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Hochschulstatut

St. Gallen · 218.311 · intercantonal agreement

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 I. Grundzüge der Organisation (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 II. Aufgaben der Hochschule (2.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 (3.4.)
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 V. Führungsfunktionen (5.)
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 VI. Weitere Gremien der Hochschule (6.)
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 VIII. Schlussbestimmungen (8.)

61 provisions

Art. 1 I. Grundzüge der Organisation (1.)

Stellung 1 Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen und eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz des Rektorates ist Rapperswil-Jona.

Art. 2

Bezeichnung 1 Die deutsche Bezeichnung der Hochschule lautet: «Ost – Ostschweizer Fachhochschule». 2 Die französische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Haute École Spécialisée de Suisse Orientale». 3 Die italienische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Orientale». 4 Die englische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Eastern Switzerland University of Applied Sciences».

Art. 3

Organe, Führungsfunktionen und Beiräte 1 Organe der Hochschule sind nach Art. 17 Abs. 1 der Vereinbarung: a) Hochschulrat; b) Hochschulleitung; 1 sGS 218.21; nachfolgend Vereinbarung. 2 Von der Regierung genehmigt am 22. Juni 2021; in Vollzug ab 1. August 2021. nGS 2021-065 c) Revisionsstelle; d) Rekurskommission. 2 Führungsfunktionen der Hochschule sind: a) Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor; b) Führungsebene 2: 1. Departementsleiterin oder Departementsleiter; 2. Standortleiterin oder Standortleiter; 3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor; 4. Leiterin oder Leiter Rektoratsstab. c) Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter; d) Führungsebene 3b: 1. Institutsleiterin oder Institutsleiter; 2. Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter; 3. Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs. e) Führungsebene 3c: 1. Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter; 2. Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter; 3. Fachteamleiterin oder Fachteamleiter; 4. Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbereichs. 3 Beiräte der Hochschule sind: a) Standortbeiräte; b) Fachbeiräte.

Art. 4

Departemente 1 Die Departemente der Hochschule sind: a) Architektur, Bau, Landschaft, Raum; b) Gesundheit; c) Informatik; d) Soziale Arbeit; e) Technik; f) Wirtschaft. 2 Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule. 3 Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule; b) Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung; c) Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis. 4 Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

Art. 5

Fachabteilungen 1 Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie: a) kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule erfüllen; b) fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen; c) ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt. 2 Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. 3 Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 6

Institute 1 Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet; b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt. 2 Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein. 3 Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere folgende Aufgaben: a) Gewährleisten von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung; b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten; c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis. 4 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute. 5 Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 7

Studiengänge 1 Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er: a) verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe Bachelor oder konsekutivem Master; b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt. 2 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departementen und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule. 3 Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 8

Kompetenzzentren 1 Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet; b) ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesiedelt. 2 Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben: a) Gewährleistung von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung; b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten; c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis. 3 Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 9

Fachstellen 1 Eine Fachstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie: a) erbringt eine hochschulinterne, thematisch definierte Dienstleistung in Verbindung mit der fachlichen Bearbeitung und Vertretung dieses Themas; b) ist in der Regel auf Stufe Departement oder Hochschule angesiedelt. 2 Die Schaffung und Auflösung von Fachstellen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 10

Fachteams 1 Ein Fachteam ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) erbringt spezifische fachliche Aufgaben; b) ist in der Regel auf Stufe Institut angesiedelt. 2 Die Schaffung und Auflösung von Fachteams wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 11

Direktion Services 1 Die Direktion Services ist die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Sie: a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit; b) wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellen des operativen Betriebs der Hochschule; b) Betrieb der zentralen Hochschuldienste; c) Planung der langfristigen Finanz- und Infrastrukturentwicklung. 3 Die Direktion Services kann im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Servicebereiche werden von einer Servicebereichsleiterin oder einem Servicebereichsleiter geführt. 4 Die Schaffung und Auflösung von Servicebereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 12

Rektoratsstab 1 Der Rektoratsstab ist das zentrale Führungsunterstützungsinstrument der Hochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors. Er: a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit; b) wird von der Leiterin oder dem Leiter Rektoratsstab geführt. 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vor- und Nachbereitung der Geschäfte der Hochschulleitung; b) Sicherstellen des Aussenauftritts und der internen Kommunikation der Hochschule; c) Sicherstellen der Compliance; d) Planung und Steuerung der langfristigen Ausrichtung und Entwicklung sowie der Aussenbeziehungen der Hochschule. 3 Der Rektoratsstab kann im Rahmen seiner Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Stabsbereiche werden von einer Stabsbereichsleiterin oder einem Stabsbereichsleiter geführt. 4 Die Schaffung und Auflösung von Stabsbereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 13

Kompetenzordnung 1 Der Hochschulrat regelt die Kompetenzen der Führungsfunktionen in einer Kompetenzordnung, soweit sich diese nicht aus diesem Erlass oder der Vereinbarung ergeben.

