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5 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008
Geltungsbereich und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung
und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Veterinär- und Lebensmittelamt
zuständig ist. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenregelungen.
Art. 2
Beanstandete Kontrollen
1 Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben,
werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben:
a) pro erhobene Probe: Fr. 30.– bis Fr. 200.–
b) pro Inspektion: Fr. 20.– bis Fr. 1000.–
c) pro untersuchte Probe: Fr. 50.– bis Fr. 6000.–
2 Der Aufwand der Probenerhebungen und der Probenuntersuchungen bestimmt sich
anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes
der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwandpunkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit 10 Aufwandpunkten und jede weitere
Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem
Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet. Die Aufwendungen für
Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und werden
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 3 * …
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
507.310
Art. 4
Weitere Kontrollen und Abklärungen
1 Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikaliengesetzgebung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts und der
Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit
einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.
Art. 5
Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse
1 Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zugunsten
von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von 140
Franken pro Stunde erhoben.
Art. 6 * Besondere Dienstleistungen
1 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzuführen sind, werden grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Das Amt kann, wenn es die Situation erfordert, solche Dienstleistungen zu
Marktpreisen anbieten.
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Die Regierungsverordnung über den Verkehr mit Giften vom 1. Oktober 19732)
wird aufgehoben.
2 Artikel 9 bis 12 der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich vom 1.
Dezember 19983) werden aufgehoben.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) AGS 1973, 350; AGS 1996, 3563 und AGS 1998, 4242; BR 504.350
3) BR 500.100
507.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert -
27.08.2019 01.10.2019 Art. 3 aufgehoben 2019-019
507.310
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 3 27.08.2019 01.10.2019 aufgehoben 2019-019
Art. 6 19.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -