweisen
Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, Prorektoren und
Prorektorinnen und einem Verwaltungsdirektor oder einer Verwaltungsdirektorin.
§ 5
Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte
1 Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte übernehmen in selbstverantwortlicher Weise Lehrverpflichtungen in Aus- und Weiterbildung, Verpflichtungen
in der Forschung oder Aufträge im Bereich Dienstleistungen. Sie können in mehreren Leistungsbereichen tätig sein.
2 Sonderaufträge heben den Status als Dozent oder Dozentin sowie als Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragte nicht auf.
§ 6
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen die Lehre in Aus-
und Weiterbildung, die Forschung und den Bereich Dienstleistungen.
1) RB 414.2
Personalreglement PHTG 414.27
2 Sie können die Möglichkeit erhalten, während eines Teilpensums ihrer Anstellung
eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu verfassen.
§ 7
Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen
1 Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen unterstützen Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte in definierten Projekten und Aufträgen. *
2 Sie können die Möglichkeit erhalten, während eines Teilpensums ihrer Anstellung
eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu verfassen.
2. Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 8
Stellenausschreibung
1 Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
2 Auf eine Ausschreibung kann namentlich verzichtet werden bei der Besetzung von
Dauerstellen mit bisher befristet beschäftigtem Personal, in dringenden Fällen oder
bei der Einsetzung von Dozenten und Dozentinnen auf dem Berufungsweg.
§ 9
Rechtsnatur, Form
1 Das Anstellungsverhältnis ist öffentlichrechtlicher Natur.
2 Anstellung und Kündigung sowie weitere Anordnungen im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1) erfolgen in Form eines Entscheides.
3 Die Anstellungsbedingungen von Praxislehrpersonen sowie Mentoren und Mentorinnen richten sich nach § 48 ff. RRV BesVO. *
§ 10
Zuständigkeit
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung werden vom Hochschulrat angestellt.
2 Dozenten und Dozentinnen, Lehrbeauftragte, Wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen sowie Fachpersonal mit Führungsfunktion werden auf Antrag des verantwortlichen Mitgliedes
der Hochschulleitung vom Rektor oder der Rektorin angestellt. *
3 Das übrige Personal wird auf Antrag des oder der Personalverantwortlichen vom
zuständigen Mitglied der Hochschulleitung angestellt.
4 Die Anstellungskompetenz beinhaltet auch die Zuständigkeit zur Beendigung des
Anstellungsverhältnisses.
1) RB 170.1
414.27 Personalreglement PHTG
§ 11
Voraussetzungen für Dozenten und Dozentinnen
1 Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
2 Die Hochschulleitung kann ergänzende Regelungen erlassen. Sie entscheidet über
die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor oder die
Rektorin.
§ 12
Voraussetzungen für Lehrbeauftragte
1 Für Lehrbeauftragte gelten bei der Anstellung in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für Dozenten und Dozentinnen.
2 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen.
§ 13
Voraussetzungen für Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe.
2 Die Anstellung ist in der Regel an die Verfügbarkeit von Drittmitteln gebunden.
3 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen.
§ 14
Voraussetzungen für Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen
1 Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen verfügen über eine den Aufgaben angemessene wissenschaftliche Qualifikation.
2 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen.
§ 15
Voraussetzungen für Praxislehrpersonen
1 Die Praxislehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom der jeweiligen Schulstufe,
mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende Weiterbildung. *
§ 16
Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses
1 Der Beginn der Anstellung ist im Anstellungsentscheid festzuhalten.
2 Wo nichts anderes geregelt ist, können Anstellungen befristet oder unbefristet erfolgen.
Personalreglement PHTG 414.27
3 Befristete Anstellungsverhältnisse sind für nachfolgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie folgt möglich:
1. Fachpersonal und die Mitglieder der Hochschulleitung: Befristete Anstellungsverhältnisse sind insbesondere bei zeitlich eingrenzbaren Projekten, zur
Überbrückung von ausserordentlichem Arbeitsanfall oder längeren Absenzen
vorzusehen. Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist grundsätzlich für längstens zwei Jahre zulässig.
