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Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Liechtenstein · 0.632.311.421 · treaty

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  6. Art. 6 Zölle
  7. Art. 7 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  8. Art. 8 Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften
  9. Art. 9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  10. Art. 10 Technische Vorschriften
  11. Art. 11 Subventionen
  12. Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen
  13. Art. 13 Antidumping
  14. Art. 14 Schutzmassnahmen
  15. Art. 15 Verknappungsklausel
  16. Art. 16 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  17. Art. 17 Allgemeine Ausnahmen
  18. Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  19. Art. 19 Geltungsbereich
  20. Art. 20 Begriffsbestimmungen
  21. Art. 21 Marktzugang
  22. Art. 22 Meistbegünstigung
  23. Art. 23 Inländerbehandlung
  24. Art. 24 Liberalisierung des Handels
  25. Art. 25 Recht zum Erlass von Vorschriften
  26. Art. 26 Gegenseitige Anerkennung
  27. Art. 27 Internationaler Seeverkehr
  28. Art. 28 Begriffsbestimmungen
  29. Art. 29 Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern
  30. Art. 30 Grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsverkehr
  31. Art. 31 Inländerbehandlung
  32. Art. 32 Meistbegünstigung
  33. Art. 33 Schlüsselpersonal
  34. Art. 34 Verpflichtungen
  35. Art. 35 Recht zum Erlass von Vorschriften
  36. Art. 36 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
  37. Art. 37 Transparenz
  38. Art. 38 Neue Finanzdienstleistungen
  39. Art. 39 Datenverarbeitung
  40. Art. 40 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
  41. Art. 41 Konsultationen
  42. Art. 42 Streitbeilegung
  43. Art. 43 Besondere Ausnahmen
  44. Art. 44 Ausnahmen
  45. Art. 45 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 46 Transfer
  47. Art. 47 Investitionsförderung zwischen den Vertragsparteien
  48. Art. 48 Internationale Investitionsverpflichtungen
  49. Art. 49 Überprüfungsklausel
  50. Art. 50 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  51. Art. 51 Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen
  52. Art. 52 Zusammenarbeit
  53. Art. 53 Vertraulichkeit
  54. Art. 54 Unterausschuss für Wettbewerbsfragen
  55. Art. 55 Konsultationen
  56. Art. 56 Geltungsbereich
  57. Art. 57 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  58. Art. 58 Ursprungsregeln
  59. Art. 59 Verweigerung von Vorteilen
  60. Art. 60 Verbot von Kompensationsgeschäften
  61. Art. 61 Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen
  62. Art. 62 Beschwerdeverfahren
  63. Art. 63 Bereitstellung von Informationen
  64. Art. 64 Technische Zusammenarbeit
  65. Art. 65 Ausnahmen
  66. Art. 66 Privatisierung von Beschaffungsstellen
  67. Art. 67 Weitere Verhandlungen
  68. Art. 68 Schlussbestimmungen
  69. Art. 69 Schutz des Geistigen Eigentums
  70. Art. 70 Gemischter Ausschuss
  71. Art. 71 Geltungsbereich
  72. Art. 72 Konsultationen
  73. Art. 73 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  74. Art. 74 Einsetzung der Schiedsrichter
  75. Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts
  76. Art. 76 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichtes
  77. Art. 77 Wahl des Gerichtsstands
  78. Art. 78 Allgemeine Bestimmungen
  79. Art. 79 Transparenz
  80. Art. 80 Anhänge
  81. Art. 81 Änderungen
  82. Art. 82 Beitritt
  83. Art. 83 Rücktritt und Beendigung
  84. Art. 84 Inkrafttreten
  85. Art. 85 Depositar

85 provisions

Art. 41 Konsultationen

1) Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertragspartei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unterrichten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlichen Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen. 2) Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden gemäss Anhang IX mit ein. 3) Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnahmen, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen. 4) Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanzdienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.

