Law

Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern

Luzern (city) · 0.5.7.1.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 d9ae0961165d54977318ac5ec667ed172f0c6794e1d3ac6097416d9469f945cc

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Internationale Beziehungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Finanzierung und Berichterstattung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  9. Art. 9 Seite 4/4
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck Die Stadt Luzern pflegt internationale Beziehungen, insbesondere durch: a. Städtepartnerschaften; b. Projektkooperationen.

Propose a change

Art. 2

Begriffe 1 Städtepartnerschaften sind auf langjährige Beziehungspflege ausgerichtete Partnerschaften und Zusammenarbeitsformen zwischen der Stadt Luzern und Städten im Ausland. 2 Projektkooperationen mit internationalem Bezug beinhalten die Unterstützung, die Mitwirkung und/oder die Beteiligung: a. von zeitlich befristeten und thematisch abgegrenzten Einzelprojekten ausserhalb der Schweiz, die für die Projektpartner einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen; b. an internationalen strategischen Netzwerken.

Propose a change

Art. 3 II. Internationale Beziehungen

Städtepartnerschaften 1 Die Stadt Luzern unterhält maximal fünf Städtepartnerschaften. Der Stadtrat bezeichnet die einzelnen Partnerschaften. 2 Die Stadt Luzern kann an Vereine, welche die Städtepartnerschaften auf zivilrechtlicher Basis unterstützen, für die Durchführung ihrer städtepartnerschaftlichen Aktivitäten einen vom Stadtrat festgelegten Jahresbeitrag leisten. Die zuständige Dienstabteilung hat das Recht, eine Person in die Vereinsvorstände zu delegieren. 3 Die Stadt Luzern kann Projekte der Vereine finanziell unterstützen.

Propose a change

Art. 4

Projektkooperationen 1 Der Stadtrat erlässt Kriterien für die städtische Unterstützung, Beteiligung und Mitwirkung bei Projektkooperationen. 2 Projektkooperationen erfolgen in der Regel auf Gesuch hin. Seite 3/4 3 Die zuständige Dienstabteilung prüft die Gesuche und Anträge für Projektkooperationen und schliesst entsprechende Vereinbarungen im Rahmen ihrer finanzrechtlichen Zuständigkeiten und der vorhandenen Budgetmittel ab. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Projektkooperation mit der Stadt Luzern und auf eine finanzielle Beteiligung der Stadt Luzern.

Propose a change

Art. 5 III. Finanzierung und Berichterstattung

Finanzielle Mittel Für die Pflege der internationalen Beziehungen stehen die Mittel innerhalb des bewilligten Globalbudgets zur Verfügung.

Propose a change

Art. 6

Rückforderung von Beiträgen Die zuständige Dienstabteilung kann die Rückzahlung ausbezahlter Beiträge verlangen, wenn diese a. nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck, bzw. nicht im Rahmen von Vereinbarungen verwendet wurden und/oder b. aufgrund falscher Angaben gewährt wurden.

Propose a change

Art. 7

Berichterstattung 1 Der Stadtrat überprüft alle vier Jahre die Städtepartnerschaften und weist die durchgeführten Projektkooperationen und bestehenden Netzwerke aus. 2 Er legt dem Grossen Stadtrat einen entsprechenden Bericht vor.

Propose a change

Art. 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige Dienstabteilung.

Propose a change

Art. 9 Seite 4/4

Bestehende internationale Beziehungen 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende internationale Beziehungen bleiben bestehen. 2 Sie werden nach Massgabe dieses Reglements erneuert.

Propose a change

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2022 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 9. Juni 2022 Namens des Grossen Stadtrates Sonja Döbeli Stirnemann Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 7. September 2022 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. September 2022

Propose a change

← Find another law