Law

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) mit Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025

Zürich (city) · 551.310 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 e6eb0a85963da484fa4ee63e8904127a4320327d0bb840c3c70a26efaa56ad79

Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

1 Zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung kann das Parkieren in städtischen Quartieren, unter Berücksich tigung der örtlichen Verhältnisse, in Anwendung der bundes rechtlichen Vorschriften (Blaue Zone) zeitlich beschränkt wer den. 2 Berechtigte nach Art. 2 dieser Vorschriften erhalten eine Par kierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (ge steigerter Gemeingebrauch) an den hierfür speziell signalisier ten Örtlichkeiten innerhalb einer bestimmten Zone (in der Regel Postleitzahlkreis).

Art. 2

1 Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und An wohner erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone. 2 In der entsprechenden Zone ansässige Geschäftsbetriebe er halten für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwa gen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone. 3 Anderen von dieser Parkierungsbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwa gen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechen de Zone erteilt werden.

Art. 3

In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungs bewilligungen beschränkt werden. 1 Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs und Zufahrtsbewil ligungen (Parkkartenverordnung 2025) vom 28. September 2025 gemäss STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025. Die in Kraft gesetzten Bestimmungen sind im Anhang aufgeführt. 2 Gemeindebeschluss vom 28. September 2025. Zweck Berechtigte Anzahl Bewilligungen 2Parkkartenverordnung 551.310

Art. 4

1 Die Parkierungsbewilligung berechtigt dazu, das in der Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisier ten Örtlichkeiten während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen. 2 Die Parkierungsbewilligung gilt für die auf der Parkkarte be zeichnete Zone. 3 In besonderen Fällen kann eine Parkierungsbewilligung für eine andere oder für mehrere Zonen erteilt werden. 4 Die Parkierungsbewilligung berechtigt ausschliesslich in den jenigen Blauen Zonen zum unbeschränkten Parkieren, wo es mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte … unbeschränkt» speziell signalisiert ist. 5 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

Art. 5

1 Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. 2 In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine kürzere Dauer erteilt werden.

Art. 6

1 Für das Ausstellen der Parkierungsbewilligung wird eine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr deckt die Kosten der Bewirtschaftung der Par kierungsbewilligungen und der Parkplätze der Blauen Zonen, einschliesslich einer Pauschale für die Reinigung durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich. Soweit der Ertrag diese Aufwen dungen deckt und eine angemessene Reserve sichergestellt ist, fällt ein Überschuss den allgemeinen Mitteln zu.

Art. 7

1 Die Jahresgebühr beträgt: a. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine Anwohnerpark karte; b. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine «Car Sharing» Parkkarte; c. zwischen Fr. 300.– und Fr. 420.– für eine Gewerbeparkkar te mit Gültigkeit für ein Fahrzeug; d. zwischen Fr. 420.– und Fr. 540.– für eine Gewerbeparkkar te mit alternativer Gültigkeit für maximal sechs Fahrzeuge. 2 Die Gebühr ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr zu ent richten. Bei Hinterlegung der Parkkarte wird die Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate zurückerstat tet. Für angebrochene Kalendermonate wird die Gebühr nicht zurückerstattet. Geltungs bereich Gültigkeitsdauer Gebühren Gebühren rahmen 3Parkkartenverordnung 551.310 3 Die übrigen Gebühren betragen: a. zwischen Fr. 10.– und Fr. 20.– für eine Tagesparkkarte; b. zwischen Fr. 60.– und Fr. 100.– pro Zehnerblock Tages parkkarten zum Sozialtarif; c. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Früh oder Spätschichtparkkarten; d. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Frühschicht parkkarten für Taxichauffierende. 4 Die Pikettfahrzeuge der öffentlichen Dienste sind von Gebüh ren befreit. 5 Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Parkkarten inner halb der obenstehenden Bandbreiten fest.

Art. 8

1 Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abge geben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient. 2 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubrin gen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone be ansprucht wird.

Art. 9

1 Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes Gesuch hin von der Dienstabteilung Verkehr erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 gegeben sind. 2 Es ist Sache der Gesuchstellenden, ihre Berechtigung mit ge eigneten Beweismitteln nachzuweisen.

Art. 10

Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsa chen sind innerhalb von 14 Tagen der Dienstabteilung Verkehr zu melden.

Art. 11

Bewilligungen können für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.

Art. 12

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Polizeibusse geahndet.

Art. 13

Die Parkkartenvorschriften vom 17. April 1986 werden aufgehoben.

