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Reglement über die Kommissionen, Delegierten und Funktionsträger

Gamprin · 138 · communal act

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Schlussbestimmungen
  33. Art. 33

33 provisions

Art. 1

Sprachliche Gleichstellung ....................................................................................... 2

Art. 2

Ziel ..................................................................................................................... 2

Art. 3

Besetzung der Kommissionen .................................................................................. 2

Art. 4

Definitionen .............................................................................................................. 2

Art. 5

Kompetenzen ........................................................................................................... 2

Art. 6

Vorsitz ..................................................................................................................... 3

Art. 7

Mitarbeit der Gemeindeverwaltung........................................................................... 3

Art. 8

Protokoll ................................................................................................................... 3

Art. 9

Korrespondenz......................................................................................................... 3

Art. 10

Entschädigung ......................................................................................................... 3

Art. 11

Archivierung ............................................................................................................. 4

Art. 12

Sitzungen ................................................................................................................. 4

Art. 13

Rücktritt während der Mandatsperiode ..................................................................... 4

Art. 14

Zusammenarbeit von Kommissionen ....................................................................... 5

Art. 15

Ergänzungen und Besonderheiten ........................................................................... 5

Art. 16

Publikation ............................................................................................................... 5 Kommissionen, Delegierte und Funktionsträger ....................................................... 5

Art. 17

Kommissionen ohne weitere Regelung .................................................................... 5

Art. 18

Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission ...................................................... 7

Art. 19

Kirchenrat und Friedhofskommission ....................................................................... 8

Art. 20

Gemeindeschulrat .................................................................................................... 9

Art. 21

Kommission für Sport und Freizeit ......................................................................... 10

Art. 22

Kulturkommission ................................................................................................... 11

