Law

Pflichtenheft für Schulleitungen an Volksschulen der Stadt Zürich Beschluss der Zentralschulpflege

Zürich (city) · 412.181 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2005-07-05, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 d663b4dca7b771f6b28a113f077c441822860c8cb92eb5c279d585a5cbd93693

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1Dieses Pflichtenheft gilt für die Schulleitungen der Volksschulen in den Schulkreisen im Sinne einer Übergangsregelung für das Schuljahr 2005/2006. 2Für die Schulleitungen der Quartier- und Tagesschulen und Schülerclubs bleiben die besonderen Rahmenordnungen vorbehalten.

Art. 2

Grundsätze 1Die Schulleitung führt die Schuleinheit im Rahmen der im Pflichtenheft festgelegten Aufgaben und Kompetenzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt sie die Aufgaben der Hausvorsteherin/des Hausvorstehers gemäss der Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule (Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993) sowie der Hausordnung für die Schulgebäude und Anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschluss der Zentralschulpflege vom 26. März 1985) wahr. 2Die Teamzugehörigkeit wird im Reglement für die Schulteams der städtischen Volksschulen im Rahmen des Projekts «Reforum» (flächendeckende Einführung von Schulleitungen) geregelt (weiter geltender Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. Dezember 2002). 3Die Schulleitung sorgt mit dem Team für ein gutes Schulklima, eine offene Kommunikation und eine optimale Zusammenarbeit intern und mit allen an der Schule Beteiligten. 4Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit und das Team nach aussen. 5Sie ist gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten antragsberechtigt. 6Sie ist gegenüber den Teammitgliedern im Rahmen der zugeordneten Aufgaben weisungsberechtigt. 7Sie fördert die Kooperation unter den Teammitgliedern und organisiert gemeinsame Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse. 8Die Mitsprache des Teams wird im Rahmen dieses Pflichtenheftes und des Reglements über die Schulteams im Betriebskonzept geregelt.

Art. 3

Schulführung 1Die Schulleitung erarbeitet gemeinsam mit dem Team ein Leitbild, den Entwicklungsplan/das Jahresprogramm (Schulprogramm) entsprechend den städtischen und kantonalen Vorgaben. 2Die Schulleitung entwickelt und handhabt in Zusammenarbeit mit dem Team die Hausordnung im Rahmen der übergeordneten Normen. 3Sie sorgt für die Umsetzung und eine allfällige Anpassung des Betriebskonzepts. 4Sie sorgt für die Umsetzung der vom Team gefassten Beschlüsse. 5Sie gestaltet die Kommunikation nach innen und aussen.

Art. 4

Administration 1Sie erledigt gemäss Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Dauer- und Einzelaufträge. 2Die Schulleitung reicht das mit dem Team erarbeitete Leitbild mit Entwicklungsplan/Jahresprogramm (Schulprogramm) der Kreisschulpflege zur Genehmigung ein. 3Die Schulleitung ist für die Umsetzung des Entwicklungsplans/Jahresprogramms (Schulprogramm) verantwortlich. 4Die Schulleitung kontrolliert gemäss Jahresprogramm die Einhaltung der Termine. 5Am Ende des Kalenderjahrs 2006 verfasst die Schulleitung zuhanden der Kreisschulpflege und dem Schul- und Sportdepartement einen Qualitätsbericht. 6Die Schulleitung betreut und verwaltet den der Schuleinheit zugewiesenen Globalkredit. 7Sie informiert regelmässig die Kreisschulpflege über die Angelegenheiten der Schuleinheit.

Art. 5

Personelles 1In Zusammenarbeit mit Behörden und Verwaltung wirkt die Schulleitung beim Personaleinsatz mit. Sie nimmt an Personal- und Anstellungsgesprächen teil. 2Bei der Anstellung von Teammitgliedern ist die Schulleitung gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten antragsberechtigt. 3Die Schulleitung unterstützt und fördert die Teammitglieder und berät insbesondere neu eintretende Mitglieder. 4Die Schulleitung kann die Teammitglieder nach Absprache besuchen und pflegt den regelmässigen Kontakt zu den Teammitgliedern. 5Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Teammitgliedern. 6Die Schulleitung spricht Teammitglieder bei Unstimmigkeiten, Fehlverhalten und Pflichtwidrigkeiten an und sucht mit ihnen nach Lösungen. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf weitergehende Massnahmen. 7Sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Team die schulinterne Weiterbildung und bespricht mit den Teammitgliedern individuelle Weiterbildungspläne.

Art. 6

Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler 1Sie ist erste Anlaufstelle bei Konflikten von Teammitgliedern mit Schülerinnen und Schülern. 2Nach der Klassenlehrkraft ist die Schulleitung nächste Anlaufstelle bei der Behandlung von Disziplinarfällen. 3Sie beantragt der Schulpräsidentin bzw. dem Schulpräsidenten nach Anhörung der Eltern und der Lehrpersonen schulhausinterne und externe Querversetzungen. 4Sie informiert die Eltern insbesondere über die Schuleinheit und das Jahresprogramm.

Art. 7

Zusammenarbeit mit Kreisorganen 1Die Schulleitung nimmt an der monatlichen Schulleitungskonferenz teil und wirkt bei Projekten auf Schulkreis- und Stadtebene mit. 2Sie arbeitet mit der Kreisprojektleitung und externen Beratungspersonen zusammen. 3Die Schulleitung stellt die Kommunikation zwischen Schuleinheit und Schulbehörde bzw. -verwaltung sicher. 4Die Schulleitung arbeitet mit der Lehrervertretung, dem Kreiskonvent und seinen Organen zusammen.

Art. 8

Liegenschaften / Mobiliar / Geräte / Maschinen 1Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit in Angelegenheiten betreffend Bau, Unterhalt, Mobiliar, Geräte und Maschinen, soweit diese nicht an den Hausdienst delegiert sind. 2Die Schulleitung arbeitet in Bau- und Infrastrukturfragen eng mit dem Hausdienst zusammen. 3Sie begutachtet Gesuche um Lokalbenützung zusammen mit dem Hausdienst.

Art. 9

Kreisspezifische Regelungen In Ergänzung zum vorliegenden Pflichtenheft kann die Schulpflege den Schulleitungen weitere Aufgaben übertragen.

← Find another law