Law

Verordnung zum Publikationsgesetz

Nidwalden · 141.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6e4432a053e8ba582ef514d6d223a1b6cc980d8d1074951715c7fabb0ed99b6f

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Publikationsorganen wahr, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

§ 2

Publikationszeitpunkt 1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Dienstag. 2 Fällt dieser auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am nächsten Werktag.

§ 3

Datenschutz 1 Bei Amtsblattpublikationen mit Personendaten gemäss Art. 16 Abs. 2 PuG2) steht die Suchfunktion grundsätzlich während dreier Monate ab Veröffentlichung zur Verfügung. Die Publikationspflichtigen verlängern diese Frist angemessen, wenn die Publikation für einen längeren Zeitraum erforderlich ist. 2 Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die Öffentlichkeit dauernd einsehbar. 1) NG 141.1 2) NG 141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 141.11

§ 4

Abonnemente 1 Die gedruckte Fassung des Amtsblatts kann bei der Staatskanzlei beziehungsweise beim beauftragten Unternehmen abonniert werden. 2 Es wird ein Abonnement für das Kalenderjahr mit einer Jahresgebühr angeboten. Erfolgt die Anmeldung nicht auf Jahresbeginn, wird die Gebühr im ersten Jahr pro rata temporis erhoben. 3 Das Abonnement kann jeweils auf das darauffolgende Kalenderjahr hin gekündigt werden. 141.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-035 141.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-035

← Find another law