Art. 14

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2013. Parkkarten Verfahren Änderungen der Voraussetzungen Entzug der Bewilligung Straf bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 4Parkkartenverordnung Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 551.310 Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 20254 Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der Verordnung über die Parkierungs und Zufahrtsbewilligungen (Parkkarten verordnung, PKV) vom 28. September 20255 wurden mit Stadt ratsbeschluss Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt: 1. Abgabe in elektronischer Form (Art. 6 Abs. 2) Art. 6 1 (...) 2 Sie kann die Bewilligung abgeben: a. als Karte; b. als Vignette; c. in elektronischer Form. 2. Taxistandplätze (Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14) Art. 2 Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug der Verord nung zuständigen Stellen. Art. 3 Die für die Bewilligung zuständige Stelle kann der für die Kontrolle und Strafverfolgung zuständigen Stelle Daten über die Bewilligungen bekanntgeben. Art. 4 1 Der Stadtrat kann aus hinreichenden Gründen die Bewil ligungen beschränken bezüglich: a. der Anzahl pro gesuchstellende Person; b. der Gesamtzahl pro Bewilligungskategorie; c. des Geltungsbereichs einzelner Bewilligungskategorien. 2 Er kann die Zuständigkeit massvoll und stufengerecht übertra gen. Art. 5 1 Die Gesuchstellenden reichen bei der zuständigen Stelle ein begründetes Gesuch ein. 2 Sie weisen ihre Berechtigung mit geeigneten Dokumenten nach. 4 Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs und Zufahrtsbewil ligungen (Parkkartenverordnung, PKV) vom 28. September 2025 gemäss STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025. 5 vgl. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025 Erteilung Zuständigkeit Daten bekanntgabe Beschränkung Verfahren 5Parkkartenverordnung Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 551.310 Art. 6 1 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen erfüllt sind. 2 Sie kann die Bewilligung abgeben: a. als Karte; b. als Vignette; c. in elektronischer Form. Art. 7 Aus einer Parkierungsbewilligung ergibt sich kein An spruch auf einen Parkplatz. Art. 8 Wer über eine Bewilligung verfügt, meldet der zuständi gen Stelle Änderungen der für die Bewilligungserteilung relevan ten Tatsachen innert vierzehn Tagen. Art. 9 1 Die zuständige Stelle erteilt eine Bewilligung für die Dauer: a. eines Tages; b. eines Jahres; c. einer anderen Zeitspanne, soweit diese Verordnung dies vorsieht. 2 Die zuständige Stelle kann für Sonderbewilligungen gemäss Art. 40 abweichende Gültigkeitsdauern festlegen. Art. 10 1 Die zuständige Stelle erhebt für die Bewilligungen Ge bühren. 2 Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Bewilligungskate gorien innerhalb des im Anhang dieser Verordnung bestimmten Gebührenrahmens fest. 3 Die Gebühren decken die Kosten für: a. die Bewirtschaftung der Bewilligungen; b. die polizeiliche Kontrolle der Bewilligungen; c. die Reinigung der Parkflächen; d. den Unterhalt der Parkflächen. 4 Ein Überschuss fällt den allgemeinen Mitteln zu, wenn: a. der Ertrag die Aufwendungen deckt; und b. eine angemessene Reserve sichergestellt ist. Erteilung Kein Parkplatz anspruch Änderungen Gültigkeitsdauer Gebühren 6Parkkartenverordnung Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 551.310 Art. 11 Inhabende einer Jahresbewilligung erhalten kostenlos eine Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug für höchstens dreissig Tage, wenn sich ihr Fahrzeug in Reparatur oder im Service be findet. Art. 12 Nicht mehr benötigte Jahresbewilligungen können zu rückgegeben werden. Art. 13 Die zuständige Stelle kann die Bewilligung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen; oder b. sie missbräuchlich verwendet wurde. Art. 14 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. die Bestimmungen über die Bezugsberechtigung oder über die Verwendung von Bewilligungen gemäss dieser Verord nung und ihrer Ausführungsbestimmungen verletzt; b. ohne Bewilligung einen Taxistandplatz nutzt. 2 Die straf und zivilrechtlichen Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse bleiben vorbehalten. Art. 38 1 Die Nutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund zur Aufnahme von Kundschaft erfordert: a. einen kantonalen Taxiausweis; und b. eine städtische Standplatzbewilligung. 2 Die zuständige Stelle erteilt eine Standplatzbewilligung für Mo torwagen mit kantonaler Taxifahrzeugbewilligung. 3 Liegt keine kantonale Taxifahrzeugbewilligung vor, ist die Stand platzbewilligung ungültig. 3. Gebührenrahmen (Art. 38 i. V. m. Anhang) Bewilligungskategorien Dauer Gebührenrahmen Art. 38 Taxistandplatz Jahr Fr. 360.– bis 600.– Ersatz bewilligung Rückgabe Entzug Busse Taxistandplatz

← Find another law