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Feuerschutzverordnung

St. Gallen · 871.11 · ordinance

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 nGS 2020-080
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 a) Sicherstellung (3.2.1.)
  16. Art. 16
  17. Art. 17 b) Ausrüstung (3.2.2.)
  18. Art. 18 c) Ereignis (3.2.3.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 d) Feuerwehrstützpunkte (3.2.4.)
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 a) Baulich-technischer Brandschutz (4.2.1.)
  49. Art. 49 b) Feuerwehr (4.2.2.)
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 c) Löschwasserversorgung (4.2.3.)
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59 V. Feuerschutzabgabe (5.)
  60. Art. 60 VI. Schlussbestimmungen (6.)

60 provisions

Art. 1

Meldepflicht 1 Die politische Gemeinde meldet der Gebäudeversicherung die zuständigen Personen für: a) brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen (Brandschutzbeauftragte); b) das Kommando der Feuerwehr; c) die Kaminfegetätigkeit.

Art. 2

Qualifikation der Brandschutzbeauftragten 1 Brandschutzbeauftragte verfügen über einen Abschluss als Brandschutzfachfrau oder Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Qualifikation. 2. Kanton (1.2.)

Art. 3

Periodische Überprüfung der Feuerwehren 1 Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch Organisation, Alarmwesen, Ausbildung, Löschmittel, Geräte, Ausrüstung und allgemeine Bereitschaft der Gemeindefeuerwehren. 1 sGS 871.1; abgekürzt FSG. 2 Abgekürzt FSV. In Vollzug ab 1. Januar 2021.

Art. 4 nGS 2020-080

Privatrechtliche Anstellung 1 Die Gebäudeversicherung kann für folgende Aufgaben Fachpersonen nach Privatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen: a) bauliche und technische Brandschutzkontrollen; b) Feuerwehrausbildung; c) Überprüfung der Feuerwehren; d) Leitung von Grossereignissen. II. Brandschutz (2.) 1. Brandschutztechnische Bewilligungen (2.1.)

Art. 5

Verfahren 1 Ein Gesuch, das nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20163 fällt, insbesondere der Verkauf von Feuerwerk oder die Bewilligung von Veranstaltungen, wird bei der zuständigen politischen Gemeinde eingereicht. Liegt die Zuständigkeit nach Art. 17 FSG beim Kanton, leitet die politische Gemeinde nach einer Vollständigkeitsprüfung das Gesuch in zweifacher Ausführung an die Gebäudeversicherung weiter. 2 Die Gebäudeversicherung eröffnet die Betriebsbewilligung der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abschluss des Bauvorhabens. Diese regelt die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers: a) zur Kontrolle und zum Unterhalt der Brandschutzeinrichtungen; b) zur Sicherstellung des organisatorischen Brandschutzes. 3 Brandschutz- oder Sicherheitskonzepte von Veranstaltungen können mit der zuständigen Behörde vor Einreichung des Gesuchs vorbesprochen werden.

Art. 6

Umsetzung der Verhältnismässigkeit 1 Die zuständige Behörde wendet den ihr durch die Brandschutzvorschriften zustehenden Ermessensspielraum zur Erreichung der Schutzziele unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an. Die Personensicherheit wird dabei höher gewichtet als der reine Sachwertschutz. 2 Bei Umbauten bemisst sich die finanzielle Verhältnismässigkeit der Brandschutzmassnahmen am gesamten Wert des Gebäudes. 3 sGS 731.1. 3 Bei Umbauten oder Umnutzungen beschränken sich brandschutztechnische Ertüchtigungsmassnahmen in der Regel auf den vom Umbau- oder Umnutzungsvorhaben betroffenen Brandschutzbereich sowie die dazugehörigen Flucht- und Rettungswege. 4 Bei reinen Umnutzungen ohne massgebliche Erhöhung der Brandlasten wird der Sachwertschutz nicht berücksichtigt. 2. Brandschutztechnische Kontrollen (2.2.)