Art. 23

Seniorentreff .......................................................................................................... 12 Art. 25 Umweltkommission ................................................................................................ 15 Art. 26 Finanzkommission ................................................................................................. 16 Art. 27 Wahlkommission und Stimmenzähler .................................................................... 17 Art. 28 Lohnfestlegungsgremium ....................................................................................... 18 Art. 29 Alpvorstand ............................................................................................................ 19 Art. 30 Schätzungskommission Kostenverteiler ................................................................. 20 Art. 31 Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ ......................................................... 21 Schlussbestimmungen ........................................................................................... 22 Art. 32 Aufhebung des bisherigen Reglements .................................................................. 22 Art. 33 Inkrafttreten ............................................................................................................ 22 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 2 Ziel Neben allfällig gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken ist es Ziel der Kommissionen, zu allen ihnen vom Gemeinderat delegierten Aufgaben innerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde Gamprin eine optimale Entscheidungsvorbereitung für den Gemeinderat sicherzustellen. Sie übernehmen teilweise die fachliche Beratung des Gemeinderates und entlasten damit den Gemeinderat. Darüber hinaus fördern die Kommission durch ihre bestellten Mitglieder den offenen Zugang und die breite Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner zur Gemeindepolitik. Weitere Ziele der einzelnen Kommissionen sind bei den jeweiligen Kommissionsaufgaben in diesem Reglement definiert. Die Kommissionen beschaffen benötigte Unterlagen, Informationen etc. selbst. Die Kommissionen entwickeln eigene Initiativen in ihrem Aufgabenbereich. Die Kommissionen erstellen zum Ende der Mandatsperiode einen kurzen summarischen Bericht über ihre Tätigkeit. Art. 3 Besetzung der Kommissionen Die Kommissionen, soweit sie nicht durch Volkswahl bestellt werden oder ein anderer Turnus durch Vereinbarungen oder Statuten festgelegt ist, werden jeweils zu Beginn einer Mandatsperiode durch den Gemeinderat bestellt. Die Anzahl an Gemeinderatsmitgliedern bei den Kommissionen bedeutet eine Mindestzahl. Falls sich mehr Gemeinderäte für eine Kommission interessieren, können diese selbstverständlich in diese Kommission gewählt werden Art. 4 Definitionen Dieses Reglement gilt sowohl für die Kommissionen, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestellt werden (soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen) wie auch für Kommissionen, die der Gemeinderat in seinem eigenen Wirkungskreis für wichtige Bereiche bestellt. Das Reglement gilt sinngemäss ebenfalls für Delegierte, Funktionsträger und Arbeitsgruppenmitglieder, welche der Gemeinderat bestellt. Spezielle Regelungen zu den einzelnen Kommissionen gehen den allgemeinen Regelungen vor. Art. 5 Kompetenzen Die Kommissionen haben eine beratende Funktion. Die Kommissionen können auf Eigeninitiative hin dem Gemeinderat Antrag stellen, wobei hierzu die Gemeindevorstehung oder die Gemeindeverwaltung frühzeitig einzubinden ist. Über Aufträge, Anschaffungen, Beizug von Experten etc., welche Kosten zur Folge haben, entscheiden die Gemeindevorstehung oder der Gemeinderat in ihrem jeweiligen Kompetenzrahmen. Den Kommissionen können durch Gemeinderatsbeschluss eigene weitere finanzielle Kompetenzen eingeräumt werden. Delegierte entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Gemeinde Gamprin bzw. falls vorhanden nach Weisung des Gemeinderates. Art. 6 Vorsitz Nimmt die Gemeindevorstehung Einsitz in einer Kommission, so obliegt ihr der Vorsitz. In Kommissionen ohne Einsitz der Gemeindevorstehung bestellt der Gemeinderat ein Gemeinderatsmitglied oder sonst ein Kommissionsmitglied zum Vorsitzenden. Art. 7 Mitarbeit der Gemeindeverwaltung Die Kommissionen können Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung nach vorheriger Absprache mit der Gemeindevorstehung in ihre Arbeit einbeziehen. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben in den Kommissionen eine beratende Funktion und sind in der Regel nicht stimmberechtigt. Der Gemeinderat kann Ausnahmen genehmigen. Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erhalten kein Sitzungsgeld. Näheres ist im Personalreglement der Gemeinde Gamprin geregelt. Aufträge an die Gemeindeverwaltung (Abklärungen, Korrespondenz etc.) sind vom Kommissionsvorsitzenden direkt mit der zuständigen Abteilungsleitung zu besprechen. Gerade in Bezug auf die aus eigener Initiative gewählten Themen ist ein Austausch mit der Gemeindevorstehung und/oder der Gemeindeverwaltung notwendig, um allenfalls nicht Themen gleichzeitig zu bearbeiten und eine Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinde sicherzustellen. Art. 8 Protokoll Die Kommissionen bestimmen einen Protokollführer. Für jede Sitzung ist ein Protokoll (Thema, Sachverhalt, wichtigste Erwägungen, Beschluss und Abstimmungsresultat) zu erstellen. Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern zugestellt, in der Regel mit der Einladung zu der nächsten Sitzung. Ein Exemplar des Protokolls ist in elektronischer Form an die Gemeindeverwaltung info@gamprin.li zu senden. Diese Protokolle werden archiviert. Die Protokolle werden durch die Kommissionsmitglieder oder beratende Mitglieder selbst erstellt. Die Gemeindeverwaltung erstellt das Protokoll, wenn die entsprechende Person (z.B. Gemeindesekretär, Leiter Bauverwaltung etc.) beratend in der Kommission tätig ist. Wird das Protokoll nicht durch die Gemeindeverwaltung erstellt, so hat der Protokollführer Anrecht auf eine gesonderte Pauschalentschädigung (Entschädigung). Art. 9 Korrespondenz Die Kommissionen erledigen ihre Korrespondenz selbst. Auf die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Gemeindevorstehung und der Abteilungsleitung zurückgegriffen werden. Die Gemeindeverwaltung steht beratend zur Verfügung; der Versand der Korrespondenz kann durch die Gemeindeverwaltung übernommen werden. Die Korrespondenz der Kommissionen muss aufbewahrt werden (vgl. Archivierung). Art. 10 Entschädigung Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Rahmen der Stundenlöhne und sonstigen Entschädigungen für nebenamtlich beschäftigte Personen festgelegt. Die Entschädigungspauschalen setzen sich wie folgt zusammen: Mitglied Grundpauschale pro Sitzung Vorsitz Grundpauschale plus zusätzliche Abgeltung. Darin eingeschlossen ist die Sitzungsvorbereitung Protokoll Grundpauschale plus zusätzliche Abgeltung. a.o. Aufwand Für weiteren ausserordentlichen Aufwand (z.B. Vorbereitung oder Durchführung von Anlässen, etc.) wird eine Entschädigung gemäss Entschädigungstabelle entrichtet. Die Kommissionsabrechnung erfolgt jährlich per Ende Jahr und alle 4 Jahre zusätzlich per Ende Mandatsperiode. Der Vorsitzende oder eine von ihm bestimmte Person rechnet die Kommissionsstunden für alle Kommissionsmitglieder per Ende Jahr mit der Personaladministration ab. Die Personaladministration erinnert die Vorsitzenden rechtzeitig an diese Pflicht. Offizielle Sitzungen und Zusammenkünfte von Kommissionsmitgliedern ausserhalb der Kommissionssitzungen wie z.B. eine Zusammenkunft mit Landesstellen oder Kommissionen anderer Gemeinden werden wie Kommissionssitzungen behandelt. Art. 11 Archivierung Bei den Unterlagen der Kommissionen handelt es sich um Eigentum der Gemeinde Gamprin. Diese Unterlagen sind vollständig zu archivieren. Die Kommission bestimmt ein Mitglied für die laufende Archivierung (Empfehlung: Vorsitzender oder Protokollführer). Die Unterlagen sind regelmässig in den für die Kommission vorgesehenen Ordner auf der Gamprin Cloud cloud.gamprin.li zu laden. Art. 12 Sitzungen Verhinderungen an Sitzungen sind dem Vorsitzenden rechtzeitig (d.h. vorgängig der Sitzung) mitzuteilen. Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein. Dies kann, falls die Gemeindeverwaltung beratend in der Kommission Einsatz hat, an diese delegiert werden. Die Sitzungseinladungen beinhalten: - Ort / Zeit der Sitzung - Traktanden - Notwendige Unterlagen - Protokoll der letzten Sitzung Auf begründetes, schriftliches Verlangen eines Mitgliedes hat der Vorsitzende eine Sitzung binnen 14 Tagen unter Angabe der Traktanden einzuberufen. Für die Durchführung der Sitzung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates (v.a. Beschlussfähigkeit, Anträge, Ausstandsregeln). Die Vorsitzenden können Räumlichkeiten im Vereinshaus für ihre Sitzungen nutzen, wobei diese zuvor zu reservieren sind. Art. 13 Rücktritt während der Mandatsperiode Ein Rücktritt während der Mandatsperiode ist schriftlich unter Angabe der Gründe an die Gemeindevorstehung bekannt zu geben. Der Rücktritt erfolgt per sofort oder per durch das rücktretende Kommissionsmitglied bekannt gegebene Datum. Die Gemeindevorstehung informiert den Gemeinderat an der nächsten ordentlichen Sitzung. Art. 14 Zusammenarbeit von Kommissionen Kommissionen können auf Eigeninitiative oder auf Gemeinderatsbeschluss hin fallweise zusammenarbeiten. Bei einer längeren oder absehbar endgültigen Zusammenarbeit ist eine Zusammenlegung der Kommissionen beim Gemeinderat zu beantragen. Art. 15 Ergänzungen und Besonderheiten Kommissionen werden vom Gemeinderat gegründet, aufgehoben oder in ihrer Zusammensetzung oder ihren Aufgaben geändert. Wünsche der Kommissionen bezüglich Änderungen des vorliegenden Reglements (insbesondere in Zusammenhang mit den Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten) sind schriftlich bei der Gemeindevorstehung einzureichen. Der Gemeinderat überprüft alle vier Jahre zu Beginn der neuen Legislaturperiode und vor den Kommissionsbestellungen dieses Reglement und nimmt bei Bedarf Anpassungen und/oder