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Bildungsreglement (BiRegl)

Zürich (city) · 177.140 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement gilt für alle Bildungsmassnahmen des dem städtischen Personalrecht unterstehenden Personals. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete Regelungen und Sonder regelungen für die Bildungsmassnahmen bestimmter Berufs gruppen, insbesondere für das Personal in Ausbildung.

Art. 2

1 Die Departementsvorsteherinnen und Departements vorsteher können im Rahmen dieses Reglements ausführende Bestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an die Dienst chefinnen und Dienstchefs delegieren. 2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder die von ihnen be zeichneten Stellen sind zuständig für die Bewilligung von Bil dungsmassnahmen und bezeichnen eine Kontaktstelle für ihre jeweiligen Bereiche. 3 Die Kontaktstellen gewährleisten insbesondere die administra tiven Abläufe im Zusammenhang mit Bildungsmassnahmen. 4 Wo dieses Reglement Aufgaben und Kompetenzen den Dienst chefinnen und Dienstchefs zuordnet, gelten diese Zuordnungen auch für die in Art. 24 Abs. 2 und 3 AB PR genannten Organe.

Art. 3

1 Der Gesamtaufwand umfasst grundsätzlich den gesam ten im Voraus absehbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand der Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin, der notwendig ist, um eine Bildungsmassnahme abzuschliessen. 2 Der Gesamtaufwand wird für jede Bildungsmassnahme einzeln berechnet. 1 AS 177.100 2 AB PR, AS 177.101. 3 Begründung siehe STRB Nr. 195 vom 14. März 2018. Geltungs bereich Zuständigkeiten Gesamt aufwand a. Grundsatz 2Bildungsreglement (BiRegl) 177.140

Art. 4

1 In den Gesamtaufwand vollumfänglich eingerechnet werden: a. Kursgelder, Anmelde und Prüfungsgebühren sowie Ausla gen für Lehrmittel; b. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit sie er heblich über den üblicherweise im Arbeitsalltag anfallenden Kosten liegen; c. unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine Zeitpauschale von 8,4 bzw. 4,2 Stunden pro Weiterbildungstag bzw. halb tag, einschliesslich Reisezeit. Für Personalgruppen mit einer von Art. 158 Abs. 1 AB PR abweichenden Wochen arbeitszeit kann die Zeitpauschale entsprechend der mass geblichen Wochenarbeitszeit festgelegt werden. 2 Weicht die seitens der Mitarbeitenden für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme erforderliche Zeit erheblich von den Zeit pauschalen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ab, kann die Zeitpauschale abweichend festgelegt werden. Berücksichtigt werden dabei: a. die geplante Kurszeit, unter Berücksichtigung einer Pause gemäss Art. 161 Abs. 1 AB PR; b. die zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche Reise zeit. 3 Werden die Kurszeiten von der Bildungsinstitution in Stunden angegeben, kann anstelle einer Zeitpauschale diese Stunden zahl und die zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche Reisezeit berücksichtigt werden. 4 Weiterer Zeitaufwand der Mitarbeitenden, insbesondere für selbstgesteuertes Lernen, kann angemessen berücksichtigt werden.

Art. 5

Bildungsmassnahmen werden je nach ihrem Nutzen für die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden in vier Typen unterteilt: a. Typ A, betrieblich angeordnet: von entscheidender Bedeu tung für die aktuelle Funktion, ohne Wahlfreiheit für die Mit arbeitenden; b. Typ B, überwiegend betriebliches Interesse: von grosser Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion; c. Typ C, überwiegend persönliches Interesse: von geringer Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion; b. Berechnung Typen 3Bildungsreglement (BiRegl) 177.140 d. Typ D, kein betriebliches Interesse: keine Bedeutung für die aktuelle oder eine zukünftige Funktion.

Art. 6

Die Beteiligung der Stadt an Bildungsmassnahmen ist ab hängig vom gemäss Art. 3 und 4 berechneten Gesamtaufwand und dem Typ der Bildungsmassnahme gemäss Art. 5. Die Betei ligung beträgt für: a. Typ A: 100 Prozent; b. Typ B: 50 bis 100 Prozent; c. Typ C: 0 bis 50 Prozent; d. Typ D: 0 Prozent.

Art. 7

1 Eine Rückzahlung bleibt vorbehalten, wenn die städti sche Beteiligung an der Bildungsmassnahme Fr. 6000.– über steigt. Die Höhe des Rückzahlungsvorbehalts ergibt sich aus der Beteiligung der Stadt gemäss Art. 3, 4 und 6, abzüglich Fr. 6000.–. 2 Der Rückzahlungsvorbehalt wird mit dem Abschluss der Bil dungsvereinbarung wirksam und dauert ab Ende der Bildungs massnahme mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre. Bei unbezahlten Urlauben von mehr als sechs Monaten während laufender Dauer des Rückzahlungsvorbehalts ist eine Verlänge rung möglich. 3 Der Rückzahlungsvorbehalt reduziert sich ab dem Ende der Bildungsmassnahme pro Monat anteilmässig.

Art. 8

1 Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Rückzahlungs vorbehalts besteht: a. bei einer freiwilligen oder selbstverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Bildungsmassnahmen der Ty pen B oder C; b. bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Abbruch einer Bildungsmassnahme der Typen A, B oder C. 2 In Härtefällen kann die Dienstchefin oder der Dienstchef Aus nahmen von der Rückzahlungspflicht bewilligen. 3 Die Rückzahlungsforderung beschränkt sich auf den zum Zeit punkt der Rückzahlung effektiv aufgelaufenen Aufwand ein schliesslich zukünftiger bindender Verpflichtungen. Beteiligung Rückzahlungs vorbehalt Rückzahlungs pflicht 4Bildungsreglement (BiRegl) 177.140

Art. 9

1 Bildungsmassnahmen mit einem Rückzahlungsvorbe halt müssen mit einer Bildungsvereinbarung schriftlich verein bart werden. 2 Die Bildungsvereinbarung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten: a. Bezeichnung, Inhalt, Beginn und Ende der Bildungsmass nahme; b. Gesamtaufwand gemäss Art. 3 und 4; c. Typ gemäss Art. 5; d. Beteiligung seitens der Stadt und der oder des Mitarbei tenden am Gesamtaufwand in Prozent, Stunden und mit Frankenbetrag; e. Höhe und Dauer des Rückzahlungsvorbehalts. 3 Die Bildungsvereinbarung kann weitere Punkte enthalten, ins besondere: a. Ziele der Bildungsmassnahme; b. Wissenstransfer in die betriebliche Organisation; c. Folgen, falls eine Prüfung nicht bestanden wird.

Art. 10

Die Kosten für laufende Bildungsmassnahmen oder Rückzahlungspflichten bei Mitarbeitenden, die neu in die Dienste der Stadt eintreten, können nach bestandener Probezeit ganz oder anteilmässig übernommen werden.

Art. 11

Das Reglement über die Aus , Fort und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsregle ment) vom 16. Dezember 1998 (STRB Nr. 2161/1998) wird auf gehoben.

Art. 12

Dieses Reglement gilt nicht für Bildungsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt oder an geordnet wurden.

Art. 13

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bildungs vereinbarung Neue Mitarbeitende Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmung Inkrafttreten

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