Art. 41 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung
Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister, insbesondere an das Format und die Übermittlungsweise.
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Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister, insbesondere an das Format und die Übermittlungsweise.
1 Das Handelsregisteramt liest Meldungen auf Papier elektronisch ein und erstellt eine elektronische Version. 2 Das Handelsregisteramt übermittelt der registerführenden Behörde über eine elektronische Schnittstelle: a. die Informationen nach Artikel 32 in strukturierter Form; b. die elektronische Version der Meldung; c. die Meldungsnummer der Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, unter der die Handelsregistereintragung publiziert wird; d. das Datum des Eingangs der Meldung beim Handelsregisteramt. 3 Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest. 4 Wenn eine Meldung nicht lesbar ist oder nur unvollständig erfasst werden konnte, muss das Handelsregisteramt dies dem Transparenzregister bei der Übermittlung mitteilen. Wenn eine Meldung offensichtlich falsch, widersprüchlich oder auf andere Weise mangelhaft ist, kann das Handelsregisteramt dies dem Transparenzregister bei der Übermittlung mitteilen. 5 Das Handelsregisteramt bewahrt die Informationen im Zusammenhang mit der Meldung nach Absatz 2 auf, bis die registerführende Behörde den Erhalt dieser Informationen bestätigt hat. Die Informationen müssen spätestens sechs Monate nach Eingang der Bestätigung vernichtet werden. Bleibt eine Bestätigung aus, werden die Informationen spätestens ein Jahr nach der Übermittlung vernichtet. 6 Erfolgt die Handelsregistereintragung nicht, wird keine Meldung an das Transparenzregister übermittelt. 7 Wird eine Meldung nicht an das Transparenzregister übermittelt, so informiert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit darüber.
Das Transparenzregister enthält die folgenden Informationen: a. die Informationen über die meldepflichtigen Rechtseinheiten und die durch sie gemeldeten Personen, Rechtseinheiten und Trusts sowie die gelöschten Einträge; b. die AHV-Nummer sowie die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen der eingetragenen Personen; c. die Informationen im Zusammenhang mit der Meldung von Unterschieden, einschliesslich der Urheberin oder des Urhebers und der entsprechenden Begründung; d. die vom zuständigen Handelsregisteramt übermittelten Informationen; e. die von der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle von Amtes wegen eingetragenen Informationen, insbesondere:1. die Rechtseinheiten, die keine Meldung vorgenommen haben, 2. ein Vermerk zum Eintrag einer Rechtseinheit, 3. der Status von Kontrollen.
Bestätigungen der Eintragung ins Transparenzregister und Registerauszüge können über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg bei der registerführenden Behörde bestellt werden.
Eine Bestätigung der Eintragung ins Transparenzregister enthält die folgenden Informationen: a. die Informationen, dass eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist; b. Firma oder Name, Rechtsform, Gemeinde, Postleitzahl, Staat des Sitzes und die UID der gemeldeten Rechtseinheit; c. gegebenenfalls von der registerführenden Behörde vorgenommene Korrekturen; d. das Datum des Erhalts der letzten Meldung oder der letzten Änderung durch die registerführende Behörde; e. das Datum der letzten Eintragung; f. das Datum, an dem die Bestätigung ausgestellt wird.
1 Ein vollständiger Auszug enthält die folgenden Informationen: a. Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit; b. Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen, die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert wurde; c. gegebenenfalls Informationen nach Artikel 21; d. gegebenenfalls Angaben über Vermerke nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben a–g und 3; e. das Datum des Erhalts der letzten Meldung oder der letzten Änderung durch die registerführende Behörde; f. das Datum der letzten Eintragung; g. früher eingetragene Informationen, die gelöscht wurden; h. das Datum, an dem der Auszug ausgestellt wird. 2 Die AHV-Nummer ist im vollständigen Auszug nicht enthalten.
Ein Teilauszug enthält die folgenden Informationen: a. die Informationen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a–c, e, f und h; b. gegebenenfalls die Anzahl der Vermerke.
1 Die Behörden, die Finanzintermediäre oder die Beraterinnen und Berater, die nach Artikel 26 oder 27 TJPG Zugang zum Transparenzregister haben (Zugangsberechtigte), können wahlweise über die elektronische Plattform oder über eine elektronische Schnittstelle auf das Transparenzregister zugreifen, um Informationen abzufragen oder Unterschiede zu melden. 2 Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest. 3 Die Zugangsberechtigten können im Transparenzregister mittels Firma oder Name sowie UID nach Rechtseinheiten suchen. Behörden nach Artikel 26 TJPG können im Transparenzregister zusätzlich nach Vornamen und Namen der eingetragenen Personen suchen.
Für die Nutzung der elektronischen Plattform durch die Zugangsberechtigten sind Artikel 27–31 sinngemäss anwendbar.
1 Die Zugangsberechtigten stellen der registerführenden Behörde über die elektronische Plattform einen Antrag auf Berechtigung zur: a. Abfrage des Transparenzregisters; oder b. Meldung von Unterschieden. 2 Die registerführende Behörde erteilt die Berechtigungen.
1 Der Zugang über die Schnittstelle ist über eine durch die registerführende Behörde zu bestimmende elektronische Plattform des Bundes zu beantragen. 2 Für die Nutzung dieser elektronischen Plattform durch die Zugangsberechtigten sind Artikel 27–31 sinngemäss anwendbar. 3 Für den Antrag auf Zugang über die Schnittstelle ist Artikel 50 sinngemäss anwendbar.
1 Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater können Dritte zur Nutzung des Zugangs zum Transparenzregister bevollmächtigen, wenn diese mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten beauftragt sind. 2 Widerrufen sie die Vollmacht, müssen sie unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Dritten nicht mehr auf das Transparenzregister zugreifen können.
1 Jede Abfrage von Informationen im Transparenzregister und jede Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister werden zwecks Nachvollziehbarkeit automatisch von der registerführenden Behörde mit den folgenden Daten protokolliert: a. die Bezeichnung der Zugangsberechtigten oder der Kontrollstelle; b. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage oder der Übermittlung; c. ob die Abfrage oder die Übermittlung über die elektronische Plattform oder über eine Schnittstelle erfolgt; d. ob Informationen abgefragt oder übermittelt worden sind; e. die abgefragten Informationen. 2 Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt. 3 Zugangsberechtigte können für jede Abfrage von Informationen über die elektronische Plattform eine Bestätigung verlangen. Die Bestätigung enthält die folgenden Informationen: a. die Bezeichnung der Zugangsberechtigten; b. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage; c. die Firma oder den Namen und die UID der abgefragten Rechtseinheit; d. bei Abfragen durch Behörden: Namen und Vornamen der abgefragten Person.
1 Die registerführende Behörde wertet Häufigkeit und Art der Zugriffe durch die Zugangsberechtigten und die Kontrollstelle auf das Transparenzregister regelmässig aus. Sie informiert die Kontrollstelle sowie die Zugangsberechtigten über die sie betreffenden Resultate der Auswertung. 2 Die registerführende Behörde informiert die Zugangsberechtigten oder die Kontrollstelle bei Verdacht auf eine nicht zweckkonforme Nutzung des Zugangs durch eine Benutzerin oder einen Benutzer unter Androhung der Sperrung des Zugangs. Die Zugangsberechtigten müssen die erforderlichen Abklärungen vornehmen und die registerführende Behörde über das Ergebnis informieren. 3 Als nicht zweckkonform gilt namentlich die Datenabfrage durch eine Benutzerin oder einen Benutzer eines Finanzintermediärs, einer Beraterin oder eines Beraters, die oder der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 steht oder eine Abfrage von Daten durch eine Benutzerin oder einen Benutzer einer Behörde oder der Kontrollstelle, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Aufgaben steht. Ein Hinweis auf eine nicht zweckkonforme Nutzung kann sich namentlich ergeben aus einer vergleichsweise hohen Häufigkeit von Abfragen, der ungewöhnlichen Art der Abfragen oder wiederholter Datenabfrage derselben Person oder Rechtseinheit. 4 Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare bleibt vorbehalten. 5 Stellt die registerführende Behörde eine nicht zweckkonforme Abfrage fest, kann sie den Zugang der betroffenen Benutzerin oder Benutzer sperren. Sie informiert die Zugangsberechtigten oder die Kontrollstelle darüber. SR 955.0