Art. 14 II. Aufgaben der Hochschule (2.)

Lehre 1 Die Hochschule bietet Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge an. 2 Sie kann Doktoratsprogramme in Kooperation mit titelverleihenden inländischen oder ausländischen Partnerhochschulen anbieten. 3 Das Studienjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

Art. 15

Weiterbildung 1 Die Hochschule bietet auf Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Weiterbildungsangebote an. 2 Weiterbildungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 16

Forschung 1 Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu den Schwerpunkten der Hochschule und der Departemente. 2 Die Hochschulleitung regelt in einem separaten Erlass, ob und unter welchen Voraussetzungen diese nach marktwirtschaftlichen Prinzipien und wenigstens kostendeckend betrieben werden soll.

Art. 17

Dienstleistung 1 Die Hochschule bietet Dienstleistung für Dritte an und fördert damit den Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. 2 Dienstleistungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 18

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung 1 Die Hochschule verfügt über eine Qualitätssicherungsstrategie und betreibt systematisch Qualitätssicherung und -entwicklung. 2 Der Hochschulrat erlässt die strategischen Qualitätsziele und stellt das strategische Risikomanagement sicher. 3 Für das operative Qualitätsmanagement ist die Hochschulleitung zuständig. III. Angehörige der Hochschule (3.) 1. Allgemeines (3.1.)

Art. 19

Zusammensetzung 1 Angehörige der Hochschule sind: a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule; b) die immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule setzen sich zusammen aus: a) dem Lehrkörper, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragten; b) dem Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten; c) den administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; d) den administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen. 2. Diversität und Chancengleichheit (3.2.)

Art. 20

Diversität und Chancengleichheit 1 Die Hochschule setzt sich aktiv für Vielfalt, Chancengleichheit und gegen Diskriminierung ein und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Hochschulangehörigen in deren Entwicklung. 2 Die Hochschule setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Funktionen, Gremien, Lehre und Weiterbildung sowie in Forschung, Entwicklung und Dienstleistung an.

Art. 21

Barrierefreiheit 1 Die Hochschule fördert den barrierefreien Zugang zu Infrastruktur sowie Lehr- und Lernangeboten und Publikationen, um chancengleiche Teilhabe zu ermöglichen. 3. Rechte und Pflichten (3.3.)

Art. 22

Information und Mitwirkung 1 Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hochschule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.

Art. 23

Vereinigungsrecht 1 Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung. 2 Der Vorstand einer solcher Vereinigung gibt deren Statuten und die Namen der Vorstandsmitglieder der Hochschulleitung bekannt.

Art. 24

Geheimhaltungspflicht 1 Die Geheimhaltungspflicht richtet sich sachgemäss nach Art. 67 des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 20113.

Art. 25

Disziplinarvorschriften und -verfahren 1 Der Hochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung. Sie gilt für: a) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen der Lehre und Weiterbildung; b) Fachhörerinnen und Fachhörer; c) Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule. 4. Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten

Art. 26 (3.4.)

Zuständigkeiten für Anstellungen 1 Der Hochschulrat ist zuständig für: a) die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; 3 sGS 143.1. b) die Wahl der Professorinnen und Professoren sowie die Beendigung von deren Arbeitsverhältnissen. 2 Die Festlegung und die Änderung der Anstellungsmodalitäten der Professorinnen und Professoren erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor. 3 Die Zuständigkeiten für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Kompetenzordnung geregelt. 4 Der Rektorin oder dem Rektor kommt ein Vetorecht in allen Personalgeschäften nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu.

Art. 27

Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor 1 Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige funktionsrelevante Erfahrung und einen hervorragenden wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

Art. 28

Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor 1 Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle voraus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhebung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss. 2 Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst wenigstens folgende Schritte: a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule; b) inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission; c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens; d) Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission; e) formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des Hochschulrates; f) Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss. 3 Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder wenigstens Einsitz: a) die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz); b) ein Mitglied des Hochschulrates; c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft; d) der oder die zukünftige Vorgesetzte; e) zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer extern; f) eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit; g) die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule. 4 Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.