Veränderungen vor. Art. 16 Publikation Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist daher auf der Website zu publizieren. Kommissionen, Delegierte und Funktionsträger Art. 17 Kommissionen ohne weitere Regelung a) Durch Volkswahl bestellte Kommissionen Folgende Kommission wird durch Volkswahl bestellt: Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3 Mitglieder Kirchenrat 1 Mitglied b) Gemeindesame Kommissionen mit Ruggell und Schellenberg Die Kommissionen „Gesundheit“ und „Jugend“ wurden mit entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen mit den Nachbargemeinden Ruggell und Schellenberg zusammengelegt. Die Gemeinde Gamprin nimmt in diesen Kommissionen Einsitz wie folgt: Jugendkommission Gamprin-Ruggell-Schellenberg 2 Mitglieder Gesundheitskommission Gamprin-Ruggell-Schellenberg 2 Mitglieder c) Delegierte Der Gemeinderat entsendet an folgende Institutionen Delegierte: Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins EZV Gemeindevorstehung Vize-Vorsteher/in (StV) Verein für Abfallbeseitigung (VfA) 1 Mitglied Strategierat der Liecht. Stiftung für das Alter (LAK) Gemeindevorstehung Genossenschaft Wasserversorgung Liecht. Unterland (WLU) Gemeindevorstehung Trägerverein Slow Up Werdenberg-FL Gemeindevorstehung 1 Mitglied Tierseuchengruppe 1 Mitglied Liechtensteinischer Senior/innenbeirat 2 Mitglieder Erwachsenenbildung 1 Mitglied Koordinationspersonen Gemeindeschutz 2 Mitglieder Rheinkommission 1 Mitglied (Bauverwaltung) Energiekatasterkommission 1 Mitglied (Bauverwaltung) Betriebskommission Hallenbad Eschen (zyklische Delegation) 1 Mitglied (2023-2027) d) Funktionsträger Folgende Funktionsträger haben keine separaten Regelungen. Ihr Auftrag richtet sich nach dem jeweiligen Gemeinderatsbeschluss, nach gesetzlichen Regelungen, nach den Vorgaben von Landesbehörden oder nach kirchlichen Bestimmungen. Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) Gemeindevorstehung Leiter Finanzen Landwirtschaftliches Kontrollorgan der Gemeinde Gamprin 1 Funktionsträger Koordination Gewässerschutz Projekt- und Liegenschaftsverwaltung von Amtes wegen Wuhrmeister Projekt- und Liegenschaftsverwaltung von Amtes wegen Rüfemeister Gemeindeförster von Amtes wegen Wasenmeister Leiter Forst- und Werkhof von Amtes wegen Pfrundverwalter 1 Funktionsträger Himmelträger bei Prozessionen Gemeindevorstehung und Gemeinderäte nach Absprache Laternenträger 2 Funktionsträger Datenschutzbeauftragter und Datenschutzverantwortlicher Je 1 Funktionsträger Beglaubigungsbemächtigte der Gemeinde 2 Funktionsträger Art. 18 Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission Die Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission besteht aus 7 Mitgliedern: - Gemeindevorstehung (Vorsitz) - 6 Mitglieder Bei Bedarf können der Leiter Bauverwaltung sowie projekt- und fachbezogen weitere beratende Personen beigezogen werden. Baugesetz mit den relevanten Verordnungen, Bauordnung, Reglemente und Richtlinien Ziel der Arbeit der Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission ist - die optimale Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in Fragen der gemeindeeigenen und privaten Bauvorhaben; - des Orts- und Denkmalschutzes; - vorbereitende, begutachtende und antragstellende Aufgaben zu erfüllen; - Entscheidungskriterien zu erarbeiten. - Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung - Beratung bei der Erarbeitung bzw. Überarbeitung von Bauordnungen, Zonenplänen, und anderen Vorschriften und Richtlinien; - Beratung bei der Ortsplanung (Siedlungs-, Landschaft- und Verkehrsplanung) - Beratungen bei der Erarbeitung Baulandumlegungen, - Beratung in Deponiefragen (bei Bedarf) - Öffentlicher Hochbau (gemeindeeigene Bauten): Beratung und Begleitung bei Projektierung und Planung - Öffentlicher Tiefbau (bei Bedarf) - Beratung bezüglich Ausnahmebewilligungen bei privaten Bauvorhaben (bei Bedarf) - Vorbereitung und Antragstellung zu den entsprechenden Gemeinderatsgeschäften - Bearbeitung von Konzepten, Stellungnahmen zu Gesetzen etc. (bei Bedarf) Die Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbständig. Sie ist berechtigt für klar umrissene Aufgaben Fachberater beizuziehen. Allfällige Ausgaben der Kommission sind durch den Leiter Bauverwaltung zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind von diesem zu visieren. Art. 19 Kirchenrat und Friedhofskommission Der Kirchenrat und die Friedhofskommission sind zwei eigenständige Kommissionen, die aber in Personalunion von 4 Mitgliedern geführt werden: - Pfarrer (Vorsitz Kirchenrat) - Gemeindevorstehung (Vorsitz Friedhofskommission) - 1 Gemeinderat - 1 Mitglied (durch Volkswahl gewählt) - Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden vom 01. August 1870, LGBl. 1870 - Friedhofreglement Ziel des Kirchenrates und Friedhofskommission ist - die Verwaltung der kirchlichen Kassen (Kirchenrat); - Abnahme der Jahresrechnung des Pfrundverwalters (Kirchenrat;) - die Erhaltung des Friedhofes als würdevolle und gepflegte Ruhestätte für die Verstorbenen; - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in kirchlichen Fragen und Belange des