Art. 41
Aufgaben 1 Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art. 49 der Vereinbarung.
St. Gallen · 218.311 · intercantonal agreement
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Aufgaben 1 Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art. 49 der Vereinbarung.
Rektorin oder Rektor 1 Die Rektorin oder der Rektor ist insbesondere zuständig für: a) die Vertretung der Hochschulleitung und der operativen Führungsfunktionen im Hochschulrat; b) die Traktandierung von Geschäften in der Hochschulleitung und die Führung des Vorsitzes bei den Sitzungen der Hochschulleitung; c) die Unterzeichnung von Erlassen der Hochschulleitung; d) die personelle Führung der Mitglieder der Hochschulleitung und der weiteren ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die Aussenbeziehungen der Hochschule, insbesondere den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und institutionellen Partnerinstitutionen aus Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und Wirtschaft; g) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Fachstellen auf Stufe Hochschule sowie von Servicebereichen der Direktion Services und von Stabsbereichen; h) die Ernennung und Abberufung von Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleitern, Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern; i) die Ernennung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Kompetenzzentren und Fachstellen auf Stufe Hochschule; j) die Ernennung und Abberufung von Servicebereichsleiterinnen und Servicebereichsleitern der Direktion Services und von Stabsbereichsleiterinnen und Stabsbereichsleitern des Rektoratsstabs. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder der Hochschulleitung delegieren. 3 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Organs oder einer anderen Führungsfunktion fallen.
Departementsleiterinnen und Departementsleiter 1 Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter leiten ihr Departement und vertreten dieses in der Hochschulleitung und nach aussen. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Departementsleitung inne und sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Departementes; b) die inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung des Departementes; c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Departementes (Departementsleitung); d) die personelle Führung der Departementsleitungsmitglieder und der weiteren der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) die Unterzeichnung von Erlassen des Departementes; f) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Kompetenzzentren und Fachstellen im Departement; g) Entscheide über die Durchführung von Studiengängen des Departementes sowie von Modulen unterhalb der durch die Hochschulleitung in einem separaten Erlass definierten Regelbelegung; h) Entscheide über die Durchführung von Studienprogrammen sowie Diplom- und Zertifikatskursen des Departementes in der Weiterbildung; i) die Bewilligung neuer oder veränderter Diplom- und Zertifikatskurse in der Weiterbildung; j) die Vorbereitung von Geschäften des Departementes zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates; k) die Vernetzung des Departementes in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen; l) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule gemäss Auftrag der Rektorin oder des Rektors.
Standortleiterinnen und Standortleiter 1 Die Standortleiterin oder der Standortleiter: a) stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher; b) vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezifischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor; c) nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein; d) ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hochschulleitung keine andere Person bestimmt hat.
Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter 1 Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung; b) die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; c) die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungsleitung); d) die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen; e) die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weiteren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der Fachabteilung; g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten Stellen.
Institutsleiterinnen und Institutsleiter 1 Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts; b) die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung); d) die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen; e) die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Instituts; g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stellen; h) die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.
Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter 1 Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter leiten ihren Studiengang und vertreten diesen nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Qualität der Lehre im Studiengang; b) die Positionierung des Studiengangs im Markt und gegenüber den Anspruchsgruppen; c) die Umsetzung des Zwecks des Studiengangs und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; d) die Vernetzung des Studiengangs nach innen und aussen; e) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Studiengangs zuhanden der übergeordneten Stellen; g) die Vertretung des Studiengangs in relevanten Gremien innerhalb und ausserhalb der Hochschule.
Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter 1 Die Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter leiten ihr Kompetenzzentrum und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Kompetenzzentrums; b) die Umsetzung des Zwecks des Kompetenzzentrums und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; c) die Vernetzung des Kompetenzzentrums nach innen und aussen; d) die personelle Führung der Mitglieder des Kompetenzzentrums; e) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Kompetenzzentrums; f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Kompetenzzentrums zuhanden der übergeordneten Stellen.
Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter 1 Die Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter leiten ihre Fachstelle und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Umsetzung des Zwecks der Fachstelle und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; b) die personelle Führung der Mitglieder der Fachstelle; c) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachstelle zuhanden der übergeordneten Stellen; d) die Vertretung der Fachstelle in relevanten Gremien; e) die interne und externe Vernetzung der Fachstelle im zugewiesenen Themengebiet.
Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter 1 Die Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter leiten ihr Fachteam und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Umsetzung des Zwecks des Fachteams; b) die Vernetzung des Fachteams nach innen und aussen; c) die personelle Führung der Mitglieder des Fachteams; d) die Vorbereitung der Entwicklungsplanung des Fachteams zuhanden der übergeordneten Stellen.
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor 1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Direktion Services. Sie oder er ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung von departements- und standortübergreifenden Services; b) die Planung der finanziellen Entwicklung und Ressourcenausstattung der Hochschule; c) das Management der Infrastruktur und der Finanzen der Hochschule; d) das finanzielle Reporting zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates sowie gegenüber Dritten; e) die Bereitstellung der Grundlagen für den Leistungsauftrag; f) die Überwachung der Umsetzung des genehmigten Leistungsauftrags; g) die rechtskonforme Abwicklung von Beschaffungen und Veräusserungen; h) die personelle Führung der Servicebereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; i) die Vorbereitung von Geschäften der Direktion Services zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates; j) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.
Leiterin oder Leiter Rektoratsstab 1 Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hochschulleitung und die Rektorin oder den Rektor; b) die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung der Hochschulleitungsgeschäfte; c) die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates; d) die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung und -entwicklung der Hochschule; e) das Management der strategischen Projekte der Hochschule; f) die Sicherstellung des Reputationsmanagements sowie des Risikomanagements und der Compliance der Hochschule; g) die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hochschulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule; h) die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rektorin oder des Rektors; i) die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; j) die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates; k) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.
Leiterinnen und Leiter von Service- oder Stabsbereichen 1 Die Leiterinnen und Leiter der Service- und Stabsbereiche sind insbesondere zuständig für: a) die Umsetzung des Zwecks ihres Bereichs und dessen inhaltliche, personelle und finanzielle Führung; b) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Bereichs zuhanden der übergeordneten Stellen; c) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Weitere Führungsfunktionen 1 Die Hochschulleitung kann weitere Führungsfunktionen vorsehen. Deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung werden in einem Stellenbeschrieb geregelt.
Standortbeiräte 1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Standortbeiräte richten sich nach Art. 20 und Art. 21 der Vereinbarung. 2 Die Standortbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied des Hochschulrates geleitet. 3 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Standortbeiräte.
Fachbeiräte 1 Je Departement besteht wenigstens ein Fachbeirat. 2 Die Hochschulleitung setzt auf Antrag der betreffenden Departementsleitung die Fachbeiräte ein und wählt deren Mitglieder. 3 Die Fachbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied der Hochschulleitung geleitet. Bei beratenden Fachgremien auf nachgeordneten Stufen wird die Leitung durch die zuständige Departementsleiterin oder den zuständigen Departementsleiter bestimmt. 4 Die Fachbeiräte beraten und begleiten die Departemente aus fachlicher Perspektive, indem sie: a) fachliche Stellungnahmen zu strategischen Entwicklungen der Departemente abgeben; b) nach innen Impulse zur inhaltlichen Entwicklung von Kompetenzen einbringen; c) zur Vernetzung der Hochschule in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik beitragen. 5 Die Hochschulleitung regelt Organisation, Pflichten, Aufgaben, Entschädigung und Amtsdauer der Fachbeiräte in einem separaten Erlass. VII. Mitwirkung (7.) 1. Mitwirkung im Hochschulrat (7.1.)