Art. 42 Streitbeilegung

Die im Einklang zu Kapitel VIII eingesetzten Schiedsrichter für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten und andere Finanzangelegenheiten verfügen über die nötige Sachkenntnis im Bereich der strittigen Finanzdienstleistungen sowie über Sachkenntnis oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzpraxis, namentlich im Bereich der Finanzaufsicht.

Art. 43 Besondere Ausnahmen

1) Die Abschnitte I, II und III dieses Kapitels hindern weder eine Vertragspartei, noch deren öffentlichen Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die zum Zweck der öffentlichen Vorsorge oder der öffentlichen Sozialversicherung erfolgen, es sei denn, diese erfolgen auf gewerblicher Grundlage. 2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die Tätigkeit einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. 3) Dieser Abschnitt hindert weder eine Vertragspartei, noch deren öffentliche Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die auf Rechnung oder auf Garantie dieser Vertragspartei oder ihre öffentlichen Stellen erfolgen oder die Finanzen der Vertragspartei oder derer öffentlichen Stellen belasten. Abschnitt IV

Art. 44 Ausnahmen

1) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III unterliegen den in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen. 2) Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien führen, stehen die Abschnitte I, II und III der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, a) die zum Schutz der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit erforderlich sind; b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; c) die zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, welche nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III stehen, einschliesslich solcher, i) die den Schutz vor irreführenden und betrügerischen Praktiken oder die Regelung der Folgen einer Leistungsstörung im Bereich von Dienstleistungsverträgen bezwecken; ii) die dem Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Verbreitung persönlicher Daten und zum Vertraulichkeitsschutz persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführungen dienen; iii) die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. d) die mit den Art. 22 und 32 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist, oder auf inländischer Steuergesetzgebung beruht; e) die dem Schutz vor Steuerumgehung oder Steuerflucht im Sinne der Steuerbestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen, anderer Steuerübereinkommen oder der inländischen Steuergesetzgebung dienen; f) die bei der Anwendung ihrer massgeblichen Steuergesetzgebung zwischen Steuerzahlern in verschiedenen Verhältnissen Unterscheidungen, insbesondere in Bezug auf deren Wohnsitz oder in Bezug auf den Ort ihrer Kapitalanlagen, treffen. 3) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III sind weder auf die Sozialversicherungssysteme der Vertragsparteien anwendbar, noch auf die, selbst gelegentliche, Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, es sei denn, diese Tätigkeiten erfolgen auf gewerblicher Grundlage. 4) Die Abschnitte I, II und III hindern keine Vertragspartei an der Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt, die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Niederlassung natürlicher Personen; vorausgesetzt, dass dadurch die einer anderen Vertragspartei aus den besonderen Bestimmungen in Abschnitt I, II und III erwachsenden Vorteile nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Abschnitt V

Art. 45 Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Abschnitts werden die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien getätigten Kapitalanlagen als Direktinvestitionen bezeichnet, welche die Schaffung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen zu einem Unternehmen bezwecken, insbesondere Investitionen, die eine wirksame Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen.

Art. 46 Transfer

1) Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage. 2) Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs. 3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die: a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind; b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten, ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen nötig sind, oder c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.

Art. 47 Investitionsförderung zwischen den Vertragsparteien

Die EFTA-Staaten und Mexiko schaffen attraktive und beständige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen. Solche Investitionsförderung erfolgt namentlich durch: a) entsprechende Informationsverfahren sowie über die Erkennung und Verbreitung der Investitionsgesetzgebung und Investitionsmöglichkeiten; b) die Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur beidseitigen Investitionsförderung, insbesondere durch den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zur Förderung und zum Schutz von Investitionen und zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen; c) die Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; und d) die Entwicklung von Mitteln für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien.

Art. 48 Internationale Investitionsverpflichtungen

1) Die EFTA-Staaten und Mexiko berufen sich auf die internationalen Verpflichtungen betreffend Investitionen und, wo anwendbar, auf die OECD-Liberalisierungskodizes und das OECD-Inländerbehandlungsinstrument. 2) Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Bestimmungen aus anderen, zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Investitionen, nicht entgegen.

