Art. 37 Terrainveränderungen mit und ohne Stützmauern
1 Das kantonale Recht gilt für Terrainveränderungen mit und ohne Stützmauern. 2 Mauern mit Höhen über 3 m bedürfen der expliziten Zustimmung der Baubehörde.
Oberägeri · 7.1-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of OberägeriFor machines: Markdown
In force since 2025-05-22, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 73f6763ca7e83baae998d882ac8fbb2c09d3fc79c54e2789cc4f3f20dd80f846
1 Das kantonale Recht gilt für Terrainveränderungen mit und ohne Stützmauern. 2 Mauern mit Höhen über 3 m bedürfen der expliziten Zustimmung der Baubehörde.
1 Bei Terrassenhäusern, deren Geschosse um mindestens 3 m versetzt sind, dürfen gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise zwei zusätzliche Geschosse erstellt werden. 2 Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil über die Linie hinausragen, die in der Gebäudeachse 8 m über dem gewachsenen Boden verläuft (Parallellinie). Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten. Bergseitig darf maximal ein Vollgeschoss in Erscheinung treten. 3 Bei Terrassenhäusern sind nur Flachdächer und flach geneigte Pultdächer zulässig. 4 Terrassenhäuser können an Hanglagen erstellt werden. Die Ausnützung richtet sich nach der jeweiligen Zone. 5 Der Gemeinderat bestimmt die zulässige Länge von Terrassenhäusern im Einzelfall.
1 Für Abstände von privaten Strassen und Wegen finden für alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements für Gemeindestrassen sinngemäss Anwendung, für solche von Gemeindestrassen gilt das kantonale Recht. 2 Grenz-, Näher- und Überbaurechte können nur ausgeübt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 In den Kernzonen A, B und U kann der Gemeinderat den Grenzabstand - mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer - aus städtebaulichen Gründen reduzieren oder ganz aufheben. In diesem Fall kann auch von der maximalen Gebäudelänge abgewichen werden.
1 Der Gebäudeabstand gegenüber Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann reduziert werden, wenn keine gesundheitlichen, feuerpolizeilichen oder anderen öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 Das Gleiche gilt für den Gebäudeabstand zu Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück, sofern die beiden direkt betroffenen Nachbarschaften schriftlich zustimmen.
1 Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann der Gemeinderat die Einrichtung einer öffentlichen Unterflur- oder einer Halbunterfluranlage für das Einzugsgebiet anordnen.
1 Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher zu schaffen. Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft liegen und dauernd als solche benutzt werden können. 2 Wer mit bestehenden Bauten öffentliche Abstellplätze oder Strassen übermässig beansprucht, kann in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen verpflichtet werden. 3 Abstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf an Abstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund zur Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen eintritt.
1 Die minimale Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die VSS-Norm 40 281 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot auch gemäss Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. Es gilt im Grundsatz Folgendes: a) Wohnbauten: 1 AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung; b) Büros, Läden, Kleingewerbe: 1 AP pro 40 m² aGF; c) Café, Restaurant: 1 AP pro 40 m² aGF; d) Hotel, Pension: 1 AP pro 4 Betten; e) Besucherplätze (ohne gastgewerbliche Betriebe): mind. 10 % der erforderlichen Anzahl AP; f) andere Nutzungen gemäss VSS-Norm 40 281. 2 Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen. 3 Das maximale Angebot an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ist in Wohnzonen nicht beschränkt, wenn mindestens 80 % der Abstellplätze in Unterniveaubauten oder unterirdischen Bauten liegen. Ansonsten ist die Anzahl Abstellplätze auf den reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm 40 281 beschränkt.
1 Die Zahl der Abstellplätze für Zweiräder ist gestützt auf die VSS-Normen SN 40 281 und SN 40 065 über den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen, Bedarfsermittlung; auch Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. 2 Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind nach Möglichkeit ebenerdig, überdacht und bei Hauseingängen anzulegen. 3 Für Wohnnutzungen ist pro drei Wohnungen mindestens ein Motorradabstellplatz zu erstellen und für alle anderen Nutzungen ein Abstellplatz pro 500 m² BGF. Bezüglich Lage und Zufahrt unterliegen die Motoradabstellplätze denselben Anforderungen wie Autoabstellplätze.
1 Der Gemeinderat befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise, wenn a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, für die Befreiung sprechen oder; b) wenn die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
1 Die Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie dauernd von anderen Nutzungen freigehalten werden können. 2 Wenigstens die Hälfte der Abstellplätze für Personenwagen bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zu versehen, oder sie sind so auszugestalten, dass sie sofort nachrüstbar sind.
1 Abstellplätze auf fremdem Grund werden als Pflichtparkplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich sichergestellt werden. Entfällt die vertragliche Regelung, ist dies den Behörden zu melden und die fehlenden Parkplätze sind nachträglich zu erstellen oder abzugelten.
