1 Diese Verordnung gilt für die Schulung von Kindern mit Bedarf am besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen
Massnahmen.
2 Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot
2.1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen
Art. 2
1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen im Sinne von Artikel 1c Absatz
3 Buchstabe b und Artikel 21c Absatz 1 VSG sind insbesondere
a Psychomotorik,
b Logopädie,
c heilpädagogische Unterstützung.
2 Sie zeichnen sich aus durch lange Dauer, hohe Intensität, hohen Spezialisierungsgrad der Fachpersonen oder starke Konsequenzen auf den Alltag, das
soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes.
1) BSG 432.210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-113
432.282 2
2.2 Zuweisungsverfahren
2.2.1 Eröffnung
Art. 3
1 Soll der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden, eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat das Zuweisungsverfahren
a aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder
b von Amtes wegen.
2.2.2 Bedarfsermittlung
Art. 4
Formen der Bedarfsermittlung
1 Eine standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot erfolgt insbesondere in Form
a des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV),
b einer Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens.
Art. 5
SAV, Inhalt
1 Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf
des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen
Umfelds umfassend ermittelt.
Art. 6
SAV, zuständige Stelle
1 Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch.
2 Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.
Art. 7
SAV, Fachbericht
1 Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das
zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen.
2 Die Empfehlung bezeichnet den Schulungsort und beschreibt insbesondere
a beim integrativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art
und den Umfang der notwendigen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer,
3 432.282
b beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art der
notwendigen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung.
Art. 8
Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde
1 Die zuständige Jugendstrafbehörde führt die standardisierte Ermittlung des
Bedarfs am besonderen Volksschulangebot im Rahmen eines strafrechtlichen
Verfahrens durch.
2.2.3 Zuweisungsentscheid
Art. 9
Zuständige Stelle
1 Das regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel
21e VSG, die das besondere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt.
Art. 10
Mündliche Anhörung
1 Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch.
Art. 11
Inhalt der Verfügung
1 Das besondere Volksschulangebot wird auf der Grundlage des Ergebnisses
des SAV bestimmt.
2 Die Verfügung beinhaltet insbesondere
a die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot,
b die Bezeichnung des Schulungsorts,
c beim integrativen Besuch des Angebots die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen,
d beim separativen Besuch des Angebots die Art der notwendigen Massnahmen und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung.
3 Zudem kann sie insbesondere beinhalten
a die Zusicherung der Kostenübernahme beim besonderen Volksschulangebot mit Unterbringung,
b eine Angabe über den Zeitpunkt der Überprüfung der Massnahmen,
c weitere Unterstützungsmassnahmen,
d die Bezeichnung einer ausserschulischen Stelle für die Durchführung der
Massnahme,
432.282 4
e die Organisation des Schülertransports.
2.2.4 Rechtspflege bei Zuweisung mit Unterbringung
Art. 12 * …
2.3 Schuleintritt und Pensum
Art. 13
Eintritt in den Kindergarten
1 Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies dem zuständigen regionalen Schulinspektorat.
Art. 14
Reduziertes Pensum im ersten Kindergartenjahr
1 Die Eltern sind berechtigt, ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres
den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.
2 In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Reduktion auch für das zweite Kindergartenjahr gewähren.
3 Der Umfang der Reduktion wird im Rahmen des SAV abgeklärt.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Organisation und die Umsetzung des
reduzierten Pensums.
2.4 Talentförderung
Art. 15
1 Für das besondere Volksschulangebot gelten die Artikel 31 bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)2) sinngemäss.
2.5 Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des
Art. 16 Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot
Kantonsbeiträge
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion gilt die Kosten des besonderen Volksschulangebots ab.
Art. 17
Subsidiarität
1 Beiträge gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, soweit nicht die
Betroffenen selbst oder Dritte dafür aufkommen müssen.
2) BSG 432.211.1
5 432.282
Art. 18
Kosten der Tagesschule in der Schule mit Regelklassen
1 Besucht ein Kind im besonderen Volksschulangebot die Tagesschule in einer
Schule mit Regelklassen, werden die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe a der Tagesschulverordnung vom 28. Mai 2008 (TSV)3) festgelegt
und mit dem Faktor 3.3 multipliziert.