Art. 29

Vergabe des Titels einer Professorin oder eines Professors 1 Der Hochschulrat regelt die Berechtigung zur Führung und Aberkennung des Titels einer Professorin oder eines Professors in einem separaten Erlass.

Art. 30

Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten 1 Dozentinnen und Dozenten verfügen über mehrjährige Praxiserfahrung sowie einen wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

Art. 31

Wahlverfahren zur Dozentin oder zum Dozenten 1 Das Verfahren für die Wahl einer Dozentin oder eines Dozenten umfasst wenigstens folgende Schritte: a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule; b) inhaltliche Eignungsabklärung durch eine Wahlvorbereitungskommission; c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens; d) Wahlantrag durch die Wahlvorbereitungskommission; e) Wahl durch die betreffende Departementsleiterin oder den betreffenden Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, durch die Rektorin oder den Rektor. 2 Die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder Einsitz: a) die oder der zukünftige Vorgesetzte (Vorsitz); b) zwei Dozentinnen oder Dozenten, davon wenigstens eine oder einer aus dem betreffenden Fachgebiet, sofern möglich; c) eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der betroffenen Einheit; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalwesens der Hochschule. 3 Die Hochschulleitung regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass. 5. Studierendenschaft (3.5.)

Art. 32

Organisation 1 Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses. 2 Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst. 3 Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Art. 33

Finanzen 1 Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatrikulierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen. 2 Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der Studierendenschaft. 3 Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab. IV. Organe (4.) 1. Hochschulrat (4.1.)

Art. 34

Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation 1 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrates richten sich nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 und Art. 19 der Vereinbarung. 2 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement. 3 Eine Geschäftsstelle unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2. Hochschulleitung (4.2.)

Art. 35

Wahl und Zusammensetzung 1 Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.4 2 Sie besteht aus: a) der Rektorin oder dem Rektor; b) den Departementsleiterinnen und Departementsleitern; c) der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor; d) der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs. 3 Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.

Art. 36

Organisation 1 Die Hochschulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor geleitet. Sie tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Geschäfte wird ein Beschlussprotokoll geführt. 2 Die Hochschulleitung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.

Art. 37

Aufgaben 1 Die Hochschulleitung berät und entscheidet operative Angelegenheiten, welche die gesamte Hochschule betreffen, liefert die Grundlagen für die strategischen Entscheide des Hochschulrates und setzt die Vorgaben des Hochschulrates und der Trägerkonferenz um. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) die Vorbereitung des Leistungsauftrags zuhanden des Hochschulrates; c) die Sicherstellung der kontinuierlichen Entwicklung und Verbesserung der Hochschule und von deren Organisationseinheiten; d) die Sicherstellung der finanziellen Führung der Hochschule; e) die Einhaltung des Budgets; f) Entscheidungen über die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen sowie Kompetenzzentren auf Stufe Hochschule oder Departement; g) die Sicherstellung der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung; h) die Förderung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 4 Art. 19 Abs. 2 Bst. i der Vereinbarung. i) die Umsetzung des Qualitätsmanagements gemäss den Vorgaben des Hochschulrates; j) das Reputations- und Risikomanagement sowie die Compliance der Hochschule; k) Entscheide über Abgeltungen und Lizensierungen bei Ausgründungen (Spinoffs); l) die Umsetzung strategischer Innovationsprojekte auf Stufe Hochschule; m) die Wahl der Mitglieder von Fachbeiräten auf Stufe Departement.

Art. 38

Beschlussfassung 1 Die Hochschulleitung strebt Konsens an. Wird dies nicht erreicht, ist für einen Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Er bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor. 3. Revisionsstelle (4.3.)

Art. 39

Wahl und Aufgaben 1 Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 14 Abs. 2 Bst. j und Art. 24 der Vereinbarung. 4. Rekurskommission (4.4.)

Art. 40

Wahl und Zusammensetzung 1 Wahl und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach Art. 48 der Vereinbarung. 2 Als hauptamtliche Dozierende nach Art. 48 Abs. 2 Bst. b der Vereinbarung gelten die Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten nach Art. 29 ff. dieses Erlasses. 3 Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hochschulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierendenschaft zur Wahl vorschlagen. 4 Für jede Mitgliederkategorie nach Art. 48 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt der Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied. 5 Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung. 6 Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

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