Festlegung der Pensen für Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte
1 Für Dozenten und Dozentinnen sowie für Lehrbeauftragte kann ein Fixpensum
oder eine Pensenbandbreite festgelegt werden.
2 Liegt der obere Wert des Beschäftigungsgrads unter 50 %, so ist eine Pensenbandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr als 20 %
einer vollen Anstellung liegen darf.
3 Liegt der obere Wert des Beschäftigungsgrads zwischen 50 % und 100 %, so ist eine Pensenbandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht
mehr als 30 % einer vollen Anstellung liegen darf.
§ 41
Weiterbildung
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind berechtigt und verpflichtet, sich persönlich weiterzubilden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Planung der Weiterbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Personalförderung. *
1) Indexstand 117.7 (Basis 1993)
414.27 Personalreglement PHTG
3 Vollzeitlich angestellte Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte sind verpflichtet, sich während 15 Tagen pro Jahr weiterzubilden. Für Teilzeitbeschäftigte
gilt diese Pflicht anteilmässig. Die Weiterbildung ist in der Regel in die Zeit zu le -
gen, während der für die betreffende Person keine Lehrverpflichtung besteht, und
kann auch in Form geeigneter selbständiger Weiterbildung erfolgen.
4 Die Hochschulleitung kann für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unabhängig von
der Verpflichtung gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 und ungeachtet des Beschäftigungsgrades Weiterbildungen bis maximal fünf Tage pro Jahr für obligatorisch erklären. *
§ 42
Kosten der Weiterbildung
1 Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten für die internen und obligatorischen
externen Weiterbildungen.
2 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen. Sie kann in begründeten Fällen die Pflichtzeit verlängern.
§ 43
Arbeitsort
1 Personen mit Lehrverpflichtung können von der Hochschulleitung verpflichtet werden, auch Arbeiten über den eigentlichen Unterricht hinaus ganz oder teilweise in
den Räumlichkeiten der Pädagogischen Hochschule zu verrichten.
2 In diesen Fällen sorgt die Pädagogische Hochschule für geeignete Arbeitsplätze.
3 Für das übrige Personal gilt § 73 RSV. Die Hochschulleitung kann Regelungen
§ 44 zum mobilen Arbeiten erlassen. *
Arbeitszeit
1 Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von 42 Stunden pro Woche
und bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % 2184 Stunden.
2 Für das Fachpersonal, die Lernenden und Praktikanten und Praktikantinnen gilt das
Modell der Jahresarbeitszeit gemäss RSV. Die Hochschulleitung kann für einzelne
Anstellungsverhältnisse Abweichungen vorsehen.
3 Es gilt die Arbeitszeiterfassungspflicht. Davon ausgenommen sind Dozenten und
Dozentinnen, Lehrbeauftragte, Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen sowie die Mitglieder der Hochschulleitung. *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Regelungen. *