Art. 48 Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer
Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).
Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen
1 Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn:
a. das Angebot von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Leiterin geleitet wird, die oder der über eine spezifische Weiterbildung verfügt und die besonderen Massnahmen trifft;
b. der Organisator auf Verlangen des BASPO die Relevanz der Beeinträchtigung und die Eignung der besonderen Massnahmen für die Ausübung der betreffenden Sportart gutachterlich belegt.
2 Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder
-Leiter verfügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung
1 Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.
2 Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.
2bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Kurse oder Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:
a. die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf;
b. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kosten für die Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen.
3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbildungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.
4 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 674).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
SR 446.1
Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
1 Die Beiträge an nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigungen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken.
2 Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr.
3 Die für die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen.
4 Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.
Art. 53 J+S-Material. Grundsatz
1 Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.
2 Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.
3 Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.
Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
1 Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten.
2 Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben.
3 Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.
4 Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.
Art. 55 Unterkunft
1 Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung.
2 Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent.
Art. 56 Allgemeines
J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.
Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach
1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.
1bis Der verantwortliche J+S-Coach muss volljährig sein.
2 Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218).
Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten
1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder ‑Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2 Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die J+S-Sportarten, die Gegenstand des J+S-Angebots sind;
b. die Bezeichnung der einzelnen Kurse mit Angabe der Dauer sowie den geplanten Aktivitätsdaten und -zeiten;
c. die voraussichtliche Gruppengrösse;
d. die voraussichtlich eingesetzten J+S-Leiterinnen und -Leiter.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883).
Art. 59 Verspätete Anmeldung
1 Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberechnung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.
2 Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten
1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
2 Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.
3 Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung
1 Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
2 Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
Art. 62 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.
2 Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.
Art. 63 Kontrolle
Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umgehend.
Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung
1 Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.
2 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
a. Schweizer Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;
b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;
c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72);
d. allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spezifische Anforderungen erfüllen, wie Eignungstests, Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifischer Kurse der Weiterbildung.
3 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator der ESA-Kaderbildung tätig sind.
4 Nicht zu Kursen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm ESA wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben.
5 Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und ‑teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.
Art. 65 Ausschluss
Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:
a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;
b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.
Art. 66 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter kann zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.
2 Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Ausbildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.
3 Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 674).
Art. 67 Weiterbildung
1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.
2 Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.
3 Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.
Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
2 Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
b. eine praktische Leitertätigkeit im Erwachsenensport nachweisen können.
Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.
2 Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.
3 Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.
Art. 70 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.
2 Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.
Art. 71 Weiterbildung
1 Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.
2 ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.
3 Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.
Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
b. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und
c. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.
2 Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.
3 Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertinnen und -Experten verlangen.
Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse
1 Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:
a. der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist;
b. der Kurs bewilligt worden ist;
c. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedingungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und
d. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.
3 Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.
3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:
a. für angehende Expertinnen und Experten, die in Weiterbildungskursen bei Expertinnen und Experten hospitieren;
b. für Aus- und Weiterbildungskurse, die in andere Aus-oder Weiterbildungsangebote des Organisators integriert stattfinden.
4 Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
1 Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.
2 Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.
Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung
1 Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
2 Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
Art. 76 Auszahlung der Beiträge
Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.
Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO
Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.
Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.
Art. 78a
1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 SpoFöV anrechenbar:
a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;
b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;
c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
2 Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.
Art. 79 Nationale Bedeutung
Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:
a. sie nachweislich dem Bedürfnis eines oder mehrerer nationaler Sportverbände, die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durchführen, entspricht und dieses Bedürfnis dokumentiert ist;
b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren;
c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend ist;
d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sportverbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;
e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände erfüllt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;
f. sie durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist;
g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;
h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;
i. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn:1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden,
2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden,
3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften vermieden wird; und
j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Art. 80 Bundesbeiträge
1 Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
a. die betreffende Anlage im NASAK-Katalog aufgeführt ist;
b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;
c. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportverbänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleistet ist;
d. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbeiträge gesichert ist.
2 Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:
a. Umfang der bewilligten Kredite;
b. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport;
c. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts;
d. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und
e. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswirkungen des Entscheides.
Nationales Sportanlagenkonzept
Art. 81 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:
a. die Projektierung;
b. bauliche Massnahmen;
c. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.
2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:
a. den Landerwerb;
b. Studien und Vorabklärungen;
c. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;
d. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite;
e. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.
Art. 82
1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV:
a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;
b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;
c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
2 Nicht angerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.
Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und ‑methoden;
3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 über Bundesleistungen im Seniorensport;
5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
[AS 1992 494]
[AS 2001 3319; 2002 4033; 2003 4279; 2005 259; 2007 6711]
[AS 2002 4040; 2004 4667; 2011 5627]
[AS 1999 587]
[AS 1989 193]
Art. 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.