Friedhofes und Weiterleitung von Ideen und Vorschlägen. Kirchliche Belange - Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung Friedhof - Beschlüsse gemäss Friedhofordnung - Überarbeitung der Friedhofordnung - Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der Gemeindevorstehung Der Kirchenrat und Friedhofskommission hat einerseits beratende Funktion, sie handelt und entscheidet im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aber auch selbstständig. Vorschläge über Anschaffungen und Restaurierungen, über Veränderungen beim Friedhof, bei der Grotte etc. und über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen sind den entsprechenden Personen zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Ausgaben der Kommission sind durch die Gemeindevorstehung zu budgetieren. Art. 20 Gemeindeschulrat Der Gemeindeschulrat besteht aus fünf Mitgliedern: - 1 Gemeinderat (Vorsitz) - 4 Mitglieder (davon ein Mitglied vom Elternrat gestellt) Ein Mitglied der Schulleitung wird beratend und als Protokollführer beigezogen. - Schulgesetz, LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 110 in Bezug auf die Zusammensetzung und - Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 111 in Bezug auf die Aufgabenerfüllung Ziel der Arbeit des Gemeindeschulrates ist - die Aufsicht und Begleitung des Gemeindeschulwesens gemäss den Bestimmungen Schulgesetzes wahrzunehmen; - vorbereitende, begutachtende und antragstellende Aufgaben zu erfüllen; - Entscheidungskriterien zu erarbeiten; - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in Fragen der Schulbelange und Weiterleitung von Ideen und Vorschlägen. - Erfüllung der Aufgaben gemäss Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 111 Der Gemeindeschulrat hat einerseits beratende Funktion, ist aber auch befugt, die im Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, in Art. 111 aufgeführten Geschäfte in eigener Kompetenz zu entscheiden. Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Allfällige Ausgaben der Kommission sind zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren. Art. 21 Kommission für Sport und Freizeit Die Sportkommission besteht aus fünf Mitgliedern: - 1 Gemeinderat (Vorsitz) - 4 Mitglieder - keine Ziel der Arbeit der Sportkommission ist, für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde Gamprin Ideen, Anregungen und Anlässe zu erarbeiten, damit sich jedermann in einem geeigneten Umfeld sportlich betätigen kann. - Förderung der sportlichen Betätigung der Bevölkerung zur vorsorglichen Gesundheitspflege; - Förderung des Breitensports; - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei der Entscheidungsfindung in Fragen der Sport- und Freizeitbelange; - Beratung des Gemeinderates in Fragen der Freizeit- und Sportanlage Grossabünt; - Weiterleitung von Vorschlägen und Ideen aus der Bevölkerung; - Pflege eines guten Kontaktes mit den Sportvereinen; - Organisation von Sportanlässen und -kursen; - Mithilfe bei der Organisation von Sportanlässen; - Zusammenarbeit mit der Sportkommission der liecht. Regierung; - Erstellen des für die Arbeit der Sportkommission notwendigen Jahresbudgets. Die Kommission für Sport- und Freizeit hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig. Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren. Art. 22 Kulturkommission Der Kulturkommission besteht aus fünf Mitgliedern: - 1 Mitglied (Vorsitz) - 4 Mitglieder - keine - Förderung des kulturellen Lebens und Erhaltung der kulturellen Werte in der Gemeinde - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in Fragen der Kultur- und Brauchtumspflege sowie Weiterleitung von Vorschlägen und Ideen. - Sammeln, Restaurieren und Aufbewahren von alten, erhaltenswerten Gegenständen und weiterer Brauchtums- und Kulturgüter jeglicher Art; - Unterstützung bei Landes- oder Gemeindefesten sowie Koordinierung der hierbei anfallenden Ausgaben zwischen den Vereinen und der Gemeinde; - Erstellen des jährlichen Veranstaltungskalenders in Zusammenarbeit mit den Vereinspräsidenten und der Gemeindeverwaltung - Durchführung von kulturellen Anlässen - Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der Gemeindevorstehung - Erstellen des für die Arbeit der Kulturkommission notwendigen Jahresbudgets. Die Kulturkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig. Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren. Art. 23 Seniorentreff Der Seniorentreff besteht aus vier Mitgliedern: - 4 Mitglieder Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. - keine - Ausarbeitung und Durchführung eines attraktiven Programmangebots für die Seniorinnen und Senioren der Gemeinde in Abstimmung mit der Seniorenkoordinatorin - Organisation von Seniorenanlässe - Seniorenfasnacht in Gamprin (Hauptorganisation) - Grillfest in Schellenberg (Mitorganisation) - Törggelen in Ruggell (Mitorganisation) Der Seniorentreff hat keine besondere politische Funktion. Er handelt im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbstständig, spricht sich jedoch laufend mit der Seniorenkoordinatorin ab. Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren.

