Art. 42
Genügende Nachfrage 1 Die besonderen Volksschulen haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens drei Kindern besteht. 2 Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.
Bern · 432.282 · statute
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Genügende Nachfrage 1 Die besonderen Volksschulen haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens drei Kindern besteht. 2 Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.
Ausbildung des Personals 1 Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen. 2 Pro durchgeführtes Modul verfügt mindestens eine Betreuungsperson über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung.
Betreuungsschlüssel 1 Die Anzahl der Kinder pro Betreuungsperson ist so zu wählen, dass eine angemessene Betreuung sichergestellt werden kann. 2 Beim Betreuungsschlüssel sind insbesondere zu berücksichtigen a das Alter der Kinder, b die besonderen Betreuungsbedürfnisse, 432.282 12 c die Zusammensetzung der Gruppe, d die Qualifikation der Betreuungspersonen.
Qualität 1 Die besonderen Volksschulen gewährleisten die Qualität des Angebots.
Gebühren 1 Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern Gebühren a für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote, b für die Mahlzeiten. 2 Die Bemessung der Gebühren erfolgt gemäss den Artikeln 11 bis 16 TSV; Artikel 17 TSV gilt sinngemäss. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr für die Mahlzeiten durch Verordnung. 3.4.2 Mittagstisch
1 Für Kinder, die keinen Bedarf an einer Unterbringung haben und am Nachmittag den obligatorischen Unterricht besuchen oder sich nach den Zeiten des Schülertransports richten müssen, bieten die besonderen Volksschulen eine Verpflegung und eine Betreuung insbesondere über die Mittagszeit an. 2 Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern eine Gebühr für die Mahlzeiten. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr durch Verordnung. 3.5 Finanzierung der besonderen Volksschulen 3.5.1 Abgeltung der Kosten
Kosten 1 Die Kosten der besonderen Volksschulen setzen sich zusammen aus a den Unterrichtskosten bestehend aus den Kosten für einen Lektionenpool pro Klasse und den Kosten für die Förderlektionen, b den allgemeinen Betriebskosten, c den Infrastrukturkosten, d den Kosten des Schülertransports und der Tagesschulangebote, e den Kosten für weitere Angebote. 13 432.282 2 Von den Kosten gemäss Absatz 1 werden die erzielten Erträge abgezogen, insbesondere die aus a der Vermietung von Teilen der Schulinfrastruktur, b Kapitalzinsen, c der Aufnahme von ausserkantonalen Kindern, d den Elternbeiträgen für Lager, für die Verpflegung im Rahmen des Mittagstischs sowie für die Verpflegung und Betreuung in der Tagesschule, e Leistungen an das Personal, f Beiträgen von Dritten.
Unterrichtskosten, Lektionenpool pro Klasse 1 Der Lektionenpool pro Klasse wird festgelegt aufgrund der Lektionentafel gemäss Lehrplan 21 und Plan d'études romand (PER), zuzüglich eines Zuschlags insbesondere für Psychomotorik und Logopädie sowie für abteilungsweisen Unterricht. 2 Aufgrund des Lektionenpools pro Klasse legt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung den Stellenbedarf an Lehrkräften fest. 3 Den besonderen Volksschulen werden die effektiven Kosten des erteilten Lektionenpools pro Klasse ausgerichtet.
Unterrichtskosten, Förderlektionen 1 Förderlektionen werden aufgrund der spezifischen Ausrichtung der besonderen Volksschule ausgerichtet. 2 Sie bemessen sich nach der Anzahl zugewiesener Kinder. 3 Die Förderlektionen werden den besonderen Volksschulen als Pauschale ausgerichtet. Diese orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten, die bei einer effizienten Leistungserbringung entstehen.
Allgemeine Betriebskosten 1 Die allgemeinen Betriebskosten setzen sich zusammen aus a allen Kosten, die nicht unter Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e fallen, insbesondere den Kosten für Schulleitung, Schulverwaltung, Weiterbildung, Heizung, Reinigung, Hauswart- und Gartenarbeiten, Hard- und Softwareinfrastruktur sowie Softwarelizenzen, b dem nicht von den Eltern finanzierten Anteil an den Kosten des Mittagstischs. 432.282 14 2 Sie werden den besonderen Volksschulen als einheitliche Pauschale pro Klasse ausgerichtet. Diese orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten, die bei einer effizienten Leistungserbringung entstehen. 3 Die Betriebskostenpauschale wird jährlich zu 60 Prozent an die Lohnerhöhung und den Teuerungsausgleich für das Kantonspersonal sowie zu 40 Prozent an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. 4 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zusätzliche Beiträge an die allgemeinen Betriebskosten ausrichten. 5 Auf Antrag der besonderen Volksschule kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung eine tiefere Pauschale ausrichten.