1 Die Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre (Art. 30 TJPG) oder Behörden (Art. 31 TJPG) muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a. das Datum der Meldung; b. die Urheberin oder den Urheber der Meldung; c. die Firma oder den Namen, den Sitz und, wenn vorhanden, die UID der betroffenen Rechtseinheit, ansonsten, falls vorhanden, eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer; d. die Information, bezüglich derer ein Unterschied gemeldet wird oder die Tatsache, dass ein Eintrag im Transparenzregister fehlt. 2 Die Meldung muss zudem eine oder mehrere der nachfolgenden Begründungen enthalten: a. Eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen, welche die Urheberin oder der Urheber identifiziert hat, sind nicht eingetragen. b. Eine oder mehrere Personen sind eingetragen, obwohl sie keine wirtschaftlich berechtigten Personen oder Auskunftspersonen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b sind. c. Eine Person wurde subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person oder als Auskunftsperson gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet, obwohl eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen bekannt sind. d. Die Art der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen. e. Der Umfang der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen. f. Die Angaben zu einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen oder zu einer Auskunftsperson sind fehlerhaft oder unvollständig. g. Die Angaben zur Rechtseinheit sind fehlerhaft oder unvollständig. h. Der Eintrag der Rechtseinheit im Transparenzregister fehlt. 3 Finanzintermediäre oder Behörden können zusätzliche Informationen, einschliesslich Beilagen und Belege, übermitteln, um die Begründung zu ergänzen (Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 2 TJPG). 4 Erfolgt die Meldung eines Unterschiedes durch eine Behörde, so teilt diese mit, ob sie in Bezug auf den festgestellten Unterschied Abklärungen getroffen hat und welche Feststellungen sie gemacht hat.
Nicht gemeldet werden müssen Unterschiede: a. die sich aus abweichenden Vorschriften der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft oder weil die Finanzintermediäre nach dieser Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, alle nach dem TJPG wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen; b. die keinen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen lassen, wie Unterschiede betreffend die Schreibweise eines Namens, einen zusätzlichen Vornamen oder einen Allianznamen; c. in Bezug auf Informationen über Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, ausser wenn die Unterschiede Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen erwecken; d. die darauf beruhen, dass eine Eintragung noch nicht vorgenommen oder der Eintrag noch nicht aktualisiert wurde, sofern die diesbezügliche Frist noch nicht verstrichen ist.
Die Frist nach Artikel 30 Absatz 2 TJPG beginnt im Zeitpunkt, in dem: a. die Frist nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b TJPG ungenutzt verstrichen ist; oder b. der Finanzintermediär eine Antwort von der Kundin oder dem Kunden erhält, die es ihm nicht ermöglicht, den Unterschied zu klären.
Für die Meldung von Unterschieden durch Rechtseinheiten ist das Verfahren für die Meldungen von Änderungen nach Artikel 39 sinngemäss anwendbar.
