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14 provisions
Art. 1
1 Zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie
gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung
kann das Parkieren in städtischen Quartieren, unter Berücksich
tigung der örtlichen Verhältnisse, in Anwendung der bundes
rechtlichen Vorschriften (Blaue Zone) zeitlich beschränkt wer
den.
2 Berechtigte nach Art. 2 dieser Vorschriften erhalten eine Par
kierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (ge
steigerter Gemeingebrauch) an den hierfür speziell signalisier
ten Örtlichkeiten innerhalb einer bestimmten Zone (in der Regel
Postleitzahlkreis).
Art. 2
1 Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und An
wohner erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in
der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen
eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.
2 In der entsprechenden Zone ansässige Geschäftsbetriebe er
halten für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwa
gen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.
3 Anderen von dieser Parkierungsbeschränkung in einer Zone
gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwa
gen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechen
de Zone erteilt werden.
Art. 3
In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungs
bewilligungen beschränkt werden.
1 Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs und Zufahrtsbewil
ligungen (Parkkartenverordnung 2025) vom 28. September 2025 gemäss
STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025.
Die in Kraft gesetzten Bestimmungen sind im Anhang aufgeführt.
2 Gemeindebeschluss vom 28. September 2025.
Zweck
Berechtigte
Anzahl
Bewilligungen
2Parkkartenverordnung
551.310
Art. 4
1 Die Parkierungsbewilligung berechtigt dazu, das in der
Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisier
ten Örtlichkeiten während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen.
2 Die Parkierungsbewilligung gilt für die auf der Parkkarte be
zeichnete Zone.
3 In besonderen Fällen kann eine Parkierungsbewilligung für
eine andere oder für mehrere Zonen erteilt werden.
4 Die Parkierungsbewilligung berechtigt ausschliesslich in den
jenigen Blauen Zonen zum unbeschränkten Parkieren, wo es
mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte … unbeschränkt» speziell
signalisiert ist.
5 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen
Parkplatz.
Art. 5
1 Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel für die
Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
2 In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine kürzere
Dauer erteilt werden.
Art. 6
1 Für das Ausstellen der Parkierungsbewilligung wird eine
Gebühr erhoben.
2 Die Gebühr deckt die Kosten der Bewirtschaftung der Par
kierungsbewilligungen und der Parkplätze der Blauen Zonen,
einschliesslich einer Pauschale für die Reinigung durch ERZ
Entsorgung + Recycling Zürich. Soweit der Ertrag diese Aufwen
dungen deckt und eine angemessene Reserve sichergestellt ist,
fällt ein Überschuss den allgemeinen Mitteln zu.
Art. 7
1 Die Jahresgebühr beträgt:
a. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine Anwohnerpark
karte;
b. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine «Car Sharing»
Parkkarte;
c. zwischen Fr. 300.– und Fr. 420.– für eine Gewerbeparkkar
te mit Gültigkeit für ein Fahrzeug;
d. zwischen Fr. 420.– und Fr. 540.– für eine Gewerbeparkkar
te mit alternativer Gültigkeit für maximal sechs Fahrzeuge.
2 Die Gebühr ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr zu ent
richten. Bei Hinterlegung der Parkkarte wird die Gebühr für die
nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate zurückerstat
tet. Für angebrochene Kalendermonate wird die Gebühr nicht
zurückerstattet.
Geltungs
bereich
Gültigkeitsdauer
Gebühren
Gebühren
rahmen
3Parkkartenverordnung 551.310
3 Die übrigen Gebühren betragen:
a. zwischen Fr. 10.– und Fr. 20.– für eine Tagesparkkarte;
b. zwischen Fr. 60.– und Fr. 100.– pro Zehnerblock Tages
parkkarten zum Sozialtarif;
c. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Früh oder
Spätschichtparkkarten;
d. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Frühschicht
parkkarten für Taxichauffierende.
4 Die Pikettfahrzeuge der öffentlichen Dienste sind von Gebüh
ren befreit.
5 Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Parkkarten inner
halb der obenstehenden Bandbreiten fest.
Art. 8
1 Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abge
geben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel
dient.
2 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubrin
gen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone be
ansprucht wird.
Art. 9
1 Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes
Gesuch hin von der Dienstabteilung Verkehr erteilt, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 2 gegeben sind.
2 Es ist Sache der Gesuchstellenden, ihre Berechtigung mit ge
eigneten Beweismitteln nachzuweisen.
Art. 10
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsa
chen sind innerhalb von 14 Tagen der Dienstabteilung Verkehr
zu melden.
Art. 11
Bewilligungen können für eine bestimmte Zeit entzogen
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich
verwendet wurde.
Art. 12
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Polizeibusse geahndet.
Art. 13
Die Parkkartenvorschriften vom 17. April 1986 werden
aufgehoben.
Art. 14
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkrafttreten 1. Januar 2013.