Inhalt der Infrastrukturkosten 1 Den besonderen Volksschulen wird pro in der Leistungsvereinbarung vereinbarter Klasse eine einheitliche Infrastrukturpauschale für ihren Bedarf an Boden, Gebäude und Mobilien ausgerichtet. 2 Die Infrastrukturpauschale beruht auf einer Norminvestition pro Klasse und beinhaltet Amortisation und Kapitalverzinsung. 3 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zusätzliche Beiträge an die Infrastrukturkosten ausrichten. 4 Auf Antrag der besonderen Volksschule kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung eine tiefere Pauschale ausrichten. 5 Die Infrastrukturpauschale wird jeweils zu Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst.
Verwendung der Infrastrukturpauschale 1 Die Infrastrukturpauschale muss zweckgebunden für die Bereitstellung der Infrastruktur verwendet werden.
Kosten der Tagesschulangebote 1 Die Kosten der Tagesschulangebote werden den besonderen Volksschulen als Normlohnkosten für die Betreuung pro Kind und Stunde abgegolten. 2 Die Normlohnkosten gründen auf dem Betrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a TSV und werden mit einem an die spezifische Ausrichtung der Schule angepassten Faktor multipliziert. 15 432.282 3 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zusätzliche Beiträge an die Kosten ausrichten. 4 Es werden höchstens die Normlohnkosten für acht Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.
Kosten für weitere Angebote 1 Weitere Angebote sind insbesondere Dienste beratender und begleitender Art für Kinder in anderen Schulen. 2 Die Dienste begleitender Art werden nach den Ansätzen für die Klassenhilfen gemäss der Lehreranstellungsgesetzgebung abgegolten. 3.5.2 Überschuss und Unterdeckung
Überschuss 1 Die besonderen Volksschulen können einen Überschuss aus den Pauschalen für Betriebskosten und für Förderlektionen sowie aus den Beiträgen für die Tageschule beim Abschluss des Geschäftsjahres zweckgebunden als Betriebsreserve verbuchen. 2 Die kumulierte Obergrenze dieser Reserve ist auf 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale begrenzt. Ein darüber liegender Betrag wird im Folgejahr von der Abgeltung des Kantons an die besondere Volksschule in Abzug gebracht. 3 Kosten der Förderlektionen und des Betriebs, die in einem Jahr nicht mit den Mitteln der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Eltern gedeckt werden können, müssen zulasten der Betriebsreserve ausgeglichen werden. 4 Die restlichen Mittel der Betriebsreserve dürfen nur zweckgebunden für Aufgaben im Bereich des besonderen Volksschulangebots verwendet werden.
Unterdeckung 1 Sofern der Saldo nach der Verbuchung einer Unterdeckung mehr als 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale beträgt, kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einen ausserordentlichen Betriebskostenbeitrag ausrichten. 432.282 16 3.5.3 Zuständigkeit
Ausgabenbewilligung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben. 2 Sie kann diese Befugnisse dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung übertragen.
Direktionsverordnung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Höhe des Zuschlags gemäss Artikel 49, die Grösse der Klassen sowie die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, für allgemeine Betriebskosten und für Infrastrukturkosten gemäss den Artikeln 50 bis 52 fest. 2 Die Höhe der Pauschalen werden bei Bedarf überprüft. 3.5.4 Termine
Finanzcontrolling 1 Für die Ausübung des Finanzcontrollings sind dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen a die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, b die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Meldung 1 Verlässt ein Kind die besondere Volksschule, meldet diese die Änderung dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung innerhalb von vier Monaten. 3.5.5 Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision
Rechnungslegung und Rechnungsführung 1 Die besonderen Volksschulen mit einer privaten Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21). 2 Die besonderen Volksschulen mit einer öffentlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2). 17 432.282 3 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung.
Revision 1 Die Revision der Jahresrechnung a hat durch eine zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen, b muss die vom Kanton vorgegebenen Prüfungsfragen beantworten. 2 Es muss mindestens eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden.
Unterlagen 1 Die besonderen Volksschulen legen dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung jeweils die Abrechnungsunterlagen, die Saldoerfolgsrechnung und die Kostenrechnung des Betriebs nach CURAVIVA/IVSE Kontenrahmen vor. 3.6 Verschiedenes 3.6.1 Standort und Räumlichkeiten
1 Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das besondere Volksschulangebot einschliesslich des Tagesschulangebots eignen und den Bedürfnissen der Kinder der jeweiligen Schulstufe entsprechen. 2 Es ist ausreichend Raum für Unterricht, Therapie, Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen. 3 Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten. 3.6.2 Meldung an die Gemeinde
1 Die Schulleitung der besonderen Volksschule hat jährlich bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres der Schulkommission der Gemeinde, in der das Kind schulpflichtig ist, ein Verzeichnis der ihre Schule besuchenden Kinder einzusenden. 2 Wenn die besondere Volksschule im Laufe des Kindergarten- oder Schuljahres ein Kind aufnimmt oder ein Kind die Schule verlässt, hat sie dies innert einer Woche der betreffenden Schulkommission schriftlich mitzuteilen. 432.282 18 3.6.3 Einstufung
1 Die besonderen Volksschulen können die Einstufung der Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen durch die Abteilung Personaldienstleistungen des Amts für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion berechnen lassen. 2 Die Entschädigung für die Berechnung der Einstufung bemisst sich nach Zeitaufwand. 3.7 Interkantonaler Schulbesuch
Abgeltung 1 Die Übernahme der Kosten des besonderen Volksschulangebots für Kinder in einer ausserkantonalen Institution richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE).5) 2 Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Abgeltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.
