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LED-Anzeigetafeln: Reglement

Balzers · 164_Nutzungsreglement%20LED-Anzeigetafeln.pdf · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 N. Nutzung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 N. Präsentationsmöglichkeiten
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1

Aufhebung von bisherigen Normen..............00000000004000 5 Art: 11: Inkrafttreten ‚eier. irre mE eE eem HERREE A nka D Reglement über die Nutzung von LED-Anzeigetafeln der Gemeinde Balzers Präambel Die Gemeinde Balzers betreibt und nutzt LED-Anzeigetafeln als Kommunikationsmittel und stellt die Werbefläche auch bestimmten Nutzergruppen zur Veröffentlichung von Informationen zur Verfügung. Dieses Reglement regelt die Nutzungsmöglichkeiten der Anzeigetafeln. k Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle gemeindeeigenen LED-Anzeigetafeln.

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Art. 2

Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

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Art. 3 N. Nutzung

Nutzergruppen 1 Die LED- Anzeigetafeln stehen der Gemeindeverwaltung Balzers, Veranstaltungsstätten und -betrieben, Geschäften, Gewerbe- und Industriebetrieben, Ortsvereinen sowie dem Land Liechtenstein, dessen Ämter und Landesverbänden für die Anzeige von Informationen zur Verfügung.

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Art. 4

Nutzungskriterien 1 Die Nutzung ist gestattet für aktuelle und/oder wiederkehrende Mitteilungen im Rahmen der geltenden Gesetze und der Verfassung, die von allgemeinem und/oder öffentlichem Interesse sind und das Balzner Gemeindegebiet betreffen. Dies können sein: a) Informationen der Gemeindeverwaltung Balzers (z.B. Abstimmungs- oder Wahltermine, Notlagen, Verkehrsbehinderungen und Umleitungen etc.); b) Veranstaltungen von Balzner Vereinen, Geschäften, Gewerbe- und Industriebetrieben; c) Soziale oder karikative Veranstaltungen; d) Politische, kommerzielle oder nicht-kommerzielle Veranstaltungen; e) Hinweise in Sachen Sport, Tourismus, Bildung, Kunst oder Kultur. 2 Werbung für Firmen und/oder Produkte sowie für politische Zwecke im Sinne von Abstimmungsparolen, Wahlvorschlägen, Parteiprogrammen oder ähnlichem ist ausgeschlossen.

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Art. 5

Gesuchstellung 1 Der Interessent hat spätestens zwei Wochen vor der gewünschten Veröffentlichung ein schriftliches Gesuch bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist für den Inhalt und die Rechtmässigkeit der Publikation verantwortlich. } Reglement über die Nutzung von LED-Anzeigetafeln der Gemeinde Balzers

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Art. 6 N. Präsentationsmöglichkeiten

Darstellung | Die Auflösung der LED-Bildschirme beträgt 720 x 240 Pixel. 3 Auf den Anzeigetafeln können Schriftzeichen in verschiedenen Farben und Grössen und Bilder eingeblendet werden. 3 Fertige Anzeigen in der Grösse der Bildschirmauflösung (Art. 6 Abs. 1) können der Gemeindeverwaltung, Stabstelle Gemeindevorstehung, direkt elektronisch übermittelt werden. 4 Wird kein fertiges Layout eingereicht, wird die Anzeige von der Gemeindeverwaltung individuell erstellt. 5 Folgende Angaben sind für Veranstaltungen zwingend erforderlich: a) Name der Veranstaltung b) Datum und Zeit der Veranstaltung c) Ort der Veranstaltung d) Veranstalter 8 Das Anzeigen von bewegten Bildern ist nicht möglich.

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Art. 7

Aufschaltung 1 Informationen über Veranstaltungen und Ereignisse werden in der Regel zwei Wochen im Voraus veröffentlicht. ei Die Gemeindeverwaltung entscheidet über die Aufschaltung der Informationen auf den LED-Anzeigetafeln. Es besteht kein Anspruch auf exklusive Aufschaltung. 8 Die Dauer der Einblendung der Anzeige kann unterschiedlich ausfallen und ist nicht frei wählbar. % Bei nicht planbaren oder im übergeordneten öffentlichen Interesse stehende Mitteilungen sowie in Notffallsituationen kann es für aktuelle oder bereits reservierte Präsentationen zu zeitlichen Einschränkungen oder Totalausfällen kommen. 5 Über die Veröffentlichung entscheidet die Gemeindeverwaltung, letztinstanzlich der Gemeindevorsteher. Sie behalten sich vor, Texte und Grafiken mit zweifelhaftem Inhalt nicht zu veröffentlichen. Reglement über die Nutzung von LED-Anzeigetafeln der Gemeinde Balzers

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Art. 8 IV. Schlussbestimmungen

Haftung 1 Die Gemeinde Balzers ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Präsentationen vom Interessenten stets klang- und schadlos zu halten.

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Art. 9

Rekursrecht 4 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderates zu.

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Art. 10

Aufhebung von bisherigen Normen 1 Mit diesem Reglement «Reglement über die Nutzung von LED-Anzeigetafeln der Gemeinde Balzers» wird die Richtlinie «Richtlinie zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln» vom Dezember 2013 aufgehoben.

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Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 genehmigt und tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Karl Malin Matthias Eberle Gemeindevorstehung Vizevorstehung _ ARM LE Balzers, Januar 2024

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