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Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 - Mannschaften
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1

3 Zweck 1 Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht, die sportliche Erziehung allgemein und in besonderen Sportfächern zu vertiefen sowie bewegungs- und gesundheitsfördernde Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler zu fördern. 2 Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für eine bestimmte Sportart talentierten Schüler durch die Einrichtung von Fähigkeits- und Neigungsgruppen.

§ 2

Verantwortlichkeit Die Einrichtung des freiwilligen Schulsportes ist Sache der Schulträger. Für diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.

§ 3

4 Beauftragter Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport organisiert. Dieser unterbreitet der Abteilung Sport im Voraus die notwendigen Unterlagen gemäss den Weisungen von Jugend+Sport.

§ 4

5 Leiter 1 Als Leiter können eingesetzt werden a) Lehrer, die zur Erteilung des obligatorischen Turnunterrichts berechtigt und befähigt sind, b) Turn- und Sportlehrer, c) Trainer oder Leiter eines Verbandes oder Vereins mit entsprechender, anerkannter Jugend+Sport-Ausbildung im Alter von mindestens 18 Jahren. 2 Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezialausbildung erforderlich.

§ 5

6 Teilnehmer, Freiwilligkeit 1 Am freiwilligen Schulsport können Knaben und Mädchen im schulpflichtigen Alter teilnehmen. 2 Angemeldete verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Veranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben führt zum Ausschluss.SRSZ 1.1.2015 681.312

§ 6

Koordination mit Sportorganisationen Das Kursangebot des freiwilligen Schulsportes ist nach Möglichkeit auf die bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.

§ 7

Unterrichtsform Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranlagung und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zusammengesetzt sind. Als Arbeitsgruppen stehen daher im Vordergrund: - Neigungsgruppen - Fähigkeitsgruppen

§ 8 - Mannschaften

7 Durchführung 1 Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganz- oder mehrtägigen Kursen durchgeführt werden. 2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport). 3 Kurse sind in der Regel nur zu führen, wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür melden. 4 Die Tätigkeit während der Schulferien und Schullager zählen nicht für den freiwilligen Schulsport.

§ 9

Leistungsvergleiche Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu übernehmen.

§ 10

Turnanlagen und Geräte Die Schulträger stellen ihre Turn- und Sportanlagen und Geräte für den freiwilligen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.

§ 11

8 Aufsicht Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.

§ 12

Versicherung Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. 681.312

§ 13

9 Leiterausbildung Die Beauftragten und die Leiter von freiwilligen Schulsportkursen haben die Aus- und Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besuchen.

§ 14

10 Kursabrechung Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten gemäss den Vorgaben von Jugend+Sport und den Anweisungen der Abteilung Sport.

§ 15

11 Entschädigung Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäss den Ansätzen von Jugend+Sport unterstützt. Für allfällig zusätzliche Beiträge gelten die Praxisentscheide der kantonalen Sport-Toto-Kommission und die Zusicherungen durch die Abteilung Sport.

§ 16

12 Finanzierung 1 Die Finanzierung erfolgt gemäss den Weisungen von Jugend+Sport und den Praxisentscheiden der kantonalen Sport-Toto-Kommission. Es wird erwartet, dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse beteiligt. 2 Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten. 3 Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.

§ 17

Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft.13 2 Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat14 im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008. 2 SRSZ 681.311. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 4 Fassung vom 2. Juli 2008. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 8 Fassung vom 2. Juli 2008. 9 Fassung vom 2. Juli 2008. 10 Fassung vom 2. Juli 2008. 11 Fassung vom 2. Juli 2008.SRSZ 1.1.2015 681.312 12 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 13 Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten. 14 Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen genehmigt.

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