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Gastgewerbegesetz

Zürich · 935.11 · statute

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Contents: 42 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Patentpflicht
  3. § 3 Patentpflicht
  4. § 4 Zuständigkeiten
  5. § 5 b. Gemeindebehörde
  6. § 6 Erteilung
  7. § 7 Geltung
  8. § 8 Geltung
  9. § 9 Wirkung
  10. § 10 Betriebe
  11. § 11 Alkoholausschank
  12. § 12 Bestimmungen
  13. § 13 Voraussetzungen
  14. § 14 Voraussetzungen
  15. § 15 Schliessungszeit
  16. § 16 Ausnahmen
  17. § 17 Grundsatz
  18. § 18 Aufsicht
  19. § 19 Betriebsangehörige
  20. § 21 Preisanschrift
  21. § 23 Getränke
  22. § 24 Animierverbot
  23. § 25 Alkoholabgabeverbot
  24. § 26 Klagbarkeit
  25. § 27 Jugendlichen
  26. § 28 Unfug
  27. § 29 Patentbefugnisse
  28. § 30 Voraussetzungen
  29. § 31 Alkoholabgabeverbot
  30. § 32 Alkoholverkaufsverbot
  31. § 33 Klagbarkeit
  32. § 34 Wassern
  33. § 35 Bemessung
  34. § 36 Neufestsetzung
  35. § 37 Verwendung
  36. § 38 Betriebe
  37. § 39 Strafbestimmungen
  38. § 40 der Patente
  39. § 41 Normalarbeitsvertrag
  40. § 42 Gastgewerbefonds
  41. § 43 Rechts
  42. § 44 Inkrafttreten

42 provisions

§ 1 Grundsatz

Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.

§ 2 Patentpflicht

1 Eines Patents bedarf: a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt. 2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Ausnahmen von der

§ 3 Patentpflicht

Von der Patentpflicht sind ausgenommen: a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen, b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, c. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser, d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau, e. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen, f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

§ 4 Zuständigkeiten

Die Direktion ist zuständig für die: a. Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und Richtlinien, b. Beurteilung von Rekursen.

§ 5 b. Gemeindebehörde

Die Gemeindebehörde ist zuständig für: a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen, b. den Vollzug dieses Gesetzes. B. Patent

§ 6 Erteilung

1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. a. Direktion 935.11 Gastgewerbegesetz 2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patenthinderungsgründe vorliegen. Persönliche

§ 7 Geltung

1 Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. 2 Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden. Örtliche

§ 8 Geltung

Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen. C. Gastgewerbe I. Patentbefugnisse

§ 9 Wirkung

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. b. Vorübergehend bestehende

§ 10 Betriebe

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden.

§ 11 Alkoholausschank

1 Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt. 2 Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben. Gemeinsame

§ 12 Bestimmungen

1 Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs. 2 Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse. II. Patentvoraussetzungen Betriebliche

§ 13 Voraussetzungen

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. a. Allgemein Gastgewerbegesetz 935.11 Persönliche

§ 14 Voraussetzungen

1 Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein. 2 Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. III. Schliessungszeiten

§ 15 Schliessungszeit

1 Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. 2 Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.

§ 16 Ausnahmen

1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht. 2 Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt. IV. Betriebsführung

§ 17 Grundsatz

1 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. 2 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

§ 18 Aufsicht

Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 19 Betriebsangehörige

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich. Sicherheitspersonal § 20.7 1 Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Niederlassungsbewilligung. 935.11 Gastgewerbegesetz b. Sie sind handlungsfähig. c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen. d. Sie verfügen über eine für die Aufgaben notwendige Grundausbildung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen. 2 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 21 Preisanschrift

Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Rauchen in Innenräumen § 22.6 1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten. 2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alkoholfreie

§ 23 Getränke

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

§ 24 Animierverbot

Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

§ 25 Alkoholabgabeverbot

1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. 2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. 3 Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

§ 26 Klagbarkeit

Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar. Bewirtung von

§ 27 Jugendlichen

1 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden. 2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren. Gastgewerbegesetz 935.11 Lärm oder

§ 28 Unfug

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden. D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken I. Patentbefugnisse

§ 29 Patentbefugnisse

1 Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher. 2 Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden. II. Patentvoraussetzungen Persönliche

§ 30 Voraussetzungen

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten. III. Betriebsführung

§ 31 Alkoholabgabeverbot

1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten. 2 Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.

§ 32 Alkoholverkaufsverbot

1 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. 2 Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. 3 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. 4 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.

§ 33 Klagbarkeit

Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar. 935.11 Gastgewerbegesetz E. Patentabgaben Abgabe auf gebrannten

§ 34 Wassern

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.

§ 35 Bemessung

1 Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt. 2 Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.

§ 36 Neufestsetzung

1 Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben. 2 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.

§ 37 Verwendung

Die Abgaben fallen den Gemeinden zu. Vorübergehend bestehende

§ 38 Betriebe

Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten. F. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 39 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft:5 a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt, b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt, c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält. 2 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Anpassung

§ 40 der Patente

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt. Gastgewerbegesetz 935.11

§ 41 Normalarbeitsvertrag

Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

§ 42 Gastgewerbefonds

Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse. Änderung bisherigen

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