Art. 7

Abnahme 1 Die zuständige Behörde kann verfügte Auflagen überprüfen mittels: a) stichprobenartiger Kontrolle vor Ort; b) Selbstdeklaration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 2 Sie legt in der Bau- oder Durchführungsbewilligung fest: a) die Form der Auflagenüberprüfung; b) ab wann die Baute oder Anlage benutzt werden darf. 3 Sie nimmt bei Bauvorhaben mit verfügten technischen Brandschutzeinrichtungen, grosser Personenbelegung oder speziellen Brandrisiken sowie Veranstaltungen mit grosser Personenbelegung in der Regel eine Abnahmekontrolle vor Ort vor.

Art. 8

Periodische Kontrollen 1 Die Gebäudeversicherung überprüft kostenlos: a) alle fünf Jahre: 1. Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- und Löschanlagen; 2. Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind; b) alle zehn Jahre Blitzschutzsysteme auf Leitfähigkeit und Zustand; c) alle fünf Jahre gesetzlich nicht vorgeschriebene Brandmelde- und Sprinkleranlagen mit einer Alarmübermittlung an die kantonale Notrufzentrale auf ihre Funktionstauglichkeit. Die Überprüfung erfolgt durch Selbstdeklaration der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder durch Kontrolle vor Ort. 2 Gegenstand der Kontrolle nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bilden insbesondere: a) Betriebsbereitschaft und Funktionstauglichkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen; b) Funktionstauglichkeit der horizontalen und vertikalen Fluchtwege; c) Einhaltung und Umsetzung der gesetzlich geforderten organisatorischen Brandschutzmassnahmen. 3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen (2.3.)

Art. 9

Qualifikation der Kaminfegerin oder des Kaminfegers 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger verfügt über einen Abschluss als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister mit eidgenössischem Diplom oder eine gleichwertige Ausbildung.

Art. 10

Kontroll- und Reinigungsumfang 1 Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen schliessen sämtliche von Rauchgasen berührte Flächen, die Verbrennungszuluftführung sowie die Kondensatwasserableitung bis zur ersten Siphonierung nach der Feuerungsanlage mit ein.

Art. 11

Zusätzliche Aufgaben der Kaminfegerin oder des Kaminfegers 1 Die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzvorschriften in der unmittelbaren Umgebung der Feuerungsanlage umfasst insbesondere: a) Brandabschnittsbildung, Belüftung und zulässige Nutzung des Aufstellungsraums; b) Sicherheitsabstände zu Feuerungs- und Abgasanlagen; c) Lagerung des Brennstoffs.

Art. 12

Vorgehen bei Mängeln 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger meldet Mängel, welche die Sicherheit von Personen oder Bauten unmittelbar gefährden, unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der zuständigen politischen Gemeinde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 FSG. 2 Sonstige Mängel meldet die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer und hält diese schriftlich im Arbeitsrapport fest. III. Schadenbekämpfung (3.) 1. Organisation der Feuerwehr (3.1.)

Art. 13

Dienstgrade der Kommandantinnen oder Kommandanten 1 Kommandantinnen und Kommandanten tragen den Grad eines Majors oder Hauptmanns. 2 Kommandantinnen und Kommandanten eines Chemiewehrstützpunkts tragen den Grad eines Oberstleutnants.

Art. 14

Organisation und Dienstgrade 1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ regelt die Organisation und die weiteren Dienstgrade der Feuerwehr. 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben (3.2.)

Art. 15 a) Sicherstellung (3.2.1.)

Einsatzbereitschaft 1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ: a) stellt sicher, dass die Feuerwehr jederzeit einsatzbereit ist; b) legt den hierfür notwendigen Sollbestand fest.

Art. 16

Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken 1 Die Gemeindefeuerwehr erstellt für abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken in ihrem Einsatzgebiet besondere Einsatzpläne, die periodisch überprüft werden. 2 Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung einer anderen politischen Gemeinde oder einer anderen zuständigen Organisation zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist. 3 Die beteiligten politischen Gemeinden oder zuständigen Organisationen vereinbaren die Zuteilung schriftlich.

Art. 17 b) Ausrüstung (3.2.2.)

Allgemeines Feuerwehrmaterial 1 Fahrzeuge und Material der Feuerwehren entsprechen den geltenden Anforderungen und sind den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und dem Gefahrenpotenzial angepasst.

