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Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Confederation · 415.011 · ordinance

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Sportarten
  4. Art. 4 Umfang
  5. Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
  6. Art. 6 Leitung
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5
  9. Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
  10. Art. 10 Kursinhalte
  11. Art. 11 Lagergemeinschaft
  12. Art. 12 Leitung
  13. Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
  14. Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten
  15. Art. 15 Lagerinhalte
  16. Art. 16–20
  17. Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung
  18. Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote
  19. Art. 23 Kontrollen
  20. Art. 24
  21. Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung
  22. Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung
  23. Art. 26a Minderjährige J+S-Leiterinnen und -Leiter
  24. Art. 27 Ausbildung
  25. Art. 28 Weiterbildung
  26. Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
  27. Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
  28. Art. 31 Pflichten
  29. Art. 32 Aus- und Weiterbildung
  30. Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
  31. Art. 34 Pflichten
  32. Art. 35–39
  33. Art. 40 Ausbildung
  34. Art. 41 Weiterbildung
  35. Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
  36. Art. 43 Aufgaben
  37. Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse
  38. Art. 45 Beiträge für J+S-Lager
  39. Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
  40. Art. 47
  41. Art. 48 Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer
  42. Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen
  43. Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung
  44. Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
  45. Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
  46. Art. 53 J+S-Material. Grundsatz
  47. Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
  48. Art. 55 Unterkunft
  49. Art. 56 Allgemeines
  50. Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach
  51. Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten
  52. Art. 59 Verspätete Anmeldung
  53. Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten
  54. Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung
  55. Art. 62 Auszahlung der Beiträge
  56. Art. 63 Kontrolle
  57. Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung
  58. Art. 65 Ausschluss
  59. Art. 66 Ausbildung
  60. Art. 67 Weiterbildung
  61. Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
  62. Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
  63. Art. 70 Ausbildung
  64. Art. 71 Weiterbildung
  65. Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
  66. Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse
  67. Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
  68. Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung
  69. Art. 76 Auszahlung der Beiträge
  70. Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO
  71. Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
  72. Art. 78a
  73. Art. 79 Nationale Bedeutung
  74. Art. 80 Bundesbeiträge
  75. Art. 81 Anrechenbare Kosten
  76. Art. 82
  77. Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
  78. Art. 84 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse; d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; c. … d. Schulen: die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

Art. 3 Sportarten

1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis … 2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden. 3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 2019, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport und eine Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (AS 2015 4119). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883). SR 935.911 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 4 Umfang

Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.

Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. … 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. 2 Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt. Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

Art. 6 Leitung

1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt. 2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-Aktivität verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt 15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr. 2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Trainings, verteilt auf mindestens 12 Kalenderwochen. 3 Dauert ein Kurs länger als 6 Monate, so muss die Mindestanzahl der Trainings nach Absatz 2 innerhalb von höchstens 6 Monaten durchgeführt werden. 4 Die Trainings in den Nutzergruppen 1 und 4 müssen mindestens 60 Minuten dauern, in der Nutzergruppe 5 mindestens 45 Minuten. 5 Werden in einem Kurs der Nutzergruppe 4 oder 5 ausschliesslich Aktivitäten in Sportarten durchgeführt, die der Nutzergruppe 2 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 9 Anwendung. 6 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu höchstens 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. 6bis Pro Kalenderwoche, für die der Organisator Aktivitäten nach Absatz 6 abrechnet, kann er innerhalb desselben Kurses eine weitere durchgeführte Aktivität von 240–300 Minuten Dauer abrechnen. 7 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden. 2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses. 3 Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. 4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen. Wettkämpfe werden dabei nicht angerechnet. 5 Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teilweise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 10 Kursinhalte

1 Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung. 2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

Art. 11 Lagergemeinschaft

1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden. 2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben in einer Tagesstruktur an einem bestimmten Ort mit oder ohne gemeinsame Übernachtung. 3 und 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 12 Leitung

Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883).

Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. 2 Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

1 Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern. 2 Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird. 3 Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern. 4 Der erste und der letzte Lagertag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden. 5 … 6 Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 15 Lagerinhalte

1 Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten. 2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

Art. 16–20

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

1 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; b. im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben; c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). 1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen: a. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht; b. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule; c. pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen. 2 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind. 3 Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden: a. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; b. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; c. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; d. vom Bestehen von Eignungstests; e. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses. 4 … 5 Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben. 6 Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

1 Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote. 2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren. 3 Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.

Art. 23 Kontrollen

Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.

Art. 24

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung

Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer: a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen; b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung

Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

Art. 26a Minderjährige J+S-Leiterinnen und -Leiter

J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Lagersport/Trekking können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, auch wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218; 2025 674).

Art. 27 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportartenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche. 2 … 3 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 674).

Art. 28 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut. 2 Mit der Absolvierung von Weiterbildungsmodulen oder mit der Absolvierung eines J+S-Leiterkurses erfüllen J+S-Leiterinnen und -Leiter die Weiterbildungspflicht in allen Sportarten, in denen sie anerkannt sind. 3 Weiterbildungsmodule, deren Ziele über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883).

Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen. 2 Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden. 2 Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben. 3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.

Art. 31 Pflichten

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere: a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen; b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen; c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation; d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe. 2 Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

Art. 32 Aus- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen. 2 Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen: a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden; c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.

Art. 34 Pflichten

J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten: a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation. b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60). c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an. d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht. e. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen. f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

Art. 35–39

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

Art. 40 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen. 2 Die Ausbildung erfolgt sportartenspezifisch; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen. 3 Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen. 4 Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883).

Art. 41 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen. 2 Das BASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche: a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfügen; b. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; c. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und d. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben. 2 Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein. 3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.

Art. 43 Aufgaben

1 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch. 2 In Sportarten oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und ‑Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden. 3 … 4 Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse

1 Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt. 2 Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet. 3 und 4 … 5 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

Art. 45 Beiträge für J+S-Lager

1 Die Beiträge für J+S-Lager errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage; sie sind für Lager mit und ohne Übernachtung unterschiedlich. 2 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).

Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen

1 Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind. 2 In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen. 3 … 4 Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

Art. 47

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

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