1 Die Beteiligung ist direkt, wenn das Kapital oder die Stimmrechte nicht über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden.
2 Eine direkte Beteiligung ermöglicht der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Rechtseinheit, wenn sie mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit umfasst.
Art. 2 Kontrolle durch indirekte Beteiligung
1 Die Beteiligung ist indirekt, wenn das Kapital oder die Stimmrechte über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden.
2 Eine indirekte Beteiligung ermöglicht der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Rechtseinheit, wenn sie mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer zwischengeschalteter Rechtseinheiten umfasst, die selbst direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit halten.
Art. 3 Kontrolle auf andere Weise
1 Eine natürliche Person kontrolliert die Rechtseinheit insbesondere dann auf andere Weise, wenn sie, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt:
a. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Rechtseinheit zu ernennen oder abzuberufen;
b. ein Veto bei Beschlüssen der zuständigen Organe der Rechtseinheit über Änderungen des Zwecks der Rechtseinheit, Wahl der Geschäftsführung, Änderungen und Erweiterung der Unternehmensstrategie, Budgets und Investitionsplanung oder die Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital einzulegen; oder
c. Entscheidungen zu erwirken, die Gewinnausschüttungen oder andere Vermögensverfügungen der Rechtseinheit zu bewirken.
2 Die Kontrolle auf andere Weise kann namentlich ausgeübt werden durch:
a. Verträge mit Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern;
b. Kapitalinstrumente, wie Optionen, Schuldinstrumente, Wandelanleihen oder partiarische Darlehen;
c. Bestimmungen in der Gründungsurkunde oder den Statuten der Rechtseinheit;
d. gesetzliche Vertretungsverhältnisse, namentlich Vertretungsverhältnisse im Familienrecht, wie Ausübung elterlicher Gewalt, Beistands- und Vormundschaft oder gewillkürte, auf Dauer angelegte Vertretungsverhältnisse;
e. Treuhandverhältnisse;
f. Beziehungen zwischen nahestehenden Personen.
3 Die Kontrolle auf andere Weise ist indirekt, wenn sie über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts ausgeübt wird.
Art. 4 Handeln in gemeinsamer Absprache
In gemeinsamer Absprache handelt, wer zur Ausübung der Kontrolle über eine Rechtseinheit, sei es durch Beteiligung oder auf andere Weise, seine Verhaltensweise mit Dritten abstimmt.
Art. 5 Kontrolle über den Trust
1 Die letztendliche tatsächliche Kontrolle über einen Trust umfasst:
a. die Kontrolle durch eine Kontrollkette;
b. die Fälle, in denen eine natürliche Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e TJPG darüber entscheidet, wer die Kontrolle über den Trust ausüben kann.
2 Eine Person übt die Kontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b über einen Trust aus, wenn sie das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, die folgenden Handlungen vorzunehmen:
a. die Vermögenswerte des Trusts zu veräussern oder anzulegen;
b. über die Ausschüttungen des Trusts zu entscheiden, diese vorzunehmen oder zu genehmigen;
c. eine Person als begünstigte Person oder als Mitglied einer Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen oder zu entfernen;
d. Trustees zu ernennen oder abzuberufen;
e. den Trust aufzulösen oder zu widerrufen.
Art. 6 Begünstigte des Trusts
Die Begünstigten des Trusts (Art. 15 Abs. 1 Bst. d TJPG) sind:
a. die namentlich bestimmten Begünstigten;
b. falls keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: der nach Kategorien gegliederte Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen.
Art. 7 Wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, die durch eine Stiftung schweizerischen Rechts kontrolliert wird
1 Wird die Rechtseinheit durch eine Stiftung schweizerischen Rechts kontrolliert, gelten die folgenden natürlichen Personen als ihre wirtschaftlich berechtigten Personen:
a. die tatsächliche Stifterin oder der tatsächliche Stifter;
b. die namentlich bestimmten Begünstigten;
c. die Begünstigtengruppen;
d. alle anderen Personen, welche das Recht haben, Vertreter oder Vertreterinnen der Stiftung zu bestimmen oder zu ernennen, sofern diese Vertreter oder Vertreterinnen über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen können, oder das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern.