Art. 19
Kosten für Schülertransporte
1 Ist der Schulweg nicht zumutbar, werden im besonderen Volksschulangebot
die Kosten für die Schülertransporte im Umfang der Preise der öffentlichen
Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg ausgerichtet.
2 Kann der Schulweg nicht mit öffentlichen Transportmitteln zurückgelegt werden, werden die Kosten von effizient durchgeführten Schülertransporten entschädigt.
3 Der Schülertransport wird in der Regel durch die Aufenthaltsgemeinde des
Kindes oder die besondere Volksschule organisiert.
4 Die Entschädigung wird ausgerichtet an
a die in der Verfügung bezeichneten Gemeinde beim integrativen Besuch
des besonderen Volksschulangebots,
b die besondere Volksschule beim separativen Besuch des besonderen
Volksschulangebots.
5 Zusätzlich werden die Kosten für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.
Art. 20
Kilometerentschädigung bei Schülertransporten
1 Die Entschädigung von durchgeführten Schülertransporten erfolgt nach Kilometertarifen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Tarife durch Verordnung fest.
3 Die Kilometertarife für von Angehörigen durchgeführte Schülertransporte dürfen die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4) festgesetzten Kilometerentschädigungen für
Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.
3) BSG 432.211.21
4) BSG 153.011.1
432.282 6
2.6 Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung
2.6.1 Steuerung
Art. 21
Periodische Ermittlung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ermittelt periodisch den
künftigen Bedarf an Plätzen des besonderen Volksschulangebots im Kanton.
2 Es berücksichtigt hierfür insbesondere
a den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahlen,
b die prognostizierte Entwicklung der Schülerzahlen und
c die sprachregionalen Besonderheiten.
Art. 22
Hilfsmittel
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs dieser Verordnung zur Verfügung.
2 Die Gemeinden und besonderen Volksschulen sind verpflichtet, diese Hilfsmittel zu verwenden.
2.6.2 Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 23
Direktionsverordnungen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung
a die Lehrpläne und die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die
deutschsprachigen Volksschulen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VSG),
b die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die französischsprachigen
Volksschulen (Art. 12a Abs. 2 VSG),
c die Schullaufbahn (Art. 21g Abs. 3 VSG),
d das Übertrittsverfahren und die Schullaufbahnentscheide (Art. 26 Abs. 3
und 4 VSG),
e die Absenzen und Dispensationen (Art. 27 Abs. 6 VSG).
Art. 24
Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist die zuständige Stelle
der Bildungs- und Kulturdirektion für den Vollzug der Volksschulgesetzgebung
(Art. 53 VSG).
7 432.282
2.6.3 Berichterstattung
Art. 25
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über die Angebots- und Kostenentwicklung.
2 Die Berichterstattung basiert auf einer Erhebung der steuerungsrelevanten
Daten.
3 Sie enthält insbesondere Angaben
a zur Nutzung und zu den Kosten des besonderen Volksschulangebots,
b zur erwartenden Entwicklung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot,
c zu notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des besonderen Volksschulangebots.
3 Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen
3.1 Leistungsvereinbarung
3.1.1 Gesuch um Abschluss der Leistungsvereinbarung
Art. 26
Einreichung
1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Abschluss der Leistungsvereinbarung
beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ein.
Art. 27
Inhalt
1 Das Gesuch zum Abschluss der Leistungsvereinbarung enthält
a das Betriebskonzept,
b das Schulreglement,
c die notwendigen Unterlagen für die Erteilung einer Bewilligung als Privatschule,
d das Personalreglement für Lehrkräfte und anderes Personal,
e einen Musterarbeitsvertrag für die privatrechtliche Anstellung der Lehrkräfte,
f die Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie einen Auszug
aus dem Handelsregister,
g Angaben über die Mitglieder des operativen und des strategischen Leitungsorgans,
h Angaben über die interne Organisation,
i Angaben zur Revisionsstelle.
432.282 8
2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann weitere Unterlagen verlangen.
3.1.2 Betriebskonzept
Art. 28
1 Die besondere Volksschule verfügt über ein Betriebskonzept. Dieses ist integrierender Bestandteil der Leistungsvereinbarung.
