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Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

Bern · 860.221 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a Betreuungsgutscheine im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung, b die offene Kinder- und Jugendarbeit, c pädagogisch-therapeutische Massnahmen. 2 Betreuungsgutscheine

Art. 2

Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums 1 Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten bestimmt. 2 Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein Betreuungsgutschein beantragt wird. 3 Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.

Art. 3

Erwerbstätigkeit 1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen. 1) BSG 860.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-125 860.221 2 2 Als erwerbstätig gelten auch a Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht, b Erziehungsberechtigte während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten.

Art. 4

Arbeitssuchende 1 Das Beschäftigungspensum von arbeitssuchenden Erziehungsberechtigten entspricht dem anvisierten Beschäftigungsgrad. 2 Arbeitssuchende Erziehungsberechtigte haben den Nachweis über die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle zu erbringen. 3 Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem Geburtstermin und Frauen nach der Niederkunft während 14 Wochen von der Pflicht zur Stellensuche befreit.

Art. 5

Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit 1 Die Vermittlungsfähigkeit wird analog der bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beurteilt. 2 Die Wohnsitzgemeinde stellt bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf die Einschätzung der regionalen Arbeitsvermittlung, der kommunalen Sozialdienste, der Fachstelle Arbeitsintegration oder einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)2) beauftragten Trägerschaft ab, wenn die Personen von einem dieser Dienste betreut werden und eine entsprechende Bestätigung einreichen.

Art. 6

Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 1 Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein. 2 Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode. 3 Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung. 2) BSG 861.1 3 860.221

Art. 7

Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation 1 Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten a die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern, b die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden, c Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden, d die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind. 2 Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen. 3 Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.

Art. 8

Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung 1 Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gutscheinperiode. 2 Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab. 3 Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurteilung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.

Art. 9

Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand 1 Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind a der Früherziehungsdienst des Kantons Bern, b die kantonalen Erziehungsberatungsstellen, c die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen, d die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM, e im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte, die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln. 860.221 4 2 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein. 3 Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.

Art. 10

Verfügung 1 Verfügungen betreffend Betreuungsgutscheine bezeichnen insbesondere a den Bedarfsgrund, b die Vergünstigung pro Betreuungseinheit, c das vergünstigte Betreuungspensum, d das anspruchsberechtigte Betreuungspensum, e die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums, f den oder die Leistungserbringer, g die Gültigkeitsdauer des Betreuungsgutscheins, h eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand. 3 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Art. 11

1 Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millionen. 4 Transportkosten bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

Art. 12

1 Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte für gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt. 2 Wird der Transport für eine gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahme von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so wird nur die kostengünstigste Variante bewilligt, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird. 3 Auf Aufforderung hin haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mehrere Offerten einzureichen. 5 860.221 5 Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Direktionsverordnung vom 15. Oktober 2013 über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik (ETS DV)3), b Direktionsverordnung vom 13. Februar 2019 über das Betreuungsgutscheinsystem (BGSDV)4).

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg 3) BSG 432.281.3 4) BSG 860.113.1 860.221 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-125 7 860.221 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-125

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