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Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht

Graubünden · 507.310 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008
  2. Art. 2
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 7

5 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008

Geltungsbereich und Zuständigkeit 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Veterinär- und Lebensmittelamt zuständig ist. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenregelungen.

Art. 2

Beanstandete Kontrollen 1 Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben: a) pro erhobene Probe: Fr. 30.– bis Fr. 200.– b) pro Inspektion: Fr. 20.– bis Fr. 1000.– c) pro untersuchte Probe: Fr. 50.– bis Fr. 6000.– 2 Der Aufwand der Probenerhebungen und der Probenuntersuchungen bestimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwandpunkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit 10 Aufwandpunkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet. Die Aufwendungen für Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 3 * … 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 507.310

Art. 4

Weitere Kontrollen und Abklärungen 1 Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikaliengesetzgebung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts und der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.

Art. 5

Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse 1 Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zugunsten von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde erhoben. Art. 6 * Besondere Dienstleistungen 1 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzuführen sind, werden grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Das Amt kann, wenn es die Situation erfordert, solche Dienstleistungen zu Marktpreisen anbieten.

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Die Regierungsverordnung über den Verkehr mit Giften vom 1. Oktober 19732) wird aufgehoben. 2 Artikel 9 bis 12 der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich vom 1. Dezember 19983) werden aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2) AGS 1973, 350; AGS 1996, 3563 und AGS 1998, 4242; BR 504.350 3) BR 500.100 507.310 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung - 19.11.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert - 27.08.2019 01.10.2019 Art. 3 aufgehoben 2019-019 507.310 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung - Art. 3 27.08.2019 01.10.2019 aufgehoben 2019-019 Art. 6 19.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

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