Art. 18 c) Ereignis (3.2.3.)

Aufgebot und Einsatzleitung 1 Aufgeboten wird diejenige Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattfindet. 2 In der Regel werden die nächstgelegenen Feuerwehren, die nach Alarmstufenplan vorgesehen sind, beigezogen. 3 Auf dem Schadenplatz führt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der für die Bewältigung des Ereignisses zuständigen Feuerwehr den Feuerwehreinsatz. 4 Die Übertragung der Einsatzleitung kann erfolgen: a) durch Vereinbarung; b) im Ereignisfall durch das zuständige Gemeindeorgan; c) durch gegenseitige Willensäusserung.

Art. 19

Sorgfaltspflicht 1 Die Feuerwehr achtet darauf, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen, insbesondere durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen, entstehen.

Art. 20

Räumen und Freigabe des Schadenplatzes 1 Die Räumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr erfolgt so weit, als es für die vollständige Löschung des Feuers sowie die Beseitigung von weiteren Gefahren erforderlich ist. 2 Diese Arbeiten werden im Einvernehmen mit den Organen der Ursachenermittlung vorgenommen. 3 Die Einsatzleitung der Feuerwehr oder die Organe der Ursachenermittlung geben den Schadenplatz nach Abschluss der Arbeiten frei.

Art. 21

Weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten 1 Auf Anordnung der Gebäudeversicherung nimmt die Feuerwehr weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten gegen Entschädigung vor.

Art. 22

Sicherungs-, Behebungs- und Absperrmassnahmen 1 Die Feuerwehr kann Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen. Die Kosten trägt die Verursacherin oder der Verursacher.4 2 Die Feuerwehr kann bei einem Ereignis, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen das Betreten von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen sowie Grundstücken verbieten und Verkehrsumleitungen vornehmen. 4 Vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.

Art. 23

Einsatzrapport 1 Das Kommando erstattet seiner vorgesetzten Stelle und der Gebäudeversicherung über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes in der Regel innert zehn Tagen Bericht. 2 Der Einsatzrapport wird in dem von der Gebäudeversicherung zur Verfügung gestellten System erfasst. 3 Die Gebäudeversicherung leitet den Einsatzrapport an weitere Stellen weiter, soweit dies vorgeschrieben ist oder diese Stellen den Einsatzrapport zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 24 d) Feuerwehrstützpunkte (3.2.4.)

Bezeichnung 1 Kantonale Feuerwehrstützpunkte bestehen für die Aufgaben der Chemiewehr. 2 Folgende Feuerwehren sind Stützpunkte für Aufgaben der Chemiewehr: a) Buchs (Land); b) Rapperswil-Jona (Land, Gewässer); c) Rorschach (Gewässer); d) St.Gallen (Land); e) Wil (Personen-Dekontamination). 3 Die Gebäudeversicherung und die Stützpunktfeuerwehren regeln mittels Vereinbarung: a) Zuständigkeit; b) Verantwortlichkeiten; c) Kostentragung.

Art. 25

Betriebsgremium 1 Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 30 Abs. 4 FSG ein Betriebsgremium. 2 Das Betriebsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Stützpunktfeuerwehren.

Art. 26

Aufgaben 1 Stützpunktfeuerwehren unterstützen die anderen Feuerwehren bei speziellen oder grossen Ereignissen personell und materiell. 2 Sie führen gemeinsame Übungen mit den Feuerwehren der ihnen zugewiesenen politischen Gemeinden durch. Dadurch entstandene Kosten gehen zu Lasten der Betriebsrechnung.

Art. 27

Einsatzgebiete 1 Die Gebäudeversicherung legt die Einsatzgebiete der Stützpunktfeuerwehren durch Weisung fest. 2 Diese können bei grösseren Ereignissen zu Hilfeleistungen nach Art. 24 FSG auch ausserhalb ihrer Einsatzgebiete herangezogen werden. 3. Feuerwehrpflicht (3.3.)

Art. 28

Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall 1 Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispensiert: a) Krankheit; b) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie; c) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; d) längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde; e) Schwangerschaft und Mutterschutz; f) andere wichtige Gründe. 2 Das Dienstjahr gilt als erfüllt, wenn die oder der Dienstpflichtige wenigstens 80 Prozent der für ihre oder seine Stufe vorgeschriebenen Übungen besucht hat.