Art. 24

Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission Die Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission besteht aus fünf Mitgliedern - 1 Gemeinderat (Vorsitz) - Feuerwehrkommandant - Feuerwehrkommandant-Stellvertreter - 2 Mitglieder Die Mitglieder in dieser Kommission sollten über das entsprechende fachkundige Wissen im Sicherheitsbereich verfügen. - Brandschutzgesetz, LGBl. 1975 Nr. 18 - Verordnung zum Brandschutzgesetz, LGBl. 1996 Nr. 156 - Verordnung über das Kaminfegerwesen, LGBl. 1975 / 63 - Luftreinhaltegesetz, LGBl. 186 Nr. 3 - Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1987 Nr. 62 und LGBl. 1992 Nr. 54 - Feuerwehrgesetz, LGBl. 1990 Nr. 43 - Verordnung über die Ausbildung und Inspektion der Feuerwehren, LGBl. 1995 Nr. 173 - Feuerwehrordnung der Gemeinde Gamprin - Treffen von Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Katastrophen; - Unterstützung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei der Entscheidungsfindung in Sicherheitsfragen; - Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzmassnahmen; - Sicherstellung einer leistungs- und jederzeit einsatzfähigen Feuerwehr; - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei der Entscheidungsfindung in Fragen rund um die Feuerwehr. Sicherheit - Aufdecken und Wahrnehmen verschiedenster Gefahrensituationen auf dem Gemeindegebiet; - Information an die Gemeindevorstehung zur Abwehr von Gefahrensituationen; - Beratung des Gemeinderates, der Gemeindevorstehung und des Gemeindeschutzes in Sicherheitsfragen. Brandschutz - Kontrolle und Ausführung der Brandschutzauflagen und der Unterhaltsvorschriften; - Beratung der Feuerwehr in Brandschutzfragen; - Überwachung des Kontrollorgans (wird vom Gemeinderat im Auftragsverhältnis angestellt); - Überwachung des Kaminfegerwesens (Kaminfeger wird vom Gemeinderat beauftragt); - Überwachung des Kontrollorgans bezüglich Luftreinhaltevorschriften (wird vom Gemeinderat gewählt) - Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung. Feuerwehr - Beratung im Zusammenhang mit der Unterbringung der Feuerwehr (Feuerwehrdepot und Nebenräume); - Beratung bei der Anschaffung und Budgetierung von Feuerwehrgeräten und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrmitglieder; - Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Feuerwehr; - Genehmigung der Wahl der Offiziere in den einzelnen Fachabteilungen; - Erstellung eines feuerwehrspezifischen Gefahrenkatasters; - Aufspüren von Mängeln im Feuerwehrwesen und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von allfälligen Missständen; - Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung. Die Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig. Vorschläge über neue Anlässe oder Aktionen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen und Aktionen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren.

