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Reglement über den Fonds für Stipendien

Schaffhausen (city) · 4900.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

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10 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für Stipendien" besteht ein Fonds mit dem Zweck, aus dem Vermögen Stipendien auszurichten.

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Art. 2

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen: a. Peyer-Fonds für Studierende; b. Hans-Burkhard-Künzle-Stipendienfonds; c. Bürgerlicher Stipendienfonds inkl. Legat Dr. E. Rorschach; d. Stiftungsfonds für technische Studien.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Stipendienfonds 4900.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen während des Ausbildungsjahres. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für das Finanzreferat zuständige Mitglied des Stadtrates.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem "Fonds für Stipendien" haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Bestätigung einer Immatrikulation an einer höheren Schule wie Universitäten und technische Hochschulen, Fachhochschulen, höhere Fachschulen oder Ähnliche inkl. Nachweis des Besuchs dieser Institution; b. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers; c. Kantonsbürger mit Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen von vorgängig mindestens ununterbrochender fünfjähriger Dauer oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung und Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen von vorgängig mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dauer. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Finanzreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann der Stadtrat seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern. Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Stipendienfonds 4900.1

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Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

1 Die Aufsicht über den "Fonds für Stipendien" übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat mit der Vorlage der Rechnung jährlich Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Fonds für Stipendien" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden folgende Erlasse aufgehoben: a. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungen aus dem "Hans-Burkhard-Künzle-Fonds für mittellose Studierende" (mit Änderungen vom 04.08.1992) (RSS 4604.1); b. Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsfonds für technische Studien (RSS 6600.1); c. Reglement über die Erteilung von Stipendien aus dem "Bürgerlichen Stipendienfonds" (RSS 6602.1); d. Stadtratsbeschluss betreffend die Zuständigkeit für die Gewährung von Stipendien aus den städtischen Fonds (RSS 6602.2) Art. 10 Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Aufsicht, Bericht erstattung Auflösung Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten

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