2. Lehrbeauftragte werden für die Dauer von mindestens einem Semester befristet angestellt. Ohne Unterbruch können Lehrbeauftragte mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 20 % längstens sechs Jahre angestellt
werden. Lehrbeauftragte mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger
als 20 % können länger als sechs Jahre befristet angestellt werden. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen.
3. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Wissenschaftliche
Assistenten und Assistentinnen werden befristet angestellt. Ohne Unterbruch
können sie während längstens sechs Jahren angestellt werden.
§ 17
Probezeit
1 Die Probezeit für Dozenten und Dozentinnen sowie für Lehrbeauftragte beträgt
sechs Monate. Sie kann durch Vereinbarung verkürzt oder wegbedungen werden. *
2 Die Probezeit für Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für
Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen beträgt drei Monate. Sie kann
durch Vereinbarung verkürzt oder wegbedungen werden.
3 Die Probezeit für die Mitglieder der Hochschulleitung beträgt sechs Monate. Sie
kann durch Vereinbarung verkürzt oder wegbedungen werden.
4 Für das übrige Personal richtet sich die Probezeit nach den Bestimmungen der
§ 18 RSV. *
Stellenbeschrieb
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten einen Stellenbeschrieb. Berufsaufträge,
Pflichtenhefte oder Leistungsvorgaben können diesen teilweise oder ganz ersetzen
oder ergänzen.
§ 19
Beendigung bei Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragten
1 Nach Ablauf der Probezeit und unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen
können Anstellungsverhältnisse von Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragten beidseitig nur auf Ende Januar oder Ende Juli aufgelöst werden. *
2 Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen beträgt die Kündigungsfrist für Dozenten und Dozentinnen sechs Monate und für Lehrbeauftragte drei Monate.
414.27 Personalreglement PHTG
§ 20
Kündigungsfrist für Mitglieder der Hochschulleitung
1 Die Kündigungsfrist für Mitglieder der Hochschulleitung beträgt sechs Monate. *
§ 21
Kündigungsadressaten
1 Kündigungen sind an folgende Stellen zu richten:
1. Kündigungen von Mitgliedern der Hochschulleitung: an den Präsidenten oder
die Präsidentin des Hochschulrates
2. * Kündigungen von Dozenten und Dozentinnen, Lehrbeauftragten, Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen
Assistenten und Assistentinnen sowie Fachpersonal mit Führungsfunktion: an
den Rektor oder die Rektorin
3. Kündigungen des übrigen Personals: an das jeweilige Mitglied der Hochschulleitung
3. Rechte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 22
Ferienbezug von Personen mit Lehrverpflichtung
1 Der Bezug der Ferien hat während der Zeit zu erfolgen, während der für die betreffende Person keine Lehrverpflichtung besteht.
2 Ferien sind von Personen mit Lehrverpflichtung in dem Kalenderjahr zu beziehen,
in dem sie fällig werden. Sie können nicht nachbezogen werden. *
§ 23 Urlaub aus persönlichen und familiären Gründen
1 Für Personen mit Lehrverpflichtung gilt für die Verrichtung von persönlichen oder
familiären Angelegenheiten § 33 der Verordnung des Regierungsrates über die
Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM)1)
sinngemäss.
2 Für das übrige Personal gilt § 50 RSV sinngemäss. *
3 Aus wichtigen persönlichen Gründen kann bei der Hochschulleitung ein Gesuch
für unbezahlten Urlaub eingereicht werden.
§ 23a * Vaterschaftsurlaub und Betreuungsurlaub
§ 22a
§ 22b
BesVO die
Bestimmungen von § 33b und § 33c RSV BM sinngemäss.
2 Für das übrige Personal gelten § 50a und § 50b RSV sinngemäss.
1) RB 413.141
§ 24 Personalreglement PHTG 414.27
Personalförderung
1 Mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen findet regelmässig ein Mitarbeitendengespräch statt.
2 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien.