Art. 29

Gewährleistung des Sollbestands 1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann nichtpflichtige, volljährige Personen zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr nicht anders erreicht werden kann. Die Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen ist unzulässig.

Art. 30

Anrechnung von Dienstjahren 1 Bei der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Feuerwehrpflicht wird der in einer anderen Schweizer Gemeinde geleistete Feuerwehrdienst angerechnet.

Art. 31

Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe 1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement auf den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe verzichten, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Betrag von weniger als Fr. 50.– ergäbe. 4. Feuerwehrausbildung (3.4.)

Art. 32

Ausbildung 1 Das Kommando stellt sicher, dass die Angehörigen der Feuerwehr die notwendige Ausbildung absolvieren. 2 Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Anzahl Übungen und deren Mindestdauer. 3 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann die in den Weisungen angegebene Übungszahl aufgrund der Grösse und Besiedlung der politischen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials erhöhen.

Art. 33

Kantonales Ausbildungsgremium 1 Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 37 Abs. 2 FSG ein kantonales Ausbildungsgremium. 2 Das kantonale Ausbildungsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehrregionen.

Art. 34

Grundausbildung 1 Die kantonale Grundausbildung ist für neu eingeteilte Angehörige der Feuerwehr, die noch keine von der Gebäudeversicherung anerkannte Grundausbildung absolviert haben, obligatorisch.

Art. 35

Weiterbildung 1 Das Kommando stellt sicher, dass das Kader an den periodischen kantonalen Weiterbildungen teilnimmt.

Art. 36

Übungsplan 1 Die Übungen erfolgen nach einem Übungsplan. Das Kommando stellt diesen zu Beginn des Jahres der Gebäudeversicherung zu. 2 Der Übungsplan enthält die Daten und Zeiten der Übungen, die Themen und die Namen der verantwortlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

Art. 37

Kursentschädigung 1 Die Gebäudeversicherung entrichtet bei Kursen, bei denen sie Durchführungsorgan oder Auftraggeberin ist, eine Kursentschädigung je Teilnehmerin oder Teilnehmer an die politische Gemeinde oder an die zuständige Organisation. 2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation vergütet den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern für den Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung sowie die effektiven Spesen. 3 Ausgenommen von dieser Regelung sind Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren. Hierfür entschädigt die Gebäudeversicherung die Teilnehmenden direkt. 5. Alarmierung der Feuerwehr (3.5.)

Art. 38

Sicherstellung und Kostentragung 1 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation stellt sicher, dass wenigstens das Ersteinsatzelement über zwei verschiedene Endgeräte alarmiert werden kann. Dabei ist ein Endgerät ein Funkmeldeempfänger (Pager). 2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation trägt die Beschaffungs- und Betriebskosten für die Pager der Feuerwehr. 3 Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Alarmstufen. 6. Einsatzkosten der Feuerwehr (3.6.)

Art. 39

Rechnungsstellung 1 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, die im Einsatz war, stellt die Rechnung für die Einsatzkosten. 2 Waren mehrere Feuerwehren im Einsatz, stellt die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattgefunden hat, die Rechnung für die Einsatzkosten. 7. Löschwasserversorgung (3.7.)

Art. 40

Grundsatz 1 Die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte sorgt für genügend Löschwasser: a) in bewohnten Gebieten; b) für besonders brandgefährdete Objekte. 2 Grundsätzlich erstellt die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte dem Brandrisiko angepasste zentrale Löschwasserversorgungsanlagen samt Hydrantennetz, wobei sie oder er auf eine zonengerechte Erschliessung achtet. 3 Sind die Baukosten einer zentralen Löschwasserversorgung in schwach besiedelten Gebieten weder für die politische Gemeinde oder den beauftragten Dritten noch für die direkt betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zumutbar, erstellt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer geschlossene und frostsichere Löschwasserbehälter, die jederzeit betriebsbereit sind. Dies gilt auch dort, wo das Hydrantennetz zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.

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