Law

Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit

Glarus · VI E/212/4 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e79373232b317dca723916cfe64579d91650e77eff68a9482c7193e7a01ecee9

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 VI E/212/4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Nachweis der Treffsicherheit über die Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» ist Voraussetzung für den Bezug des Jagdpatents. 2 lm Kalenderjahr, in dem die Jagdprüfung im Kanton abgelegt wurde, muss kein Nachweis der Treffsicherheit erbracht werden.

Art. 2

Waffe und Zeitraum 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist mit einer im Kanton zugelassenen Jagdwaffe zu erfüllen. 2 Der Nachweis der Treffsicherheit ist im gleichen Kalenderjahr zu erfüllen, in welchem das Jagdpatent beantragt wird.

Art. 3

Schiessprogramm 1 Das Schiessprogramm umfasst zwei Teile: a. «Kugel»: Mindestkaliber sieben Millimeter; Mindestschussdistanz 100 Meter; freie Schiessposition; Ziel stehende Gamsscheibe; keine Probeschüsse; b. «Schrot»: Mindestkaliber 20; Schussdistanz 30–35 Meter; freie Schiessposition; Ziel laufender, abwechslungsweise von rechts oder links erscheinender dreiteiliger Kipphase, Rollhase oder Tontaube; keine Probeschüsse. 2 Die Anforderungen sind erfüllt mit: a. «Kugel»: Vier Treffer in Folge im Achter-, Neuner- oder Zehnerring (oder Trefferfeld); b. «Schrot»: Vier Treffer in Folge (dreiteiliger Kipphase: mittlere oder vorderste Klappe). 3 Beide Teile des Schiessprogramms können beliebig oft bis zu ihrer Erfüllung geschossen werden. 4 Für den Nachweis der Treffsicherheit ist das Bestehen des gesamten Schiessprogramms «Kugel» und «Schrot» erforderlich. 1) GS VI E/211/2 SBE 2015 44 1

Art. 4 VI E/212/4

Nachweise für Gastpatente 1 Für ein Gastpatent für die Hochwildjagd und die Herbstjagd ist der Nachweis über das Bestehen des Schiessprogramms «Kugel» zu erbringen. 2 Für ein Gastpatent für alle übrigen Jagden sind die Nachweise über das Bestehen beider Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» zu erbringen.

Art. 5

Anerkannte Schiessanlagen 1 Nachweise können nur auf Schiessanlagen erfüllt werden, die auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt sind. 2 Die Abteilung Jagd und Fischerei bestimmt die Schiessanlagen im Kanton Glarus, welche auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt werden. Sie berücksichtigt hierbei die Eignung der Anlagen. * 3 … *

Art. 6

Ausweispflicht 1 Jägerinnen und Jäger müssen den Schiessverantwortlichen der Schiessanlagen zur Überprüfung ihrer Identität auf Verlangen einen amtlichen Ausweis vorweisen.

Art. 7

Anerkennung von Nachweisen 1 Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone oder dem Ausland werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Glarus entsprechen. 2 Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei über die Anerkennung des Nachweises. VI E/212/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2016 08 10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 08 VI E/212/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 5 Abs. 2 10.05.2016 01.06.2016 geändert SBE 2016 08 Art. 5 Abs. 3 10.05.2016 01.06.2016 aufgehoben SBE 2016 08

← Find another law