1 Die registerführende Behörde überprüft anhand des Handelsregisters, der zentralen Datenbank Rechtseinheiten (Art. 928b OR) und des UID-Registers (Art. 6 UIDG) die Richtigkeit der Informationen betreffend die Rechtseinheiten schweizerischen Rechts, die im Transparenzregister eingetragen werden. 2 Zur Identifizierung der Personen verwendet die registerführende Behörde systematisch die AHV-Nummer. Hierzu nutzt sie die zentrale Datenbank Personen (Art. 928b OR). Sie gleicht die gemeldeten Informationen zu den natürlichen Personen mit den Informationen in der zentralen Datenbank Personen ab. Ist die zu identifizierende Person nicht in der zentralen Datenbank Personen eingetragen, wird die Person in der zentralen Datenbank Personen erfasst. Die Tatsache, dass es sich um eine wirtschaftlich berechtigte Person oder Auskunftsperson handelt, wird nicht in der zentralen Datenbank Personen erfasst. 3 Die registerführende Behörde kann bei der zentralen Ausgleichsstelle eine AHV‑Nummer für gemeldete natürliche Personen beantragen, wenn diese über keine solche verfügen. Sobald die gemeldeten Personenangaben überprüft werden konnten und die AHV-Nummer zugeteilt wurde, muss die Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, der schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises (Art. 10 Abs. 2), mithilfe derer die AHV-Nummer beantragt wurde, vernichtet werden. SR 220 SR 431.03
Hat die Rechtseinheit gemeldet, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, ihre Identität zu überprüfen oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen (Art. 21), so verzichtet die registerführende Behörde auf die Aufforderung nach Artikel 34 Absatz 3 TJPG. Sie trägt den Vermerk ein.
1 Die registerführende Behörde ordnet jedem Vermerk eine Nummer zu. 2 Erfolgt der Vermerk aufgrund einer Meldung von Unterschieden, so enthält er: a. Angaben über die Urheberin oder den Urheber der Meldung; b. das Datum der Meldung; c. das Datum, an dem der Vermerk erfasst wurde; d. die Nummer des Vermerks; e. wenn vorhanden, die UID der betroffenen Rechtseinheit oder die gemeldete gleichwertige ausländische Identifikationsnummer; f. den Status des Vermerks und gegebenenfalls das Datum der letzten Statusänderung; g. die Begründung der Unterschiedsmeldung nach Artikel 55 Absatz 2; h. gegebenenfalls den Hinweis darauf, dass zusätzliche Informationen nach Artikel 55 Absatz 3 vorhanden sind. 3 Erfolgt der Vermerk nicht aufgrund einer Meldung von Unterschieden, sondern von Amtes wegen durch die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle, so enthält er: a. die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und c–f; b. die Gründe für den Vermerk.
1 Rechtseinheiten können den Antrag an die Kontrollstelle auf Löschung eines Vermerks (Art. 36 Abs. 4 TJPG) oder auf Berichtigung oder Löschung der eigenen Daten (Art. 38 Abs. 4 TJPG) entweder über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg stellen. 2 Wirtschaftlich berechtigte Personen können den Antrag auf Berichtigung oder Löschung der eigenen Daten (Art. 38 Abs. 4 TJPG) auf dem Postweg stellen.
1 Erachtet die Kontrollstelle im Falle eines Antrags auf Löschung eines Vermerks (Art. 36 Abs. 4 TJPG) die von der antragstellenden Rechtseinheit oder Person eingereichten Beweise als nicht ausreichend, dann kann sie ohne weitere Nachforschung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über den Löschantrag entscheiden. 2 Betrifft ein Vermerk eine Meldung eines Unterschieds nach Artikel 56, kann die Kontrollstelle den Vermerk auf Antrag oder von Amtes wegen ohne weitere Nachforschung löschen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Vermerk Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person betrifft.
1 Jede Rechtseinheit wird von der registerführenden Behörde einer der folgenden Risikokategorien zugeordnet: a. hohes Risiko; b. mittleres Risiko; c. niedriges Risiko. 2 Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse. Das Vorliegen eines Vermerks führt mindestens zur Zuordnung in die Risikokategorie «mittleres Risiko». 3 Für ihre Kontrolltätigkeit legt die Kontrollstelle die Kriterien für die Risikoanalyse fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere: a. Rechtsform sowie Sitzstaat; b. Anzahl und Begründung der Vermerke; c. Staatsangehörigkeit, Sitz- oder Wohnsitzadresse der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Art der Kontrolle; d. wenn eine Kontrollkette vorliegt: Treuhandverhältnisse und Trusts. 4 Die Kontrollstelle kann für die Risikoanalyse neben den Kriterien nach Absatz 3 auch statistische Auswertungen der Informationen im Transparenzregister nutzen.
