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Feuerschutzverordnung

St. Gallen · 871.11 · ordinance

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 nGS 2020-080
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 a) Sicherstellung (3.2.1.)
  16. Art. 16
  17. Art. 17 b) Ausrüstung (3.2.2.)
  18. Art. 18 c) Ereignis (3.2.3.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 d) Feuerwehrstützpunkte (3.2.4.)
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 a) Baulich-technischer Brandschutz (4.2.1.)
  49. Art. 49 b) Feuerwehr (4.2.2.)
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 c) Löschwasserversorgung (4.2.3.)
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59 V. Feuerschutzabgabe (5.)
  60. Art. 60 VI. Schlussbestimmungen (6.)

60 provisions

Art. 41

Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch Dritte 1 Politische Gemeinden, die Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen, schliessen mit diesen Vereinbarungen über die Wartung, den Unterhalt und die Kostentragung ab, sofern diese Punkte nicht in einem Reglement geregelt sind. 2 Sind Dritte anstelle der politischen Gemeinde Trägerinnen oder Träger der Löschwasserversorgung, können sie anstelle der politischen Gemeinde durch Reglement Beiträge und Gebühren an die Sicherstellung von Löschwasser vorsehen.

Art. 42

Duldung von Wasserbezugsorten 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Bestand, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten, Löschwasserbehälter und ähnliche Einrichtungen mit Zu- und Ableitungen, zu dulden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Enteignung. IV. Beitragswesen (4.) 1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 43

Grundsatz und Voraussetzungen 1 Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuerschutzfonds den technischen Normen entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung. 2 Sie richtet keine Beiträge für Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Aufschalt-, Abonnements- und Servicekosten aus. 3 Sie kann Beiträge an die politischen Gemeinden oder die zuständigen Organisationen davon abhängig machen, dass diese zusammenarbeiten.

Art. 44

Bemessung und Ausrichtung der Beiträge 1 Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Personen- oder Sachwertschutzes und zum Versicherungswert geschützter Gebäude. 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Bedeutung des subventionierten Objekts für die Verbesserung der Brandverhütung oder Schadenbekämpfung. Trägt es zu keiner Verbesserung bei, wird kein Beitrag ausgerichtet. 3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Einzelheiten der Beitragsbemessung fest, insbesondere betreffend: a) Mindestanforderungen an die subventionierten Objekte; b) Nutzungsdauer der subventionierten Objekte; c) Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der subventionierten Objekte; d) Beitragssatz je subventioniertem Objekt. 4 Er berücksichtigt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Art. 45

Pflichten 1 Wer Beiträge erhalten hat oder Eigentümerin oder Eigentümer eines subventionierten Objekts geworden ist, unterhält das Objekt einwandfrei und hält dieses dauernd betriebsbereit.

Art. 46

Rückforderung 1 Die Gebäudeversicherung kann Beiträge vor Ablauf der Nutzungsdauer anteilsmässig zurückfordern, wenn: a) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) Pflichten nach Art. 45 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden; c) subventionierte Objekte zweckentfremdet werden.

Art. 47

Ersatz 1 Werden subventionierte Objekte vor Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt oder ausser Betrieb genommen, fordert die Gebäudeversicherung die Beiträge anteilsmässig zurück. 2 Erlöse aus ersetzten Objekten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet. 2. Beitragsberechtigung und -höhe (4.2.)

Art. 48 a) Baulich-technischer Brandschutz (4.2.1.)

Berechtigung und Beitragssätze 1 Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die freiwillige Erstellung, Ertüchtigung und Erneuerung folgender baulich-technischer Brandschutzmassnahmen aus, wenn diese gemäss den schweizerischen Brandschutzvorschriften erstellt werden: a) vertikale Flucht- und Rettungswege; b) Blitzschutzsysteme; c) Brandmauern; d) Sprinkler- und Brandmeldeanlagen; e) Sprühflutanlagen und Trockenlöschleitungen. 2 Sie richtet keine Beiträge an Massnahmen aus, deren Einbau als Vorwegnahme eines anstehenden Bauvorhabens erkennbar sind, bei dem diese Schutzmassnahmen ohnehin zu erfüllen wären. 3 Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 dieser Bestimmung beitragsberechtigten Brandschutzmassnahmen betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 49 b) Feuerwehr (4.2.2.)

Feuerwehrfahrzeuge 1 Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Rüstwagen, Hubrettungsfahrzeugen und Autodrehleitern aus. 2 Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 beitragsberechtigten Fahrzeuge betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 50

Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung 1 Die Gebäudeversicherung richtet für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung jährlich einen Pauschalbeitrag aus. 2 Massgebend für die Verteilung des Pauschalbeitrags an die Feuerwehren sind: a) zu 50 Prozent die Versicherungswerte der zu schützenden Gebäude in der Gemeinde; b) zu 40 Prozent die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner; c) zu 10 Prozent die Gemeindefläche.

Art. 51

Sonderregelungen 1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Personal- und Betriebsbeiträge an Feuerwehren ausrichten. Diese richten sich nach: a) dem zu schützenden Versicherungskapital und dem Ausschöpfungsgrad der Feuerwehrersatzabgabe; b) der Bedeutung besonderer Aufgaben, die in kantonalem oder regionalem Interesse erfüllt werden.

Art. 52 c) Löschwasserversorgung (4.2.3.)

Beitrag des Kantons 1 Die Gebäudeversicherung leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag. 2 Der Standardbeitragssatz beträgt 15 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 3 Der Beitragssatz kann nach Massgabe der Bedeutung der Anlage oder Einrichtung der Wasserversorgung für die Sicherstellung des Feuerschutzes reduziert oder auf höchstens 25 Prozent erhöht werden. 4 Beiträge der Gebäudeversicherung an die Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung schwer finanzierbarer Wasserversorgungen im Berggebiet gelten im Sinn einer hoheitlichen Aufgabe als kantonale Leistung für Strukturverbesserungen.5

Art. 53

Beitrag der politischen Gemeinde 1 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

Art. 54

Anhörung der politischen Gemeinde 1 Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, stellt ihr die Gebäudeversicherung den Entwurf der Beitragsverfügung zur Stellungnahme zu.

Art. 55

Berechtigung 1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung sowie den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Fliessdruck sicherstellen. 5 Vgl. eidg. Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 913.1. 2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Träger der Löschwasserversorgung davon abhängig machen, dass diese gemeindeübergreifende Vorhaben gemäss Leitbild für die Wasserversorgung im Kanton St.Gallen berücksichtigen. 3. Verfahren (4.3.)

Art. 56

Gesuch 1 Beitragsgesuche werden der Gebäudeversicherung mit den notwendigen Unterlagen vor Bestellung, Auftragserteilung oder Ausführungsbeginn eingereicht.

Art. 57

Zusicherung 1 Die Gebäudeversicherung legt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert den Beitrag zu. 2 Sie befristet die Zusicherung des Beitrags. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann sie die Frist verlängern. 3 Ohne Zusicherung wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 58

Auszahlung 1 Der Beitrag wird nach der Rechnungs- und der mängelfreien Abnahmekontrolle ausbezahlt. 2 Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich.

Art. 59 V. Feuerschutzabgabe (5.)

Höhe 1 Die Feuerschutzabgabe beträgt 10 Rappen je Fr. 1'000.– des versicherten Gebäudewerts.

Art. 60 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, Bewilligungen, Abnahmen und Kontrollen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der politischen Gemeinde oder der Gebäudeversicherung eingereicht sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 2 Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen zum öffentlichen Feuerschutz innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften an. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-080 13.10.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-080

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