1) Änderungen dieses Abkommens werden nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien unterbreitet, damit sie nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden.
2) Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 82 Beitritt
Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Art. 83 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertragsparteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.
Art. 84 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 für die Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern auch Mexiko seine Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hat.
3) Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. Januar 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mexiko spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
4) Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2001 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 85 Depositar
Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Mexiko-Stadt, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge
Anhang I
Auf welchen Art. 5 Bezug nimmt
Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit
Anhang II
Auf welchen Art. 2 Bezug nimmt
Räumlicher Anwendungsbereich
Anhang III
Auf welchen Art. 4 Bezug nimmt
Fisch und andere Meeresprodukte
Anhang IV
Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bezug nimmt
Erzeugnisse zur Fütterung von Tieren
Anhang V
Auf welchen Art. 6 Abs. 2 Bezug nimmt
Zölle
Anhang VI
Auf welchen Art. 7 Bezug nimmt
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Anhang VII
Auf welchen Art. 8 Bezug nimmt
Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften
Anhang VIII
Auf welchen Art. 34 Bezug nimmt
Vorbehaltslisten
Anhang IX
Auf welchen Art. 40 Kapitel III Bezug nimmt
Zuständige Behörden für Finanzdienstleistungen
Anhang X
Auf welchen Art. 40 Bezug nimmt
Mandat des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen
Anhang XI
Auf welchen Art. 51 Bezug nimmt
Wettbewerbsrecht
Angang XII
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Beschaffungsstellen
Anhang XIII
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Waren
Anhang XIV
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Dienstleistungen
Anhang XV
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: Baudienstleistungen
Anhang XVI
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: Schwellenwerte
Anhang XVII
Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt
Allgemeine Anmerkungen
Anhang XVIII
Auf welchen Art. 61 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Anhang XIX
Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: Publikationen
Anhang XX
Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt
Öffentliches Beschaffungswesen: Informationsbestimmungen
Anhang XXI
Auf welchen Art. 69 Bezug nimmt
Schutz des geistigen Eigentums
Verständigungsprotokoll
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko
Art. 4
Abs. 1(a)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht.
Art. 24
Abs. 2
Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Abs. 2, dass die Vertragsparteien - nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten - keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck "diskriminiernde Massnahmen" ist im Sinne von Art. 23 zu verstehen.
Abs. 3
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Abs. 3 (a) erwähnte "Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet" in Form einer "Negativliste" erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Abs. 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird.
Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Art. 19 Abs. 1 (d) erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als "Finanzdienstleistungserbringer" gelten, ausgeweitet.
Abs. 4
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Art. 22 Abs. 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Abs. 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.