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Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein

Confederation · 0.132.349.37 · treaty

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In force since 1960-12-01, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird auf der Grundlage der die Grenzsteine 1 bis 16 und die Rückmarken RM I/F und RM I/S beschreibenden Protokoll festgelegt, welche diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt sind. Diese Protokolle wurden in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 2

Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze im Rhein zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird durch die Mittellinie bestimmt, die aus praktischen Gründen durch eine polygonale Linie von sechs Seiten ersetzt wird, die den Ausgleich der ausgetauschten Flächen herstellt. Diese Linie ist auf dem Plan dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Dieser in der AS (AS 1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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