Law

Verordnung über die Schulbibliotheken

Basel-Landschaft · 645.71 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 55542c7af2847e7e7fef7f56bb25be29957a56bc6164ecabd2cd5a6efa5b94a7

Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Schulbibliotheken der Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II des Kantons.

§ 2

Lesezentren 1 Die Schulbibliotheken auf der Sekundarstufe I können als Lesezentrum geführt werden. 2 Für Lesezentren auf der Sekundarstufe I erlässt das Amt für Volksschulen Weisungen.

§ 3

Auftrag 1 Die Schulbibliotheken erfüllen folgende Aufgaben: a. Sie unterstützen als Lehr- und Lernort den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer. b. Sie fördern die Lese- und Bibliothekskompetenz, die literarische Kompetenz, die Lesemotivation und das selbständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. c. Sie helfen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei Fragen der Medien-, Informations- und Recherchekompetenz. d. Sie dienen als partizipativer Aufenthaltsort. 2 Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse. 1) SGS 100 2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013 2 645.71

§ 4

Rahmenbedingungen 1 Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Bei Schulanlagen mit weniger als 4 Klassen kann auf das Führen einer Schulbibliothek verzichtet werden. 3 Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert. 4 Sie weisen in der Regel mindestens die Grösse eines Klassenzimmers auf. 2 Angebot, Dienstleistungen, Benutzung

§ 5

Medienangebot 1 Die Schulbibliotheken bieten Zugang zu analogen und digitalen unterrichts- und berufswahlbezogenen Angeboten, zielgruppenorientierten Unterhaltungsmedien sowie zu Recherchedatenbanken an. 2 Der Medienbestand der Schulbibliotheken richtet sich nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse. 3 Jährlich werden 10 % des analogen Medienbestands ausgeschieden und durch Neuanschaffungen ersetzt. 4 Die Schulbibliotheken ermöglichen den Zugriff auf digitale Angebote anderer Bibliotheken.

§ 6

Weitere Dienstleistungen 1 Die Schulbibliotheken erfassen ihre Medienbestände in Katalogen. 2 Sie bieten nach Möglichkeit Arbeits- und Leseplätze für eine ganze Schulklasse an. 3 Sie bieten bedarfsgerechte Einführungen sowie lehrplanbezogene Vermittlungsangebote an.

§ 7

Benutzung 1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I sind werktags und ausserhalb der Schulferien mindestens während der grossen Pause geöffnet. Zusätzliche Öffnungszeiten, z. B. nach Unterrichtsschluss, sind anzustreben. 2 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II sind werktags und ausserhalb der Schulferien ganztägig geöffnet. 3 Die Räume der Schulbibliotheken sind den Nutzerinnen und Nutzern während der Unterrichtszeiten jederzeit zugänglich. 4 Die Medienausleihe ist für alle Nutzerinnen und Nutzer kostenlos. 5 Zur Regelung der weiteren Nutzungsbedingungen erlässt die Schulleitung eine Benutzungsordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013 3 645.71 3 Aufsicht und Leitung

§ 8

Aufsicht 1 Die Schulbibliotheken unterstehen in personellen, organisatorischen und administrativen Belangen der Schulleitung.

§ 9

Leitung 1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I, mit Ausnahme der Lesezentren, werden in der Regel von Lehrpersonen der entsprechenden Schule geleitet, die den kantonalen Grundkurs oder eine äquivalente Ausbildung absolviert haben. 2 Die Lesezentren der Sekundarstufe I und die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit einer bibliothekarischen und/oder medienpädagogischen Berufsausbildung geleitet. 3 Die Schulbibliotheksverantwortlichen und die Leitungen der Lesezentren besuchen regelmässig Fortbildungskurse.

§ 10

Beratung und Unterstützung 1 Die Fachstelle Schulbibliotheken der Kantonsbibliothek (kurz: Fachstelle) bietet Schulleitungen, Schulräten, Gemeindebehörden sowie Schulbibliotheksverantwortlichen Beratung und Unterstützung an.

§ 11

Statistik 1 Die Schulbibliotheken reichen der Fachstelle jährlich eine Bibliotheksstatistik ein. 4 Finanzielles

§ 12

Kosten 1 Die Kosten der Schulbibliotheken werden aus den Schulbudgets gedeckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013 4 645.71 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.03.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013 5 645.71 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013

← Find another law