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6 provisions
Art. 1
1 Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen
Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die
Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt:
a) Präsident:
1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 500
2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 250
3. pro Stunde Fr. 100
b) Beisitzer:
1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 350
2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 200
3. pro Stunde Fr. 50
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
822.103
2 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich
für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für
Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt:
a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 400
2. pro Halbtag Fr. 200
b) Beisitzer:
1. pro Tag Fr. 150
2. pro Halbtag Fr. 100
Art. 2
1 Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).
3 Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird
eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 3
1 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr. *
2 Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effektiven Kosten vergütet. *
Art. 4
1 Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle
für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung ausbezahlt.
Art. 5
1 Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des
Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.
822.103
Art. 6
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar
2011 in Kraft zu treten.
822.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.02.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2011
11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-001
11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-001
822.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.02.2011 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2011
Art. 3 Abs. 1 11.12.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2020-001
Art. 3 Abs. 2 11.12.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2020-001