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8 provisions
Art. 1 Verordnung über den Abwassertarif
Einmalige
Anschlussgebühr Die einmalige Anschlussgebühr beträgt gestützt auf Art. 9 des
Abwasserreglementes bei einem Indexstand von 120 des Berner
Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 = 100.8):
a) für Schmutzabwasser: pro Belastungswert (BW) CHF 200.00;
b) für Regenabwasser: pro m2 entwässerte Fläche CHF 40.00.
Propose a changeArt. 2
Wiederkehrende
Gebühren
a) Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt pro m3/h Maximalbelastung des eingebauten Wasserzählers CHF 45.60; nämlich
Wasserzählergrösse Maximale Belastung Gebühr
mm m3/h CHF
20 5 228.00
25 7 319.20
32 12 547.20
40 20 912.00
50 30 1'368.00
65 70 3'192.00
80 110 5'016.00
100 180 8'208.00
125 350 15'960.00
Propose a changeArt. 3
b) Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m3 Abwasseranfall CHF 1.15.
Propose a changeArt. 4
Bewilligungsgebühren
1 Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach der kantonalen
Gebührenordnung3.
1 Fassung vom 18. Oktober 2023
2 Fassung vom 29. Juni 2016
3 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21), insbesondere Anhang VIII Ziffer 4, sowie die entsprechende
Richtlinie über die Gebührenerhebung des kantonalen Gewässerschutzamtes.
821.02 Verordnung über den Abwassertarif
2 Für ungedeckte Parkplätze gilt die gleiche Gebühr wie für Einstellhallen.
3 Die Gebühr für Gartenhallen, Wintergärten und kleine Anbauten
beträgt pauschal CHF 150.00.
Propose a changeArt. 5
Abnahme von
Abwasseranlagen
1 Für die Abnahme von Abwasseranlagen oder Teilen davon beträgt die Gebühr pauschal CHF 100.00.
2 Wird die Meldepflicht zur Abnahme einer Abwasseranlage nicht
eingehalten, wird für die Nachkontrolle der effektive Aufwand,
mindestens CHF 400.00, verrechnet.
Propose a changeArt. 6
Stundenansätze 1 Die Gebühren für übrige Dienstleistungen der Verwaltung
werden nach effektivem Arbeitsaufwand mit einem Stundenansatz zwischen CHF 60.00 und CHF 135.00 berechnet.4
2 Die Gebühren für handwerkliche Leistungen werden nach effektivem Arbeits- und Materialaufwand und den Tarifen der anerkannten Berufsverbände berechnet.
Propose a changeArt. 7
Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung
gestellt und separat ausgewiesen.
Propose a changeArt. 8
Inkrafttreten Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Köniz, 13. August 2003
Namens des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
4 Fassung vom 12. September 2012
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