Kostenübernahmegarantie 1 Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. 2 Sie setzt eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot durch das regionale Schulinspektorat gemäss dieser Verordnung voraus. 3a Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee * Art. 69a * Zweck 1 Das Pädagogische Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM) ist eine kantonale Institution und bezweckt a die heilpädagogische Schulung und sozialpädagogische Betreuung sprach- und hörbehinderter Kinder, b die Führung des audiopädagogischen Dienstes. 5) BSG 862.71-1 19 432.282 Art. 69b * Schulkommission 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Schulkommission zur Unterstützung und Weiterentwicklung des HSM ein und ernennt die Mitglieder. * 2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 3 Die Schulkommission a unterstützt die regionale Verankerung des HSM, a1 * erlässt das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellt es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung zu, b verfügt temporäre Schulausschlüsse gemäss der Volksschulgesetzgebung, c * berät die zuständige Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung in strategischen Fragen und d erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr im Organisationsreglement zugewiesen sind. Art. 69c * Entschädigung der Schulkommission 1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission sowie den Mitgliedern werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen6) ausgerichtet. 2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird zusätzlich eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 4.1 Übergangsbestimmungen
Gehalt 1 Die besonderen Volksschulen entlöhnen diejenigen Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehrkräften der Schulen mit Regelklassen zu tief eingestuft sind, ab dem 1. August 2022 entsprechend den Lehrkräften der Schulen mit Regelklassen. 2 Für Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehrkräften in Schulen mit Regelklassen zu hoch eingestuft sind, a wird in der betreffenden Anstellung der nominelle Besitzstand gewahrt, 6) BSG 152.256 432.282 20 b werden der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg bis zur vollständigen Angleichung an die Einstufung der Lehrkräfte der Schulen mit Regelklassen nicht gewährt.
Übergang integrativer Schulung 1 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die integrativ in einer Schule mit Regelklassen tätig sind, bleiben bis Ende Schuljahr 2021/2022 bei der jeweiligen besonderen Volksschule angestellt. 2 Sie werden ab dem Schuljahr 2022/2023 durch die Gemeinden angestellt.
Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in begründeten Fällen bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserordentliche Infrastruktur- und Betriebskostenpauschalen an besondere Volksschulen ausrichten. 2 Die Pauschalen werden schrittweise an die ordentlichen Pauschalen angepasst.
Ausgleich der Lastenverschiebung 1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Umfang von 3.49 Millionen Franken pro Jahr als Folge der Änderung vom 10. Juni 2021 des Volksschulgesetzes wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)7) angerechnet.
Einführung des Tagesschulangebots 1 Die besonderen Volksschulen können in besonderen Fällen bis zum 31. Juli 2024 davon absehen, ein Tagesschulangebot zu führen, auch wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 42 erfüllt sind. 4.2 Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 7) BSG 631.1 21 432.282 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.04.2022 * Art. T1-1 * Schulkommission 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt die Schulkommission des HSM auf den 1. Januar 2023 ein. * Art. T1-2 * Anwendbares Recht 1 Das Kapitel 3a sowie die Artikel 69a und 69b sind ab dem 1. Januar 2023 anwendbar. 432.282 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-113 06.04.2022 01.05.2022 Titel 3a eingefügt 22-037 06.04.2022 01.05.2022 Art. 69a eingefügt 22-037 06.04.2022 01.05.2022 Art. 69b eingefügt 22-037 06.04.2022 01.05.2022 Titel T1 eingefügt 22-037 06.04.2022 01.05.2022 Art. T1-1 eingefügt 22-037 06.04.2022 01.05.2022 Art. T1-2 eingefügt 22-037 29.06.2022 01.09.2022 Art. 12 aufgehoben 22-067 29.06.2022 01.09.2022 Art. 69b Abs. 1 geändert 22-067 29.06.2022 01.09.2022 Art. 69b Abs. 3, a1 eingefügt 22-067 29.06.2022 01.09.2022 Art. 69b Abs. 3, c geändert 22-067 29.06.2022 01.09.2022 Art. 69c eingefügt 22-067 29.06.2022 01.09.2022 Art. T1-1 Abs. 1 geändert 22-067 23 432.282 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-113 Art. 12 29.06.2022 01.09.2022 aufgehoben 22-067 Titel 3a 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037 Art. 69a 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037 Art. 69b 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037 Art. 69b Abs. 1 29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067 Art. 69b Abs. 3, a1 29.06.2022 01.09.2022 eingefügt 22-067 Art. 69b Abs. 3, c 29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067 Art. 69c 29.06.2022 01.09.2022 eingefügt 22-067 Titel T1 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037 Art. T1-1 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037 Art. T1-1 Abs. 1 29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067 Art. T1-2 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037