Art. 25

Umweltkommission Die Umweltkommission besteht aus 7 Mitgliedern: - 1 Gemeinderat (Vorsitz) - 6 weitere Mitglieder Bei Bedarf können der Leiter Bauverwaltung sowie projekt- und fachbezogen weitere beratende Personen eingesetzt werden. - Baugesetz, LGBl. 2009 Nr. 44 - Energieeffizienzgesetz (EEG), LGBl. 2008 Nr. 116 - Verordnung EEV, LGBl. 2008 / 118 Ziel der Arbeit der Umweltkommission ist - Die Förderung einer gesunden und sauberen Umwelt; - Förderung des Umweltbewusstseins in der Öffentlichkeit; - Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in Umwelt- und Energiefragen und Weiterleitung von Ideen und Vorschlägen. Umwelt - Organisation und Durchführung von Anlässen und Aktionen im Zusammenhang mit dem Umweltschutzgedanken; - Gezielte Information der Bevölkerung in Umweltschutzfragen; - Hinwirkung auf die Vorbildfunktion der Gemeinde in Umweltschutzfragen; - Beratung über Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verminderung; - Beratung über fachgerechte Abfallentsorgung; - Förderung des Naturschutzgedankens; - Erfahrungsaustausch mit verschiedenen Organisationen und den Umweltkommissionen anderer Gemeinden; - Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der Gemeindevorstehung. Energiestadt - Erfüllung der Aufgaben gemäss Pflichtenheft für Kommissionen des Labels «Energiestadt Schweiz». Die Umweltkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig. Vorschläge über neue Anlässe oder Aktionen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen und Aktionen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt. Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind vom Vorsitzenden zu visieren.

Art. 26

Finanzkommission Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern. - Gemeindevorstehung (Vorsitz) - 4 Mitglieder Der Leiter Finanzen wird beratend und der Gemeindesekretär als Protokollführer beigezogen. - Gemeindegesetz, LGBl. 1996 Nr. 76 - Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden, LGBl. 1999 Nr. 129 - Beratung und Unterstützung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung für Geschäfte im Finanzbereich. Finanzplanung - Erstellen finanzpolitischer Vorgaben (Mehrjahresplanung) - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung - Bei Bedarf Stellungnahmen zu grossen Investitionsprojekten in Bezug auf die finanziellen Aspekte Voranschlag - Rollende Ergänzung des Budgetablaufplans und der Budgetrichtlinien - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung Jahresrechnung - Prüfung der Jahresrechnung (Investitionsrechnung und Erfolgsrechnung) - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung Vereinsbeiträge - Prüfung und Festsetzung der Vereinsbeiträge - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung Stundenlöhne und sonstige Entschädigungen für nebenamtlich beschäftigte Personen - Prüfung und Festsetzung der Entschädigungen - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung Finanzanlagen - Festlegen der Anlagepolitik des Gemeindevermögens im Rahmen des Gemeindegesetzes und der von der Regierung genehmigten Anlagerichtlinien - Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung Sonderaufgaben - Bearbeitung von Sonderaufgaben für den Gemeinderat oder der Gemeindevorstehung, soweit diese die Gemeindefinanzen betreffen - Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung bzw. zur Erhaltung der Gemeindefinanzen Die Finanzkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbstständig.