Art. 49 Überprüfungsklausel

Zum Zwecke der fortlaufenden Liberalisierung von Investitionen bekräftigen die EFTA-Staaten und Mexiko ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die rechtlichen Rahmenbedingungen von Investitionen, die Ausgangslage für Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen. Abschnitt VI

Art. 50 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1) Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. 2) Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internationalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.

Art. 51 Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen

1) Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Massnahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht darauf. 2) Die Vertragsparteien wenden ihre entsprechenden Wettbewerbsregeln so an, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Vorteile nicht durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken unterhöhlt oder aufgehoben werden. Die Vertragsparteien schenken im Rahmen ihres Wettbewerbsrechts wettbewerbsbeschränkenden Abreden, dem Missbrauch von Marktmacht sowie wettbewerbsbeschränkenden Zusammenschlüssen besondere Beachtung. 3) Das jeweilige Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien ist in Anhang XI angeführt.

Art. 52 Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik. 2) Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbsrechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Beteiligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind ausführlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3) Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeignete Massnahmen ersuchen.Das Gesuch beschreibt ausführlich die Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weiteren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglichkeiten der anderen Vertragspartei. 4) Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

Art. 53 Vertraulichkeit

Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei dazu, Informationen preiszugeben, soweit dies gegen ihr Recht verstösst, einschliesslich der Vorschriften über die Offenlegung von Auskünften, vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnissen.

Art. 54 Unterausschuss für Wettbewerbsfragen

Der Gemischte Ausschuss kann, sofern dies notwendig erscheint, einen Unterausschuss für Wettbewerbsfragen einsetzen.

Art. 55 Konsultationen

Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Konsultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entsprechende Empfehlungen zu erhalten.

Art. 56 Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen: a) der in Anhang XII aufgeführten Beschaffungsstellen; b) für Waren im Sinne von Anhang XIII, Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV oder Bauleistungen im Sinne von Anhang XV; und c) sofern der geschätzte Auftragswert einen in Anhang XVI aufgeführten Schwellenwert erreicht oder über diesem liegt. 2) Abs. 1 unterliegt den in Anhang XVII aufgeführten Bestimmungen. 3) Vorbehaltlich Abs. 4 ist ein von einer Beschaffungsstelle zu vergebender Auftrag, der nicht unter dieses Kapitel fällt, nicht so auszulegen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die Bestandteil dieses Auftrags sind, darunter fallen. 4) Die Vertragsparteien dürfen Beschaffungsaufträge nicht in einer Weise vorbereiten, planen oder gliedern, die darauf abzielt, die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt zu umgehen. 5) Die Beschaffungen umfassen Beschaffungen durch Verfahren wie Kauf, Leasing oder Miete mit oder ohne Kaufoption.

Art. 57 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1) In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos keine ungünstigere Behandlung als die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährte Behandlung. 2) In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentliche Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher: a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Anbieter nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder der Beteiligung durch eine Person der anderen Vertragsparteiungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Anbieter und b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Anbieter nicht aufgrund des Ursprungslandes der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung diskriminieren, vorausgesetzt, dass das Ursprungsland die andere Vertragspartei ist. 3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Zölle und alle sonstigen Abgaben, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben, für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen.

Art. 58 Ursprungsregeln

Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.

Art. 59 Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.

Art. 60 Verbot von Kompensationsgeschäften

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, bei der Bewertung von Angeboten oder der Vergabe von Aufträgen keine Kompensationsgeschäfte in Betracht ziehen, anstreben oder vorschreiben. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff Kompensationsgeschäfte die von einer Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebenen oder angestrebten Bedingungen, welche durch Vorschriften bezüglich Inlandsgehalt, Lizenzierung von Technologie, Investitionserfordernissen, Kompensationshandel oder ähnlichen Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.