§ 25
Weiterbildungssemester
1 Der Hochschulrat kann unbefristet angestellten Personen, die an der Pädagogischen
Hochschule während mindestens zehn Dienstjahren, davon die letzten fünf Jahre ohne Unterbruch, für durchschnittlich mindestens 50 % als Dozent oder Dozentin,
Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin angestellt waren, alle zehn Jahre
ein bezahltes Weiterbildungssemester gewähren. *
2 Ein Weiterbildungssemester kann nur bewilligt werden, wenn
1. ein genehmigungsfähiges Semesterprogramm vorliegt,
2. aufgrund dieses Programms zu erwarten ist, dass die Person in ihren beruflichen Fähigkeiten gefördert wird,
3. sich die Person schon bisher ausreichend fortgebildet hat,
4. sich die Person schriftlich verpflichtet, nach Abschluss des Semesters noch
mindestens drei weitere Jahre an der Pädagogischen Hochschule tätig zu bleiben,
5. der geordnete Fortbestand des Betriebes sichergestellt ist.
3 Das Weiterbildungssemester kann in der Regel spätestens bis zum vollendeten
58. Altersjahr angetreten werden. Es ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung bewilligt werden.
4 Die Entschädigung während des Weiterbildungssemesters richtet sich nach der aktuellen Besoldung und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der
letzten zehn anrechenbaren Dienstjahre. Für die Bestimmung der Antragsberechtigung werden bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zehn Jahren die zwanzig
Semester mit dem höchsten Beschäftigungsgrad genommen und gemittelt.
5 Die übrigen Kosten für das Weiterbildungssemester tragen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst.
6 Für die Pflichtzeit und die Rückzahlung gilt die Regelung über den Bildungsurlaub
gemäss RSV BM sinngemäss. Der Hochschulrat befindet über Kürzung oder Erlass
der Rückzahlung. *
7 Der Hochschulrat kann ergänzende Richtlinien erlassen, insbesondere zur Regelung der Berechtigung bei Übertritten von Lehrpersonen aus anderen kantonalen
Schulen oder aus Thurgauer Schulgemeinden, der hierbei zu beachtenden Pensengrenze, der Anrechnung von Dienstjahren oder der Bemessung der Besoldung.
414.27 Personalreglement PHTG
§ 26
Dienstaltersgeschenk
1 Für Dienstaltersgeschenke werden die vor dem Übertritt ununterbrochen geleisteten Dienstjahre beim Kanton oder in Thurgauer Schulgemeinden angerechnet.
§ 27
Erfindungen, Urheberrechte
1 Der Pädagogischen Hochschule stehen in Bezug auf immaterielle Güter, die in
Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen werden, das Eigentum an Erfindungen und Designs sowie die ausschliesslichen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu. In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen zulässig. *
2 Die Rechte an wissenschaftlichen Qualifikationsarbeiten verbleiben bei der Urheberin oder dem Urheber.
3 Die Hochschulleitung kann ergänzende Regelungen erlassen.
§ 28
Titel
1 Der Hochschulrat kann Dozenten und Dozentinnen, Prorektoren und Prorektorinnen sowie dem Rektor oder der Rektorin den Titel eines Professors oder einer Professorin verleihen.
2 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien.
§ 29
Rechtsschutz
1 Gegen personalrechtliche Entscheide einzelner Mitglieder der Hochschulleitung
kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Hochschulleitung erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs bei der Personalrekurskommission erhoben werden. *
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz betreffend personalrechtliche Entscheide
nach dem VRG.
4. Besoldung
§ 30
Besoldungsteile und Zulagen
1 Die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule besteht aus:
1. Grundbesoldung
2. Sozialzulagen
3. Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken
4. * Funktionszulagen für Dozenten und Dozentinnen mit Leitungsaufgaben
Personalreglement PHTG 414.27
5. * Entschädigungen für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Mitwirkungsorganisation gemäss § 8 des Geschäftsreglementes der Pädagogischen Hochschule Thurgau1)
2 Als Grundbesoldung gilt der Ansatz nach der Besoldungsklasse.
§ 31
Einreihungsgrundsätze
1 Die Einreihung richtet sich vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen nach den
Grundsätzen für das Staatspersonal. Insbesondere sind für Personalkategorien, die an
der Pädagogischen Hochschule und beim Staatspersonal bestehen, gleiche Einreihungen vorzunehmen.