Art. 27

Wahlkommission und Stimmenzähler Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: Wahlkommission - Gemeindevorstehung (Vorsitz) - 4 Mitglieder - 2 Ersatzmitglieder Stimmenzähler - 4 Mitglieder Die Wahlkommission hat die Möglichkeit, bei Bedarf Gemeindeangestellte zur fachlichen Unterstützung beizuziehen. - Gemeindegesetz vom 20. März 1996 - Volksrechtegesetz vom 17. Juli 1973 - Weisungen der Regierung bei Wahlen und Abstimmungen - richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben - Die Aufgaben der Wahlkommission richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. - Aufgabe der Stimmenzähler ist die Unterstützung der Wahlkommission bei der Auszählarbeit am Wahlsonntag. Der Wahlkommission (inkl. Stimmenzähler) handelt und entscheidet im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig.

Art. 28

Lohnfestlegungsgremium Das Lohnfestlegungsgremium besteht aus zwei Mitgliedern. Im Regelfall sind dies - Gemeindevorstehung - Vizevorsteher/in Besteht bei der Vizevorstehung ein zu nahes Verwandtschaftsverhältnis oder eine andere offensichtliche Befangenheit zu einem Gemeindeangestellten, nimmt anstelle dessen ein Gemeinderat der gleichen Partei Einsitz in das Gremium. - Gemeindegesetz und Gemeindeordnung - Dienstreglement für Mitarbeitende der Gemeinde Gamprin - Richtet sich nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben - Festlegung der Gehälter der Gemeindeangestellten (Neueintritte, ordentliche und ausserordentliche Lohnanpassungen); summarische formelle Genehmigung erfolgt durch den Gemeinderat - Festlegung des Lohnsystems der Gemeinde Gamprin; formelle Genehmigung erfolgt durch den Gemeinderat Das Lohnfestlegungsgremium handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbstständig.

Art. 29

Alpvorstand Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: - Alpmeister - 2 Mitglieder - Alpkassier (Leiter Finanzen von Amtes wegen) - Alpstatuten vom 14. April 1982 - Richtet sich nach den statutarischen Aufgaben - Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten Der Alpvorstand handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbstständig.

Art. 30

Schätzungskommission Kostenverteiler Die Schätzungskommission Kostenverteiler besteht aus 5 Mitgliedern: - Gemeindevorstehung (Vorsitz) - 1 Gemeinderat - 3 weitere Mitglieder Gesetz über die Baulandumlegung vom 3. Juli 1991 - Richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. - Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Baulandumlegung vom 3. Juli 1991 Die Schätzungskommission Kostenverteiler handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbstständig.

Art. 31

Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ Das Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ besteht aus 10 Mitgliedern: - Gemeindevorstehung (Vorsitz) - 3 Gemeinderäte - Leiter Bauverwaltung - 5 Fachplaner - Keine - Das Begleitgremiums setzt sich aus einem breiten Spektrum aus Politik, Verwaltung und externen Fachplanern zusammen. Aufbauend auf der durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommenen Masterplanung soll das Begleitgremium die weitere Entwicklung im Raum „Unterbendern“ qualitätssichernd begleiten. - Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung - Das Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbständig.

Art. 32 Schlussbestimmungen

Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Kommissionsreglement der Gemeinde Gamprin vom 17. April 2024 aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2024 genehmigt und tritt am 03. Oktober 2024 in Kraft. Johannes Hasler Gemeindevorsteher Gamprin, 03. Oktober 2024

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