Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Regierung und das Amt für Umweltschutz nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Liechtenstein · 814.031.1 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Regierung und das Amt für Umweltschutz nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Gebührenpflichtig ist der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b UVPG, der gestützt auf das UVPG eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.
Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Franken.
1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. 2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen: a) Kosten für beigezogene Sachverständige; b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen.
Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach dem UVPG entstanden sind.
1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig: a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; b) mit der Rechnungsstellung. 2) Die Zahlungsfrist beträgt: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit. 3) Gebühren und Verwaltungskosten können vor Abschluss der Amtshandlung ganz oder teilweise eingefordert werden. 4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.
Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben: a) Beurteilung der Unterlagen zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Art. 7 UVPG): 500 Franken; b) Abgabe einer Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz (Art. 10a UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 5 000 Franken nicht überschreiten; c) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 10b UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten; d) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken.
Die Verordnung vom 6. Juni 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter