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17 provisions
§ 1
3 Zweck
1 Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turn- und
Sportunterricht, die sportliche Erziehung allgemein und in besonderen Sportfächern zu vertiefen sowie bewegungs- und gesundheitsfördernde Aktivitäten der
Schülerinnen und Schüler zu fördern.
2 Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für
eine bestimmte Sportart talentierten Schüler durch die Einrichtung von Fähigkeits- und Neigungsgruppen.
§ 2
Verantwortlichkeit
Die Einrichtung des freiwilligen Schulsportes ist Sache der Schulträger. Für
diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.
§ 3
4 Beauftragter
Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport
organisiert. Dieser unterbreitet der Abteilung Sport im Voraus die notwendigen
Unterlagen gemäss den Weisungen von Jugend+Sport.
§ 4
5 Leiter
1 Als Leiter können eingesetzt werden
a) Lehrer, die zur Erteilung des obligatorischen Turnunterrichts berechtigt und
befähigt sind,
b) Turn- und Sportlehrer,
c) Trainer oder Leiter eines Verbandes oder Vereins mit entsprechender, anerkannter Jugend+Sport-Ausbildung im Alter von mindestens 18 Jahren.
2 Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezialausbildung erforderlich.
§ 5
6 Teilnehmer, Freiwilligkeit
1 Am freiwilligen Schulsport können Knaben und Mädchen im schulpflichtigen
Alter teilnehmen.
2 Angemeldete verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Veranstaltungen.
Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben führt zum Ausschluss.SRSZ 1.1.2015
681.312
§ 6
Koordination mit Sportorganisationen
Das Kursangebot des freiwilligen Schulsportes ist nach Möglichkeit auf die
bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.
§ 7
Unterrichtsform
Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranlagung und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zusammengesetzt sind. Als Arbeitsgruppen stehen daher im Vordergrund:
- Neigungsgruppen
- Fähigkeitsgruppen
§ 8 - Mannschaften
7 Durchführung
1 Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in
Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganz- oder mehrtägigen Kursen
durchgeführt werden.
2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder
mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport).
3 Kurse sind in der Regel nur zu führen, wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür
melden.
4 Die Tätigkeit während der Schulferien und Schullager zählen nicht für den
freiwilligen Schulsport.
§ 9
Leistungsvergleiche
Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen
werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu übernehmen.
§ 10
Turnanlagen und Geräte
Die Schulträger stellen ihre Turn- und Sportanlagen und Geräte für den freiwilligen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.
§ 11
8 Aufsicht
Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.
§ 12
Versicherung
Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen
des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die
Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
681.312
§ 13
9 Leiterausbildung
Die Beauftragten und die Leiter von freiwilligen Schulsportkursen haben die
Aus- und Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besuchen.
§ 14
10 Kursabrechung
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten gemäss den Vorgaben von Jugend+Sport und den Anweisungen der Abteilung
Sport.
§ 15
11 Entschädigung
Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäss den Ansätzen von Jugend+Sport
unterstützt. Für allfällig zusätzliche Beiträge gelten die Praxisentscheide der
kantonalen Sport-Toto-Kommission und die Zusicherungen durch die Abteilung
Sport.
§ 16
12 Finanzierung
1 Die Finanzierung erfolgt gemäss den Weisungen von Jugend+Sport und den
Praxisentscheiden der kantonalen Sport-Toto-Kommission. Es wird erwartet,
dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse beteiligt.
2 Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten.
3 Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.
§ 17
Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft.13
2 Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat14 im Amtsblatt
veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008.
2 SRSZ 681.311.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
4 Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
8 Fassung vom 2. Juli 2008.
9 Fassung vom 2. Juli 2008.
10 Fassung vom 2. Juli 2008.
11 Fassung vom 2. Juli 2008.SRSZ 1.1.2015
681.312
12 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
13 Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten.
14 Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar
1973 über die Volksschulen genehmigt.