2 Das Betriebskonzept beinhaltet insbesondere
a die Leistungsangebote,
b das pädagogische Konzept,
c die Grundsätze der individuellen Förderplanung,
d die Infrastruktur und Kapazitäten,
e die Anzahl angebotener Plätze,
f die weiteren schulergänzenden Angebote,
g die Führungsstruktur,
h die Finanzierung,
i die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie deren
Umsetzung,
k den Nachweis über den Abschluss einer Sach- und Haftpflichtversicherung,
l die Unterrichtssprache,
m das Angebot von Lehrmitteln und Medien,
n die Berufswahlvorbereitung,
o den kirchlichen Unterricht,
p die Schulsozialarbeit,
q die Klassenorganisation,
r die anzuwenden Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des
Vollzugs der übertragenen Aufgabe,
s die Schülertransporte,
t den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.
3.1.3 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 29
Zuständigkeit
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist für den Abschluss
und die Kündigung der Leistungsvereinbarung zuständig.
9 432.282
Art. 30
Dauer
1 Die Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
2 Die Leistungsangebote und der Umfang der Abgeltung werden bei Bedarf
jährlich angepasst.
Art. 31
Meldepflicht
1 Die besondere Volksschule meldet dem Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung
a vorgängig Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarung betreffen,
b vorgängig Änderungen des Betriebskonzepts,
c unverzüglich besondere Vorkommnisse, die erhebliche Auswirkungen auf
die betreuten Kinder oder den Betrieb der besonderen Volksschule haben
können.
Art. 32
Ordentliche Kündigung
1 Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das
Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Leistungsvereinbarung kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen.
3.1.4 Streitigkeiten
Art. 33
Verhandlungspflicht
1 Entstehen aus der Handhabung der Leistungsvereinbarung Konflikte, sind der
Kanton und die besondere Volksschule zum Verhandeln verpflichtet.
2 Die Parteien bemühen sich aktiv um die Bereinigung der Differenzen, notfalls
unter Beizug einer neutralen und fachkundigen Person.
3 Die Leistungen dürfen nicht verweigert werden.
Art. 34
Verhandlung
1 Führt die Verhandlung zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
2 Die Verhandlung ist insbesondere gescheitert, wenn
a diese aufgrund des Verhaltens einer Partei nicht mehr sinnvoll erscheint,
b keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,
c sie innert angemessener Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.
432.282 10
Art. 35
Ausserordentliche Kündigung
1 Ist die Verhandlung gescheitert, können die Parteien die Leistungsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen.
Art. 36
Klageverfahren
1 Streitigkeiten zwischen den Parteien aufgrund der Leistungsvereinbarung
werden im Klageverfahren ausgetragen.
3.2 Aufsicht
Art. 37
Überprüfung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung überprüft periodisch
a das Einhalten der Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarung,
b das Erfüllen der Leistungsvereinbarung,
c die Betriebsrechnung der besonderen Volksschule und die Einhaltung der
Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2 Die besondere Volksschule reicht dem Amt für Kindergarten, Volksschule und
Beratung periodisch die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.
Art. 38
Berichterstattung und Controlling im Sinne der Erfüllung des
pädagogischen Auftrags
1 Die besondere Volksschule erstattet dem Kanton alle drei Jahre strukturiert
Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen im Sinne
von Artikel 51 Absatz 3 VSG.
2 Der Kanton
a stellt den besonderen Volksschulen Instrumente für die Ergebnisprüfung
zur Verfügung,
b bestimmt die Schwerpunkte für die Berichterstattung.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt Inhalt und Form der Berichterstattung
und des Controllings durch das regionale Schulinspektorat fest.
11 432.282
3.3 Qualitätsanforderungen
Art. 39
Fachkompetenz
1 Das strategische Organ der Trägerschaft der besonderen Volksschule verfügt
insbesondere über Fachkompetenz in den Bereichen Personal, Betreuung und
Finanzen.
Art. 40
Ausbildung
1 Die Schulleitung, die Lehrkräfte und das an der besonderen Volksschule tätige Personal verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausbildung.
Art. 41
Qualität der Durchführung
1 Die Durchführung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen hat
sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.
3.4 Tagesschule und Mittagstisch
3.4.1 Tagesschule