2 Wenn eine Rolle nach Absatz 1 von einer juristischen Person ausgeübt wird, gelten deren wirtschaftlich berechtigten Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen der Stiftung.
Art. 8 Wirtschaftlich berechtigte Personen einer Rechtseinheit, die durch einen Verein schweizerischen Rechts kontrolliert wird
1 Wird die Rechtseinheit durch einen Verein schweizerischen Rechts kontrolliert, gilt als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person, welche die Entscheide des Vereins letztendlich tatsächlich kontrolliert.
2 Erfüllt keine Person das Kriterium nach Absatz 1, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 9 Wirtschaftlich berechtigte Personen einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
1 Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) gilt jede natürliche Person, welche als Aktionärin oder Aktionär einer Komplementärin der KmGK direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 Prozent an einer Komplementärin der KmGK hält oder die Komplementärin der KmGK auf andere Weise kontrolliert.
2 Erfüllt keine Person das Kriterium nach Absatz 1, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 10 Informationen zur Identifikation einer natürlichen Person
1 Wenn eine Rechtseinheit eine natürliche Person identifizieren muss, muss sie die folgenden Informationen beschaffen:
a. Namen und Vornamen;
b. Geburtsdatum;
c. Staatsangehörigkeiten;
d. Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes.
2 Die Rechtseinheit klärt ab, ob die Person über eine AHV-Nummer verfügt. Verfügt die Person über keine AHV-Nummer, muss die Rechtseinheit eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen.
Art. 11 Informationen zur Identifikation einer Rechtseinheit
Wenn eine Rechtseinheit sich selbst oder eine andere Rechtseinheit identifizieren muss, muss sie die folgenden Informationen beschaffen:
a. Firma oder Name;
b. Rechtsform;
c. Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Sitzes;
d. wenn vorhanden, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), ansonsten eine allfällige gleichwertige ausländische Identifikationsnummer.
SR 431.03
Art. 12 Informationen über die Art der Kontrolle
Die Rechtseinheit muss für jede wirtschaftlich berechtigte Person bestimmen, ob diese die Kontrolle:
a. allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt;
b. direkt oder indirekt ausübt;
c. durch eine Beteiligung oder auf andere Weise ausübt.
Art. 13 Informationen über den Umfang der Beteiligung
1 Kontrolliert die wirtschaftlich berechtigte Person die Rechtseinheit durch eine Beteiligung, so muss die Rechtseinheit zudem bestimmen, ob diese Kontrolle auf einer Beteiligung beruht, die:
a. mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent beträgt;
b. über 50 Prozent und höchstens 75 Prozent beträgt;
c. über 75 Prozent beträgt.
2 Kontrollieren mehrere Personen in gemeinsamer Absprache die Rechtseinheit, so gilt der Schwellenwert nach Absatz 1 für die Berechnung des Umfangs der Beteiligung, der von allen gemeinsam gehalten wird, und nicht die individuelle Beteiligung jeder einzelnen Person.
3 Bei einer indirekten Kontrolle muss der Umfang der direkten Beteiligung an der Rechtseinheit bestimmt werden.
Art. 14 Informationen über die Kontrolle auf andere Weise
1 Übt die wirtschaftlich berechtigte Person die Kontrolle auf andere Weise aus, so muss die Rechtseinheit zudem Informationen darüber beschaffen, wie die Kontrolle ausgeübt wird.
2 Beruht die Kontrolle auf einer bestimmbaren Beteiligung an der Rechtseinheit, so müssen zusätzlich Informationen über den Umfang der Beteiligung gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 13 Absatz 1 beschafft werden.
Art. 15 Informationen über die Kontrollkette
1 Die Rechtseinheit muss Informationen über die natürlichen Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, beschaffen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Kontrollkette umfasst mindestens zwei zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts.
b. Die Kontrollkette umfasst mindestens einen Trust oder ein Treuhandverhältnis.
c. Gegen mindestens eine ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen wurden Massnahmen zur Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Embargogesetzes vom 22. März 2002 oder im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen erlassen.