2 Die Verwaltungsdirektion stellt den Kontakt zum Personalamt sicher.
§ 32
Einreihung
1 Es bestehen 27 Besoldungsklassen gemäss Anhang 2 BesVO. *
2 Es gelten folgende Zuordnungen:
1. Rektor oder Rektorin: Lohnklasse 26 oder 27
2. übrige Mitglieder der Hochschulleitung: Lohnklasse 23 bis 25
3. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen: Lohnklasse 19 bis 22
4. Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen: Lohnklasse 17 bis 18
3 Für Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte gilt die Lohntabelle gemäss
Anhang 1.
§ 33
Anfangsbesoldung
1 Das anstellende Organ legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichtigung von
Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin sowie aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Stellen fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen.
2 Bei Dozenten und Dozentinnen sowie bei Lehrbeauftragten wird die Erfahrung wie
folgt angerechnet: *
1. Lehr- oder Forschungstätigkeit auf Tertiärstufe: bis 100 %
2. Assistenztätigkeit auf Tertiärstufe: bis 80 %
3. Lehrtätigkeit auf Sekundarschulstufe II: 75 %
4. Lehrtätigkeit auf Sekundarschulstufe II, die der Tätigkeit an
der Pädagogischen Hochschule entspricht: bis 100 %
5. Lehrtätigkeit auf Volksschulstufe: 50 %
6. Schulleitungstätigkeit: 50 – 75 %
7. anderweitige erziehende oder betreuende Tätigkeit: 25 – 50 %
1) RB 414.28
414.27 Personalreglement PHTG
3 In Ausnahmefällen kann die Erfahrung über diese Grenzwerte hinaus bis zu 100 %
angerechnet werden.
4 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien. *
§ 34
Besoldungsanpassung
1 Der Hochschulrat legt im Rahmen des gewährten Budgets die generelle Besoldungsanpassung und den Anteil für die individuelle Anpassung jährlich fest. Er orientiert sich an den Vorgaben für das Staatspersonal.
2 Die individuelle Anpassung für Mitglieder der Hochschulleitung wird durch den
Hochschulrat vorgenommen, für das übrige Personal durch die Hochschulleitung.
3 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien zur lohnwirksamen Qualifikation
und regelt den Lohnklassenwechsel für Dozenten, Dozentinnen, Lehrbeauftragte,
Wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen. *
§ 35
Leistungsprämien
1 Einmalige Prämien für besondere Einzel- oder Teamleistungen können namentlich
ausgerichtet werden für anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten, für Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement
bedingen, oder für Tätigkeiten und Anforderungen, die weit über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung hinausgehen.
2 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien.
§ 36
Kompetenzzulagen
1 Der Hochschulrat kann zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu
15 % des Maximums der betreffenden Besoldungsklasse gewähren. *
§ 37
Funktionszulagen
1 Funktionszulagen sind ausschliesslich an eine Funktion mit Leitungsaufgaben und
an die Dauer ihrer Ausübung gebunden.
2 Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien.
§ 37a * Entschädigungen Mitwirkungsorganisation
1 Für die Aufgabenerfüllung in der Mitwirkungsorganisation werden im Rahmen der
vom Hochschulrat erlassenen Richtlinien Entschädigungen ausgerichtet.
§ 38 Personalreglement PHTG 414.27
Inkonvenienzzulagen
1 Für angeordnete Arbeit an Samstagen und an Ruhetagen oder zwischen 20 Uhr und
6 Uhr kann die Hochschulleitung für bestimmte Funktionen des Fachpersonals eine
Zulage von Fr. 6.94 pro Stunde1) oder eine Zeitgutschrift von 16⅔ % vorsehen, sofern diese nicht bereits mit der Grundbesoldung abgegolten wird. Sie kann stattdessen pauschale Entschädigungen festlegen.
5. Pflichten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 39
Aufgaben und Treuepflicht
1 Die Pflichten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richten sich nach dem Anstellungsentscheid, dem Stellenbeschrieb, den Leistungsvorgaben sowie den Leitbildern
der Hochschule. Sie werden konkretisiert durch Weisungen der Vorgesetzten.
2 Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen. *
3 Sie sind zu treuer, sorgfältiger und wirtschaftlicher Arbeitsleistung verpflichtet.
Dabei haben sie die Interessen der Pädagogischen Hochschule zu wahren sowie alles
zu unterlassen, was diese beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.