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Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Liechtenstein · 0.632.311.421 · treaty

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  6. Art. 6 Zölle
  7. Art. 7 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  8. Art. 8 Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften
  9. Art. 9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  10. Art. 10 Technische Vorschriften
  11. Art. 11 Subventionen
  12. Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen
  13. Art. 13 Antidumping
  14. Art. 14 Schutzmassnahmen
  15. Art. 15 Verknappungsklausel
  16. Art. 16 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  17. Art. 17 Allgemeine Ausnahmen
  18. Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  19. Art. 19 Geltungsbereich
  20. Art. 20 Begriffsbestimmungen
  21. Art. 21 Marktzugang
  22. Art. 22 Meistbegünstigung
  23. Art. 23 Inländerbehandlung
  24. Art. 24 Liberalisierung des Handels
  25. Art. 25 Recht zum Erlass von Vorschriften
  26. Art. 26 Gegenseitige Anerkennung
  27. Art. 27 Internationaler Seeverkehr
  28. Art. 28 Begriffsbestimmungen
  29. Art. 29 Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern
  30. Art. 30 Grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsverkehr
  31. Art. 31 Inländerbehandlung
  32. Art. 32 Meistbegünstigung
  33. Art. 33 Schlüsselpersonal
  34. Art. 34 Verpflichtungen
  35. Art. 35 Recht zum Erlass von Vorschriften
  36. Art. 36 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
  37. Art. 37 Transparenz
  38. Art. 38 Neue Finanzdienstleistungen
  39. Art. 39 Datenverarbeitung
  40. Art. 40 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
  41. Art. 41 Konsultationen
  42. Art. 42 Streitbeilegung
  43. Art. 43 Besondere Ausnahmen
  44. Art. 44 Ausnahmen
  45. Art. 45 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 46 Transfer
  47. Art. 47 Investitionsförderung zwischen den Vertragsparteien
  48. Art. 48 Internationale Investitionsverpflichtungen
  49. Art. 49 Überprüfungsklausel
  50. Art. 50 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  51. Art. 51 Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen
  52. Art. 52 Zusammenarbeit
  53. Art. 53 Vertraulichkeit
  54. Art. 54 Unterausschuss für Wettbewerbsfragen
  55. Art. 55 Konsultationen
  56. Art. 56 Geltungsbereich
  57. Art. 57 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  58. Art. 58 Ursprungsregeln
  59. Art. 59 Verweigerung von Vorteilen
  60. Art. 60 Verbot von Kompensationsgeschäften
  61. Art. 61 Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen
  62. Art. 62 Beschwerdeverfahren
  63. Art. 63 Bereitstellung von Informationen
  64. Art. 64 Technische Zusammenarbeit
  65. Art. 65 Ausnahmen
  66. Art. 66 Privatisierung von Beschaffungsstellen
  67. Art. 67 Weitere Verhandlungen
  68. Art. 68 Schlussbestimmungen
  69. Art. 69 Schutz des Geistigen Eigentums
  70. Art. 70 Gemischter Ausschuss
  71. Art. 71 Geltungsbereich
  72. Art. 72 Konsultationen
  73. Art. 73 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  74. Art. 74 Einsetzung der Schiedsrichter
  75. Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts
  76. Art. 76 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichtes
  77. Art. 77 Wahl des Gerichtsstands
  78. Art. 78 Allgemeine Bestimmungen
  79. Art. 79 Transparenz
  80. Art. 80 Anhänge
  81. Art. 81 Änderungen
  82. Art. 82 Beitritt
  83. Art. 83 Rücktritt und Beendigung
  84. Art. 84 Inkrafttreten
  85. Art. 85 Depositar

85 provisions

Art. 81 Änderungen

1) Änderungen dieses Abkommens werden nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien unterbreitet, damit sie nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden. 2) Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 82 Beitritt

Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.

Art. 83 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertragsparteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.

Art. 84 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 für die Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern auch Mexiko seine Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hat. 3) Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. Januar 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mexiko spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. 4) Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2001 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 85 Depositar

Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Mexiko-Stadt, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge Anhang I Auf welchen Art. 5 Bezug nimmt Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Anhang II Auf welchen Art. 2 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Anhang III Auf welchen Art. 4 Bezug nimmt Fisch und andere Meeresprodukte Anhang IV Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bezug nimmt Erzeugnisse zur Fütterung von Tieren Anhang V Auf welchen Art. 6 Abs. 2 Bezug nimmt Zölle Anhang VI Auf welchen Art. 7 Bezug nimmt Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Anhang VII Auf welchen Art. 8 Bezug nimmt Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften Anhang VIII Auf welchen Art. 34 Bezug nimmt Vorbehaltslisten Anhang IX Auf welchen Art. 40 Kapitel III Bezug nimmt Zuständige Behörden für Finanzdienstleistungen Anhang X Auf welchen Art. 40 Bezug nimmt Mandat des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen Anhang XI Auf welchen Art. 51 Bezug nimmt Wettbewerbsrecht Angang XII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Beschaffungsstellen Anhang XIII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Waren Anhang XIV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Dienstleistungen Anhang XV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Baudienstleistungen Anhang XVI Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Schwellenwerte Anhang XVII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Allgemeine Anmerkungen Anhang XVIII Auf welchen Art. 61 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen Anhang XIX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Publikationen Anhang XX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Informationsbestimmungen Anhang XXI Auf welchen Art. 69 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko Art. 4 Abs. 1(a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht. Art. 24 Abs. 2 Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Abs. 2, dass die Vertragsparteien - nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten - keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck "diskriminiernde Massnahmen" ist im Sinne von Art. 23 zu verstehen. Abs. 3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Abs. 3 (a) erwähnte "Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet" in Form einer "Negativliste" erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Abs. 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird. Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Art. 19 Abs. 1 (d) erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als "Finanzdienstleistungserbringer" gelten, ausgeweitet. Abs. 4 Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Art. 22 Abs. 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Abs. 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.

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