2 Wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, muss die Rechtseinheit die folgenden Informationen beschaffen:
a. bei natürlichen Personen: die Informationen nach Artikel 10;
b. bei Rechtseinheiten: die Informationen nach Artikel 11;
c. bei natürlichen Personen und Rechtseinheiten, die treuhänderisch tätig sind: nebst den Informationen nach Buchstaben a–b auch, ob es sich bei den gemeldeten Personen um die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Treuhänderin oder den Treuhänder handelt;
d. bei Trusts:1. der Name, das auf den Trust anwendbare Recht, und, wenn vorhanden, die UID, ansonsten eine allfällige gleichwertige ausländische Identifikationsnummer,
2. die Informationen nach Artikel 10 oder 11 über den Trustee sowie über allfällige weitere wirtschaftlich berechtigte Personen des Trusts und ihre Rollen,
3. ob der Trust diskretionär ist.
SR 946.231
SR 196.1
Art. 16 Informationen über Rechtseinheiten, die teilweise durch eine börsenkotierte Rechtseinheit kontrolliert werden
Wenn die Rechtseinheit zu einem Anteil von 25–75 Prozent von einer gemäss Artikel 3 Buchstabe a TJPG ausgenommenen börsenkotierten Rechtseinheit gehalten wird, muss die Rechtseinheit nur folgende Informationen beschaffen:
a. die Informationen nach Artikel 11 zur börsenkotierten Rechtseinheit;
b. die Firma oder den Namen, den Sitz und den Sitzstaat der Börse.
Art. 17 Informationen über Rechtseinheiten, die durch eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder eine Einrichtung, die der Vorsorge dient, kontrolliert werden
Wenn die Rechtseinheit von einer gemäss Artikel 3 Buchstabe b TJPG ausgenommenen Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder Einrichtung, die der Vorsorge dient, gehalten wird, muss die Rechtseinheit für die von dieser Einrichtung gehaltenen Beteiligungen nur die Informationen nach Artikel 11 zu dieser Einrichtung beschaffen.
Art. 18 Informationen über Rechtseinheiten, die durch einen vertraglichen Anlagefonds kontrolliert werden
Die Rechtseinheit muss für die von einer Fondsleitung für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger eines vertraglichen Anlagefonds kontrollierten Beteiligungen nur die Informationen nach Artikel 11 zur Fondsleitung beschaffen.
Art. 19 Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit
Die Rechtseinheit muss dem Transparenzregister Folgendes über sich selbst melden:
a. die Informationen nach Artikel 11;
b. den Namen und Vornamen, die Funktion der meldenden Person;
c. gegebenenfalls die Tatsache, dass die Rechtseinheit keine elektronische Kommunikation wünscht.
Art. 20 Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
1 Die Rechtseinheit muss dem Transparenzregister für jede wirtschaftlich berechtigte Person Folgendes melden:
a. die Informationen nach Artikel 10;
b. die Informationen nach den Artikeln 12–18.
2 Meldet sie nach Artikel 4 Absatz 2 TJPG subsidiär das oberste Mitglied ihres leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss die Rechtseinheit zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a dessen Funktion innerhalb der Rechtseinheit melden.
3 Als oberstes Mitglied des leitenden Organs gilt:
a. wenn die Rechtseinheit über ein gesondertes Geschäftsführungsorgan verfügt: der oder die Vorsitzende der Geschäftsführung;
b. wenn die Rechtseinheit über kein gesondertes Geschäftsführungsorgan verfügt: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates oder der Verwaltung;
c. im Falle einer Liquidation: die Liquidatorin oder der Liquidator;
d. im Falle einer Nachlassstundung: die Sachwalterin oder der Sachwalter;
4 Wird eine Funktion nach Absatz 3 von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt, so müssen alle diese Personen gemeldet werden.
Art. 21 Informationen bei fehlender Identifikation oder Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
1 Ist es der Rechtseinheit nicht gelungen, eine wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person anhand der erhaltenen Informationen zu überprüfen (Art. 9 Abs. 3 TJPG), so muss sie melden:
a. die ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich Informationen zu einer allfälligen Kontrollkette sowie zu Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die ihrer Pflicht nach Artikel 13 TJPG nicht nachgekommen sind;
b. die Informationen nach Artikel 10 und die Funktion des obersten Mitglieds ihres leitenden Organs nach Artikel 20 Absatz 3 als Auskunftsperson.
