Art. 1
Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird auf der Grundlage der die Grenzsteine 1 bis 16 und die Rückmarken RM I/F und RM I/S beschreibenden Protokoll festgelegt, welche diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt sind. Diese Protokolle wurden in der AS nicht veröffentlicht.