Aufgaben und Wahl der Personal- und Studierendenvertretungen im Hochschulrat 1 Die Interessen des Personals und der Studierendenschaft werden im Hochschulrat durch eine gewählte Personaldelegierte oder einen gewählten Personaldelegierten und eine gewählte Studierendendelegierte oder einen gewählten Studierendendelegierten wahrgenommen. 2 Personal und Studierendenschaft regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung im Hochschulrat. 2. Mitwirkung auf Stufe Hochschule (7.2.)
Hochschulversammlung a) Wahl und Organisation 1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Hochschule. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr. 2 Der Hochschulversammlung gehören mit Stimmrecht an: a) seitens des Personals: 1. je Departement zwei Vertretungen des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule eine Vertretung des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. aus der Direktion Services zwei Vertretungen; 4. aus dem Rektoratsstab eine Vertretung; 5. zwei Vertretungen der administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen. b) seitens der immatrikulierten Studierenden: 1. je Departement zwei Vertretungen; 2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule zwei Vertretungen, sofern diese eigene Studiengänge führt. 3 Personal und Studierendenschaft regeln unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 4 Bst. b dieses Erlasses die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Hochschulversammlung. 4 An den Sitzungen der Hochschulversammlung nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht teil: a) die oder der Beauftragte für Diversität und Chancengleichheit der Hochschule; b) die Ombuds- oder Vertrauensperson der Hochschule; c) die Rektorin oder der Rektor sowie ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung. 5 Die Hochschulversammlung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleitung. 6 Die oder der Vorsitzende der Hochschulversammlung sowie die Rektorin oder der Rektor können zu einzelnen Geschäften weitere Personen beiziehen.
b) Aufgaben 1 Die Hochschulversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Hochschulrates und der Hochschulleitung zu Fragen von gesamthochschulischem Interesse und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen von Hochschulrat und Hochschulleitung; b) Organisation der Vernehmlassung zu zentralen strategischen, organisatorischen und reglementarischen Neuerungen; c) Wahl der oder des Vorsitzenden der Hochschulversammlung aus dem Kreis der Personal- oder Studierendenvertretungen; d) Wahl einer oder eines Personaldelegierten in den Hochschulrat, sofern das Personal kein anderes Wahlverfahren vorsieht; e) Wahl einer oder eines Studierendendelegierten in den Hochschulrat, sofern die Studierendenschaft kein anderes Wahlverfahren vorsieht. 2 Die Rektorin oder der Rektor informiert die Hochschulversammlung regelmässig über relevante Vorgänge in der Hochschule. 3. Mitwirkung auf Stufe Departement (7.3.)
Departementsversammlung 1 Die Departementsversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Departement. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden des Departementes ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr. 2 Der Departementsversammlung gehören wenigstens an: a) seitens des Personals: 1. zwei Vertretungen des Lehrkörpers; 2. zwei Vertretungen des Mittelbaus; 3. zwei Vertretungen der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. b) seitens der immatrikulierten Studierenden: eine Vertretung je Studiengang des Departementes. 3 Personal und Studierendenschaft des Departementes regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Departementsversammlung. 4 Zu den Aufgaben der Departementsversammlung gehören insbesondere: a) Beratung der Departementsleitung zu Fragen von hoher Bedeutung für das Departement und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen der Departementsleitung; b) Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Departementes in der Hochschulversammlung. 5 Im Übrigen regelt die Departementsleiterin oder der Departementsleiter die weiteren Aufgaben und die Organisation der Departementsversammlung. 6 Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter informiert die Departementsversammlung regelmässig über relevante Vorgänge im Departement.
Übergangsbestimmung 1 Die in Ausführung folgender Erlasse erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt: a) Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 22. November 2005; b) Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 19755; c) Organisationsreglement der Hochschule für Technik Buchs vom 16. März 2007; d) Beschluss des Technikumsrates des Neu-Technikums Buchs betreffend anzuwendende Verfahrensvorschriften vom 5. Februar 19926. 5 sGS 234.22. 6 sGS 234.12. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-065 26.02.2021 01.08.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.02.2021 01.08.2021 Erlass Grunderlass 2021-065