Parkkarten
Verfahren
Änderungen der
Voraussetzungen
Entzug der
Bewilligung
Straf
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
4Parkkartenverordnung
Anhang Teilinkraftsetzung
Parkkartenverordnung 2025
551.310
Anhang
Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 20254
Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der Verordnung
über die Parkierungs und Zufahrtsbewilligungen (Parkkarten
verordnung, PKV) vom 28. September 20255 wurden mit Stadt
ratsbeschluss Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025 am 1. Januar
2026 in Kraft gesetzt:
1. Abgabe in elektronischer Form (Art. 6 Abs. 2)
Art. 6 1 (...)
2 Sie kann die Bewilligung abgeben:
a. als Karte;
b. als Vignette;
c. in elektronischer Form.
2. Taxistandplätze (Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14)
Art. 2 Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug der Verord
nung zuständigen Stellen.
Art. 3 Die für die Bewilligung zuständige Stelle kann der für die
Kontrolle und Strafverfolgung zuständigen Stelle Daten über die
Bewilligungen bekanntgeben.
Art. 4 1 Der Stadtrat kann aus hinreichenden Gründen die Bewil
ligungen beschränken bezüglich:
a. der Anzahl pro gesuchstellende Person;
b. der Gesamtzahl pro Bewilligungskategorie;
c. des Geltungsbereichs einzelner Bewilligungskategorien.
2 Er kann die Zuständigkeit massvoll und stufengerecht übertra
gen.
Art. 5 1 Die Gesuchstellenden reichen bei der zuständigen Stelle
ein begründetes Gesuch ein.
2 Sie weisen ihre Berechtigung mit geeigneten Dokumenten
nach.
4 Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs und Zufahrtsbewil
ligungen (Parkkartenverordnung, PKV) vom 28. September 2025 gemäss
STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025.
5 vgl. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025
Erteilung
Zuständigkeit
Daten
bekanntgabe
Beschränkung
Verfahren
5Parkkartenverordnung
Anhang Teilinkraftsetzung
Parkkartenverordnung 2025
551.310
Art. 6 1 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung
und ihren Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
2 Sie kann die Bewilligung abgeben:
a. als Karte;
b. als Vignette;
c. in elektronischer Form.
Art. 7 Aus einer Parkierungsbewilligung ergibt sich kein An
spruch auf einen Parkplatz.
Art. 8 Wer über eine Bewilligung verfügt, meldet der zuständi
gen Stelle Änderungen der für die Bewilligungserteilung relevan
ten Tatsachen innert vierzehn Tagen.
Art. 9 1 Die zuständige Stelle erteilt eine Bewilligung für die
Dauer:
a. eines Tages;
b. eines Jahres;
c. einer anderen Zeitspanne, soweit diese Verordnung dies
vorsieht.
2 Die zuständige Stelle kann für Sonderbewilligungen gemäss
Art. 40 abweichende Gültigkeitsdauern festlegen.
Art. 10 1 Die zuständige Stelle erhebt für die Bewilligungen Ge
bühren.
2 Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Bewilligungskate
gorien innerhalb des im Anhang dieser Verordnung bestimmten
Gebührenrahmens fest.
3 Die Gebühren decken die Kosten für:
a. die Bewirtschaftung der Bewilligungen;
b. die polizeiliche Kontrolle der Bewilligungen;
c. die Reinigung der Parkflächen;
d. den Unterhalt der Parkflächen.
4 Ein Überschuss fällt den allgemeinen Mitteln zu, wenn:
a. der Ertrag die Aufwendungen deckt; und
b. eine angemessene Reserve sichergestellt ist.
Erteilung
Kein Parkplatz
anspruch
Änderungen
Gültigkeitsdauer
Gebühren
6Parkkartenverordnung
Anhang Teilinkraftsetzung
Parkkartenverordnung 2025
551.310
Art. 11 Inhabende einer Jahresbewilligung erhalten kostenlos
eine Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug für höchstens dreissig
Tage, wenn sich ihr Fahrzeug in Reparatur oder im Service be
findet.
Art. 12 Nicht mehr benötigte Jahresbewilligungen können zu
rückgegeben werden.
Art. 13 Die zuständige Stelle kann die Bewilligung entziehen,
wenn:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen;
oder
b. sie missbräuchlich verwendet wurde.
Art. 14 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. die Bestimmungen über die Bezugsberechtigung oder über
die Verwendung von Bewilligungen gemäss dieser Verord
nung und ihrer Ausführungsbestimmungen verletzt;
b. ohne Bewilligung einen Taxistandplatz nutzt.
2 Die straf und zivilrechtlichen Bestimmungen eidgenössischer
oder kantonaler Erlasse bleiben vorbehalten.
Art. 38 1 Die Nutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem
Grund zur Aufnahme von Kundschaft erfordert:
a. einen kantonalen Taxiausweis; und
b. eine städtische Standplatzbewilligung.
2 Die zuständige Stelle erteilt eine Standplatzbewilligung für Mo
torwagen mit kantonaler Taxifahrzeugbewilligung.
3 Liegt keine kantonale Taxifahrzeugbewilligung vor, ist die Stand
platzbewilligung ungültig.
3. Gebührenrahmen (Art. 38 i. V. m. Anhang)
Bewilligungskategorien Dauer Gebührenrahmen
Art. 38
Taxistandplatz Jahr Fr. 360.– bis 600.–
Ersatz
bewilligung
Rückgabe
Entzug
Busse
Taxistandplatz