2 Hat eine Rechtseinheit mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen und konnte sie nicht alle identifizieren oder nicht von allen die erhaltenen Informationen überprüfen, so meldet sie:
a. für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei denen sie die erforderlichen Informationen überprüfen konnte, die Informationen nach Artikel 20 Absatz 1;
b. für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei denen sie die erforderlichen Informationen nicht überprüfen konnte, die Informationen nach Absatz 1.
Art. 22 Grundsatz
Artikel 1–21 gelten sinngemäss für Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG), unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 23 Zusätzliche Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit
Rechtseinheiten ausländischen Rechts müssen zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 19 die folgenden Informationen melden:
a. welche Merkmale nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TJPG auf sie zutreffen;
b. Namen und Vornamen sowie Adresse der Vertreterin oder des Vertreters oder Adresse des Zustellungsdomizils in der Schweiz.
Art. 24
1 Die Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die bei tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz im Sinne von Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer der Pflicht zur Führung des Verzeichnisses ihrer Inhaberinnen und Inhaber unterliegen (Art. 2 Abs. 3 TJPG), sind:
a. juristische Personen ausländischen Rechts;
b. Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die keine juristischen Personen sind, sofern für sie die Transparenzanforderungen nach den Referenzkriterien des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) gelten.
2 Die Kategorien von Rechtseinheiten nach Absatz 1 sind in den nachstehenden Kapiteln der jeweiligen Länderberichte des Global Forum über den Informations-austausch auf Ersuchen aufgelistet:
a. Gesellschaften: A.1.1 Availability of legal and beneficial ownership information for companies;
b. Personengesellschaften: A.1.3 Partnerships;
c. Stiftungen: A.1.5 Foundations;
d. sonstige Rechtseinheiten: Other entities.
3 Liegen keine Länderberichte des Global Forum vor, so können Berichte anderer intergouvernementaler Gremien oder nationaler Stellen verwendet werden, wenn sie von vergleichbarer Qualität wie die Länderberichte sind.
SR 642.11
Abrufbar unter:
www.oecd.org/en/publications/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes_2219469x.html
Art. 25
Als Informationen über die Art und den Umfang der von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübten Kontrolle, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen (Art. 13 Abs. 1 TJPG) an die meldende Rechtseinheit übermitteln müssen, gelten die Informationen nach den Artikeln 10–18.
Art. 26 Grundsatz
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 muss die Rechtseinheit für das Meldeverfahren nach Artikel 22 TJPG die elektronische Plattform nach den Artikeln 9–18 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 verwenden.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann für die elektronische Übermittlung von Meldungen an das Transparenzregister zudem eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. Es regelt die Schnittstellenspezifikation. Der Zugang zum Transparenzregister über die Schnittstelle richtet sich nach Artikel 51.
SR 930.31
Art. 27 Bevollmächtigung
1 Die Rechtseinheit muss mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen, um für sie im Zusammenhang mit dem Transparenzregister über die elektronische Plattform zu handeln.
2 Die Rechtseinheit erhält ein Formular für die Erteilung der nötigen Vollmacht auf dem Postweg zugestellt.
3 Die Vollmacht ist bei im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten gemäss eingetragener Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen.
4 Die Vollmacht, die in Papierform eingereicht wird, muss eigenhändig unterzeichnet sein.
5 Die Vollmacht, die in elektronischer Form eingereicht wird, muss eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet sein.
6 Die Vollmacht umfasst die Befugnis, über die elektronische Plattform weitere Personen zu bevollmächtigen, für die Rechtseinheit im Zusammenhang mit dem Transparenzregister über die elektronische Plattform zu handeln.
SR 943.03
Art. 28 Registrierung
Die bevollmächtigten Personen müssen sich auf der elektronischen Plattform registrieren.
Art. 29 Authentifizierung
1 Die bevollmächtigten Personen müssen sich bei der Registrierung und bei der Nutzung der elektronischen Plattform authentifizieren.
2 Zur Authentifizierung kann der Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden verwendet werden.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft als Betreiber der elektronischen Plattform nach Artikel 26 Absatz 1 kann die Authentifizierung mittels weiterer geeigneter Identitätsverwaltungssysteme (IAM-Systeme) des Bundes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sowie mittels externer IAM-Systemen, die nach Artikel 21–23 IAMV zugelassen wurden, ermöglichen.