Art. 61 Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen

1) Mexiko wendet die Regeln und Verfahren in Teil A des Anhangs XVIII, die EFTA-Staaten die Regeln und Verfahren in Teil B des Anhangs XVIII an. Es wird davon ausgegangen, dass beide Gruppen von Regeln und Verfahren eine gleichwertige Behandlung gewährleisten. 2) Die Regeln und Verfahren nach Anhang XVIII dürfen von der betreffenden Vertragspartei nur geändert werden, um Änderungen der entsprechenden Bestimmungen der Nordamerikanischen Freihandelszone (im Folgenden "NAFTA" genannt) oder des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "GPA" genannt) zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass die von der betreffenden Vertragspartei angewendeten geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleisten. 3) Ändert die betreffende Vertragspartei die in Anhang XVIII aufgeführten Regeln und Verfahren, so notifiziert sie die Änderungen bis spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten der anderen Vertragspartei und erbringt den Nachweis, dass die geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleisten. 4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Änderung den Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt, so kann sie Konsultationen beantragen. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel VII in Anspruch nehmen, um einen gleichwertigen Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei aufrechtzuerhalten. 5) Eine Beschaffungsstelle einer Vertragspartei darf die Qualifikation eines Anbieters oder die Vergabe eines Auftrags nicht davon abhängig machen, dass dieser Anbieter zuvor einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle dieser Vertragspartei erhalten hat oder Arbeitserfahrung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufweist.

Art. 62 Beschwerdeverfahren

1) Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht. 2) Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3) Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5) Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. 6) Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Abs. 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7) Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; d) die Verfahren öffentlich stattfinden; e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung abgegeben werden; f) Zeugen vernommen werden können; und g) der Prüfinstanz Unterlagen offengelegt werden. 8) Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Massnahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich zu begründen; b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9) Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdeverfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

Art. 63 Bereitstellung von Informationen

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Rechtsprechung, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen. 2) Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu erteilen, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3) Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4) Auf Ersuchen liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5) Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6) Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7) Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus. Diese Berichte entsprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

Art. 64 Technische Zusammenarbeit

1) Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin. 2) Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um der anderen Vertragspartei und den Anbietern der anderen Vertragspartei auf Kostendeckungsbasis Informationen über Ausbildungs- und Orientierungsprogramme über ihr öffentliches Beschaffungssystem bereitzustellen.

Art. 65 Ausnahmen

1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten, zum Schutz ihrer grundlegenden Sicherheitsinteressen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit den für die nationale Sicherheit und Verteidigung unerlässlichen Beschaffungen. 2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, steht dieses Kapitel der Einführung oder Aufrechterhaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit erforderlich sind; b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind; oder d) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.

Art. 66 Privatisierung von Beschaffungsstellen

1) Will eine Vertragspartei eine Beschaffungsstelle aus Abschnitt 2 von Anhang XXII.A oder XXII.B streichen mit der Begründung, dass die staatliche Kontrolle über diese Beschaffungsstelle tatsächlich aufgegeben wurde, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei. 2) Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Streichung mit der Begründung, die Beschaffungsstelle unterliege weiterhin der staatlichen Kontrolle, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um ihre Angebote wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Findet sich keine zufriedenstellende Lösung, steht der einsprechenden Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Kapitel VIII offen.

Art. 67 Weitere Verhandlungen

Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 68 Schlussbestimmungen

1) Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für einen wirksamen Zugang zu den unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Vertragspartei annehmen oder gegebenenfalls den Geltungsbereich für eine Vertragspartei so anpassen, dass gleichberechtigte Bedingungen für einen wirksamen Zugang aufrechterhalten werden. 2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens stellen die EFTA-Staaten Mexiko eine Liste von 40 Behörden und öffentlichen Unternehmen zur Verfügung, welche unter Anhang XII.B.2 fallen. Diese sind für den Anwendungsbereich dieses Kapitels hinsichtlich geographischer Lage und sektorieller Verteilung repräsentativ.

Art. 69 Schutz des Geistigen Eigentums

1) Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Art. 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt). 3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Art. 4 und 5. 4) Auf Antrag einer jeden Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsultationen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, welche in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff "Schutz" Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.

Art. 70 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Anordnungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens, und f) berücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle. 4) Der Gemischte Ausschuss kann gemäss Abkommen in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigen Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jeweils ein EFTA-Staat und Mexiko übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7) Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8) Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens abändern. Im Rahmen der Bestimmungen von Abs. 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verpflichtungen erfüllt haben; vorausgesetzt, dass Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt verfassungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorübergehend anwenden.