1 Wer gemäss Art. 45 (Abweichung) dieser Bauordnung von der Mindestzahl an Abstellplätzen befreit ist, hat für jeden nicht zu erstellenden Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8’000 zu entrichten. 2 Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch der Teuerung anpassen. 3 Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich baubewilligt und erstellt werden, wird die zu viel bezahlte Ersatzabgabe innert 30 Tagen zinslos zurückerstattet. 4 Der Gemeinderat kann in Kernzonen von der Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze absehen, sofern in einem Mobilitätskonzept ein reduzierter Bedarf nachgewiesen werden kann und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird.
1 Für die Bearbeitung von planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten ist eine Gebühr zu entrichten. 2 Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest.
1 Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20 % bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11). 2 Die Mehrwertabgabe wird im Sinne von § 52d PBG zweckgebunden für die Entschädigung von Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet.
1 Zu den Gebäuden, die vor dem 4. Juni 1975 und ohne Näherbaurecht näher an die Grenze gebaut wurden, als dies gemäss dieser Bauordnung zulässig wäre, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden. 2 Gegenüber bestehenden Gebäuden auf Nachbargrundstücken, welche die geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren den Grenzabstand in Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Interessen der Wohnhygiene sowie nachbarlicher Interessen angemessen reduzieren, wenn für dieses Gebäude kein Näherbaurecht oder aber ein gegenseitiges Näherbaurecht besteht, welches vor dem 1. Januar 2019 begründet worden ist. Der Gebäudeabstand berechnet sich in der Folge nach Massgabe des durch den Gemeinderat reduzierten Grenzabstands.
1 Aufzonungen und Umzonungen, die im Rahmen der Ortsplanungsrevision bis 2025 erfolgen, lösen keine kommunale Mehrwertabgabe aus, sofern es sich dabei nicht um Umzonungen von der Zone des öffentlichen Interesses in eine andere Bauzone handelt.
1 Das Strassenreglement vom 9. Dezember 2002 wird wie folgt angepasst und mit Art. 20bis (neu) ergänzt: a) Art. 20bis (neu) Abstände von Gebäuden an Strassen und Wegen: 1. Gegenüber Gemeindestrassen gilt für Gebäude der Mindestabstand gemäss kantonalem Gesetz. 2. Sofern keine andere Abstandsregel festgelegt ist, gilt gegenüber Privatstrassen innerhalb der Bauzone generell ein Mindestabstand von 4 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. 3. Gegenüber Privatstrassen, die gemäss der geltenden Norm ausgebaut sind, beträgt der Mindestabstand innerhalb der Bauzone für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. Ein allfälliges Vordach darf maximal 0.50 m in diesen Abstand hineinragen. 4. Ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sinngemäss. In besonderen Fällen legt der Gemeinderat die Abstände fest. 5. Sofern der Abstand nicht durch eine Kantons- oder Gemeindestrasse anderweitig bestimmt wird, gilt zu öffentlichen Fusswegen, Radwegen und Radstreifen mit Gebäuden ein Abstand von 1.5 m. b) Art. 21 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen Abs. 1: 1. … An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern sowie weitere Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einhalten: … c) Art. 21 Abs. 4: 1. … Die Absätze 1 bis 3 gelten für Privatstrassen sinngemäss. d) Art. 22 Abs. 6: 1. Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind in Bezug auf Geometrie, Gefälle, Sichtweiten usw. nach den einschlägigen Normen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. e) «Art. 22 Abs. 7: 1. Das Oberflächenwasser darf nicht auf öffentlichen Grund geleitet werden.
1 Diese Bauordnung und der Zonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Der Gemeinderat publiziert die Genehmigung im Amtsblatt. 3 Die Bauordnung und der Zonenplan inklusive Gefahrenzonenplan vom 24. September 2006, vom Regierungsrat genehmigt am 10. Juli 2007, werden aufgehoben.
1
1 Überführung beschlossen am 2. September 2024 2 Genehmigt am 17. April 2025 3 7.2.2-1
1 Überführung beschlossen am 2. September 2024 2 Genehmigt am 17. April 2025 3 7.2.2-4
1 Beschlossen am 6. Juli 2009 2 Überführung beschlossen am 12. September 2022 3 7.2.2-5
1 Beschlossen am 26. Oktober 2020 2 7.2.2-7
1 Beschlossen am 13. Juni 2022 2 7.2.2-8
1 Überführung beschlossen am 02.09.2024 2 Genehmigt am 17. April 2025 3 7.2.2-6
1 Aufhebung beschlossen am 24. November 2024
1 Beschlossen am 4. Juli 2022 2 7.2.2-10
1 Beschlossen am 22. August 2022 2 7.2.2-9
1 Beschlossen am 13. Februar 2023 2 7.2.2-11
1 Beschlossen am 2. August 2004 2 7.2.2-3