4 Es ist ein Authentifizierungsmittel zu verwenden. Diesem kann eine elektronische oder persönliche Identitätsprüfung zugrunde liegen. Die Identitätsprüfung muss anhand eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente vorgenommen werden:
a. einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass;
b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte;
c. einem schweizerischen Ausländerausweis.
5 Die eingesetzten Authentifizierungsmittel können voraussetzen:
a. die Verwendung eines handelsüblichen Smartphones, inklusive eines gängigen Betriebssystems und enthaltener Systeme zur Authentifikation anhand biometrischer Merkmale; oder
b. die Verwendung eines handelsüblichen physischen Sicherheitsschlüssels.
SR 172.010.59
Art. 30 UID-Nummer
1 Rechtseinheiten müssen zur Verwendung der elektronischen Plattform über eine UID verfügen.
2 Verfügt eine Rechtseinheit nach ausländischem Recht noch über keine UID, so kann die bevollmächtigte Person über die elektronische Plattform eine UID für die Rechtseinheit beantragen.
Art. 31 Datenbearbeitung
1 Folgende Daten der bevollmächtigten Personen werden auf der elektronischen Plattform gespeichert:
a. Vorname und Name;
b. E-Mail-Adresse;
c. Korrespondenzsprache;
d. Daten über Vertretungsverhältnisse;
e. Identifikator des verwendeten Authentifizierungsdienstes.
2 Folgende Daten der Rechtseinheiten werden auf der elektronischen Plattform gespeichert:
a. Firma;
b. UID;
c. Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.
Art. 32 Inhalt
Eine Meldung über das Handelsregisteramt muss folgende Informationen enthalten:
a. die Informationen nach Artikel 19;
b. die Informationen nach Artikel 20 Absatz 1;
c. eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder gegebenenfalls die Tatsache, dass die Rechtseinheit keine elektronische Kommunikation wünscht;
d. eine Bestätigung nach Artikel 11 TJPG, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen der meldenden Rechtseinheit als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder als Organ der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind und es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt;
e. gegebenenfalls, welche Informationen eines bestehenden Eintrages im Transparenzregister durch die Meldung geändert werden sollen.
Art. 33 Modalitäten
1 Meldungen über das Handelsregisteramt müssen in einem von der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister separaten Dokument erfolgen.
2 Sie müssen entweder mittels Papierformular oder unter Nutzung einer elektronischen Erfassungshilfe erfolgen. Die Behörde, die das Transparenzregister führt, (registerführende Behörde) stellt das Papierformular und die elektronische Erfassungshilfe zur Verfügung.
3 Meldungen können auf dem Postweg oder in elektronischer Form eingereicht werden. Sie müssen in derselben Form wie das dazugehörige Handelsregistergeschäft eingereicht werden.
4 Werden sie in elektronischer Form eingereicht, sind die Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 analog anwendbar.
SR 221.411
Art. 34 Unterzeichnung der Meldung
1 Meldungen über das Handelsregisteramt sind zu unterzeichnen durch:
a. eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister;
b. eine bevollmächtigte Drittperson.
2 Die Vollmacht, die der Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Meldung beizulegen.
3 Meldungen, die in Papierform eingereicht werden, müssen eigenhändig unterzeichnet werden.
4 Meldungen, die in elektronischer Form eingereicht werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES über die elektronische Signatur unterzeichnet sein.
5 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer eigenhändigen Unterschrift, so kann die Kontrollstelle bei einer Kontrolle eine Beglaubigung verlangen.
SR 943.03
Art. 35 Vereinfachtes Meldeverfahren für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind natürliche Personen.
b. Alle wirtschaftlich berechtigten Personen sind gleichzeitig Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH.
c. Die Kontrolle erfolgt mittels Beteiligung am Kapital.
d. Die GmbH befindet sich weder in Liquidation noch im Konkurs noch in einer Nachlassstundung.
2 Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, deren Beteiligung am Kapital mindestens 25 Prozent beträgt, als wirtschaftlich berechtigte Personen bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.