1 Die Kontrollstelle kontrolliert die Informationen im Transparenzregister risikobasiert und stichprobenweise auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Bei der Priorisierung der Kontrollen berücksichtigt sie die Risikokategorie. 2 Die Kontrollstelle kann das Ergebnis der Vorprüfung mittels Vermerke erfassen. 3 Das Zugangsrecht der Kontrollstelle auf die in Artikel 36 Absatz 2 TJPG genannten Informationssysteme kann nicht an Dritte, die mit der Durchführung der Vorprüfung von Einträgen oder einzelner Kontrolltätigkeiten beauftragt worden sind, übertragen werden. 4 Zur Kontrolle, ob die Rechtseinheiten ausländischen Rechts die Meldepflicht fristgerecht erfüllt haben, geben die Grundbuchämter und Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland der Kontrollstelle auf Anfrage die Rechtseinheiten ausländischen Rechts mit Grundeigentum in der Schweiz bekannt. SR 211.412.41
1 Die Kontrollstelle verfügt über ein Informationssystem für die Datenanalyse. Dieses System kann folgende Informationen enthalten: a. Informationen aus dem Transparenzregister; b. Informationen aus anderen Quellen, wie dem Strafregister; c. die von den Finanzintermediären oder Behörden im Rahmen der Meldung von Unterschieden übermittelten zusätzlichen Informationen. 2 Daten, die im Informationssystem enthalten sind, werden vernichtet, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Die aus dem Transparenzregister bezogenen Daten werden spätestens fünf Jahre nach deren Bezug vernichtet. 3 Daten, die im Informationssystem enthalten sind, werden vor der Vernichtung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
1 Die registerführende Behörde übernimmt die im Pilotregister gemäss der Verordnung des EJPD vom 10. April 2026 über den Pilotversuch des Transparenzregisters eingetragenen Informationen in das Transparenzregister, sofern die betroffenen Rechtseinheiten und Personen ihre Einwilligung zur Übernahme der Informationen ins Transparenzregister nicht bis am 28. September 2026 zurückgezogen haben. 2 Die registerführende Behörde bestätigt der Rechtseinheit, deren Daten übernommen wurden, die Eintragung im Transparenzregister. 3 Die Einwilligungen zur Übernahme der Informationen ins Transparenzregister werden von der registerführenden Behörde aufbewahrt. AS 2026 182
1 Die Gebühren für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–150 Franken. 3 Für die Ausstellung eines Auszugs beträgt die Gebühr 40 Franken. 4 Für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können die registerführende Behörde und die Kontrollstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben. 5 Die Kontrollstelle kann einen Kostenvorschuss für Verfahrenskosten verlangen, namentlich wenn: a. ein Antrag für die Löschung eines Vermerks nach Artikel 36 Absatz 4 TJPG oder für die Löschung oder Berichtigung von Daten nach Artikel 38 Absatz 4 TJPG nicht nachvollziehbar begründet ist; b. eine summarische Prüfung eines Antrags für die Löschung eines Vermerks gemäss Artikel 36 Absatz 4 TJPG ergibt, dass keine ausreichenden Beweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister vorliegen; c. eine summarische Prüfung eines Antrags auf Löschung oder Berichtigung von Daten gemäss Artikel 38 Absatz 4 TJPG ergibt, dass keine ausreichenden Beweise für die Richtigkeit der beantragten Änderungen oder Löschungen vorliegen; d. die antragstellende Person:1. ihren Wohnsitz im Ausland hat, oder 2. den zahlungspflichtigen Aufforderungen der registerführenden Behörde nicht nachgekommen ist; e. die antragstellende Rechtseinheit:1. ihren Sitz im Ausland hat, oder 2. den zahlungspflichtigen Aufforderungen der registerführenden Behörde nicht nachgekommen ist. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1
Die Verordnung des EJPD vom 10. April 2026 über den Pilotversuch des Transparenzregisters wird aufgehoben. [AS 2026 182]
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.