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Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung

Valais · 822.103 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt: a) Präsident: 1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 500 2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 250 3. pro Stunde Fr. 100 b) Beisitzer: 1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 350 2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 200 3. pro Stunde Fr. 50 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 822.103 2 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt: a) Präsident: 1. pro Tag Fr. 400 2. pro Halbtag Fr. 200 b) Beisitzer: 1. pro Tag Fr. 150 2. pro Halbtag Fr. 100

Art. 2

1 Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken. 2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse). 3 Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt. 4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3

1 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr. * 2 Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effektiven Kosten vergütet. *

Art. 4

1 Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung ausbezahlt.

Art. 5

1 Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben. 822.103

Art. 6

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten. 822.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.02.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2011 11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-001 11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-001 822.103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.02.2011 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2011 Art. 3 Abs. 1 11.12.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2020-001 Art. 3 Abs. 2 11.12.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2020-001

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