Art. 71 Geltungsbereich

1) Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt dieser Abschnitt für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben. 2) Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren finden keine Anwendung auf Art. 9 bis 13, 16, 26, 48, 50, 51 bis 55 und 69.

Art. 72 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. 2) Sowohl Mexiko, als auch jeder EFTA-Staat können mit der jeweiligen anderen Vertragspartei hinsichtlich aller getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen oder aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens ihrer Auffassung nach beeinträchtigen könnten, schriftliche Konsultationen beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien und bringt alle zweckdienlichen Angaben vor. 3) Auf Verlangen einer Vertragspartei finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Abs. 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine einvernehmlich Lösung zu finden. 4) Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags.

Art. 73 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei angewandte Massnahme das Abkommen verletzt, und wurde die Angelegenheit nicht innerhalb von 45 Tagen beigelegt, nachdem Konsultationen gemäss Art. 72 stattgefunden haben, kann eine oder mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Bekanntmachung an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob diese Angelegenheit ihre Interessen erheblich berührt. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsgerichtsverfahren mit identischem Streitgegenstand gegen dieselbe Vertragspartei, sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen. 2) Eine in der Streitsache unbeteiligte Vertragspartei ist es durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

Art. 74 Einsetzung der Schiedsrichter

1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. 2) Eine oder mehrere Streitparteien bezeichnet in der schriftlichen Mitteilung gemäss Art. 73 dieses Abkommens einen Schiedsrichter, welcher die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann. 3) Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 angeführten Mitteilung bezeichnet die andere oder anderen Streitparteien ihrerseits einen Schiedsrichter, der die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann. 4) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 angeführten Mitteilung einigen sich die Streitparteien auf die Bezeichnung des dritten Schiedsrichters. Der dritte Schiedsrichter ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat er ständigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. 5) Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 angeführten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt werden, übernimmt auf Antrag einer Streitpartei hin der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage. 6) Massgebend für die Bezeichnung des Sitzes ist der Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts.

Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3) In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit vorherrscht. 4) Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschlussberichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5) Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

Art. 76 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichtes

1) Der Abschlussbericht bindet die Streitparteien und ist entgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Abschlussberichts gemäss Art. 75 erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2) Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts über ihre Vollzugsabsichten. 3) Die Streitparteien bemühen sich um einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Abschlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. 4) Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Abschlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei beim ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung. 5) Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts innerhalb der nach Abs. 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Abschlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung. 6) Unterlässt es die betroffene Vertragspartei (bzw. die betroffenen Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Abs. 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betroffenen Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Abschlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) auf entsprechenden Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) Konsultationen mit ihr bzw. ihnen auf, um eine einvernehmliche Lösung über Kompensationen zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die den dieses Abkommen nachweislich verletzenden Massnahmen entsprechen. 7) Die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem oder den Sektoren, die von der nachweislich gegen dieses Abkommen verstossenden Massnahme beeinträchtigt wurden. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 8) Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifizierung kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, den Vorteilen entsprechen, die durch dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Abs. 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat. 9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange angewandt, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder geändert wurde, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. 10) Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Abschlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung. 11) Die Entscheidungen nach den Abs. 4, 5, 8 und 10 sind bindend.

Art. 77 Wahl des Gerichtsstands

1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdeführenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2) Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Gründen beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei die andere Vertragspartei über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspartei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3) Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung gestellt hat.

Art. 78 Allgemeine Bestimmungen

1) Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. 2) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichtsverfahren nach den anlässlich der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegten Muster-Verfahrensregeln geführt.

Art. 79 Transparenz

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, oder machen diese anderweitig zugänglich. 2) Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle diesbezüglichen Anfragen und stellen auf Ersuchen die in Abs. 1 erwähnten Informationen zur Verfügung.

Art. 80 Anhänge

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil dieses Abkommens.

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