Art. 36 Vereinfachtes Meldeverfahren für Ein-Personen-Aktiengesellschaften
1 Eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sie hat nur eine Aktionärin oder einen Aktionär, die beziehungsweise der eine natürliche Person ist.
b. Die Aktionärin oder der Aktionär ist im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied der betreffenden Gesellschaft eingetragen.
c. Die Aktionärin oder der Aktionär ist die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft.
d. Die Aktiengesellschaft befindet sich weder in Liquidation noch im Konkurs oder in einer Nachlassstundung.
2 Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft in der Meldung die Alleinaktionärin oder den Alleinaktionär als wirtschaftlich berechtigte Person bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.
Art. 37 Modalitäten des vereinfachten Meldeverfahrens
1 Für das vereinfachte Meldeverfahren kann die Rechtseinheit die elektronische Plattform nutzen (Art. 26 Abs. 1). Sie kann die Meldung auch über das Handelsregisteramt vornehmen (Art. 32–34), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG erfüllt sind und sich die Rechtseinheit neu ins Handelsregister eintragen lässt.
2 Erfolgt die Meldung über das Handelsregisteramt, so vervollständigt dieses die Meldung mit den Informationen zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied.
3 Erfolgt die Meldung über die elektronische Plattform, fragt diese die Informationen zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied beim zuständigen Handelsregisteramt ab. Sind die vom Handelsregisteramt übermittelten Informationen unvollständig, so muss die Rechtseinheit die Meldung ergänzen.
4 Der Datenaustausch zwischen der elektronischen Plattform und dem zuständigen Handelsregisteramt erfolgt über eine elektronische Schnittstelle.
5 Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.
Art. 38 Berechnung des Umfangs der Beteiligung
Das zuständige Handelsregisteramt berechnet den Umfang der Beteiligung nach Artikel 13 Absatz 1 anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen.
Art. 39 Meldung von Änderungen
1 Die Rechtseinheit kann Änderungen ihres Eintrags im Transparenzregister über das elektronische Meldeverfahren (Art. 26) oder unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG über das zuständige Handelsregisteramt (Art. 32–34) melden.
2 Erfolgt die Meldung über die elektronische Plattform (Art. 26 Abs. 1), so ruft diese als Erfassungshilfe den bestehenden Eintrag aus dem Transparenzregister ab.
3 Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn sie dazu führt, dass ein Schwellenwert nach Artikel 13 Absatz 1 über- oder unterschritten wird.
4 Die Pflicht zur Meldung von Änderungen entfällt für:
a. im Handelsregister vorgenommene Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse;
b. Namensänderungen infolge einer Erklärung nach den Artikeln 30 Absatz 1, 30a, 30b Absatz 2, 119, 160 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB), Artikel 8a SchlT ZGB oder Artikel 30a des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004; und
c. Namensänderungen nach ausländischem Recht oder Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten, die schweizerischen Behörden zur Eintragung in einem der folgenden Informationssysteme gemeldet wurden: 1. dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006),
2. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019),
3. dem Informationssystem E-VERA (Verordnung E-VERA vom 17. August 2016);
d. Änderungen in Bezug auf das schweizerische Bürgerrecht.
SR 210
SR 211.231
SR 142.513
SR 235.21
SR 235.22
Art. 40 Aktualisierung des Transparenzregisters
1 Meldet eine Rechtseinheit eine Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache (Art. 39), so wird diese auch bei allen anderen betroffenen Einträgen im Transparenzregister vorgenommen.
2 Die registerführende Behörde kann offensichtliche Fehler in einer Meldung korrigieren, sofern sich die Korrektur anhand der Daten im Handelsregister oder der zentralen Datenbank Personen (Art. 928b Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) überprüfen lässt.
3 Die registerführende Behörde übernimmt:
a. aus dem Handelsregister: Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz oder Postleitzahl;
b. aus der zentralen Datenbank Personen (Art. 928b Abs. 1 OR): Änderungen von Name, Vorname oder Staatsangehörigkeiten infolge eines Abgleichs der Informationen mit der zentralen Ausgleichsstelle.
4 Die registerführende Behörde informiert alle betroffenen Rechtseinheiten über die vorgenommene Änderung und bestätigt die Eintragung (Art. 45).
SR 220